Rechtsprechung
BGH, 17.01.2013 - 2 StR 396/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 24 Abs. 2 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 253 StGB
Rücktritt beim Versuch durch mehrere Beteiligte (Verhinderung der Tatvollendung: Absehen von Nötigungsmitteln bei gleichzeitiger Weiterverfolgung des Erpressungsziels) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 24 Abs 2 S 1 StGB, § 240 StGB, § 255 StGB
Gemeinschaftliche räuberische Erpressung: Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch - Wolters Kluwer
Anforderungen an die gerichtliche Feststellung zum Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Begehung einer räuberischen Erpressung bzw. Nötigung
- rewis.io
Gemeinschaftliche räuberische Erpressung: Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 24; StPO § 349 Abs. 4
Anforderungen an die gerichtliche Feststellung zum Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Begehung einer räuberischen Erpressung bzw. Nötigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)
Rücktritt von versuchter Erpressung
Verfahrensgang
- LG Aachen, 03.05.2012 - 61 KLs 5/12
- BGH, 17.01.2013 - 2 StR 396/12
Papierfundstellen
- NStZ 2013, 521
- StV 2013, 445
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96
Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter …
Auszug aus BGH, 17.01.2013 - 2 StR 396/12
Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208, BGH NStZ 2007, 91, 92). - BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98
Minensperren - § 223 StGB, Rechtswidrigkeit
Auszug aus BGH, 17.01.2013 - 2 StR 396/12
Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208, BGH NStZ 2007, 91, 92). - BGH, 26.09.2006 - 4 StR 347/06
Strafbefreiender Rücktritt und Tatplan; gesonderte Prüfung des strafbefreienden …
Auszug aus BGH, 17.01.2013 - 2 StR 396/12
Hierfür kann es genügen, wenn Mittäter im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiterhandeln, obwohl sie dies tun könnten (vgl. BGHSt 42, 158, 162; 44, 204, 208, BGH NStZ 2007, 91, 92).
- BGH, 25.04.2017 - 4 StR 244/16
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: …
Zwar wirkt der Rücktritt eines Mittäters nicht ohne Weiteres zugunsten der anderen Beteiligten; es kann hierfür jedoch genügen, wenn diese im Falle eines unbeendeten Versuchs einvernehmlich nicht mehr weiter handeln, obwohl sie dies könnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162; Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 StR 396/12, NStZ 2013, 521; Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 383/14, StV 2015, 687;… vgl. auch SSW-StGB/Kudlich/Schuhr, 3. Aufl., § 24 Rn. 59).Nicht erforderlich ist hingegen ein vollständiger Verzicht auf die Herbeiführung des angestrebten Nötigungs- bzw. Erpressungserfolgs, also ein Verzicht auf die Handlung, Duldung oder Unterlassung, die zu einem Vermögensnachteil führt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 aaO).
- BGH, 29.08.2017 - 4 StR 116/17
Rücktritt vom Versuch (Rücktritt bei Beteiligung mehrerer Personen: …
Bei einer versuchten Nötigung ist es insoweit ausreichend, dass die Täter freiwillig davon absehen, ihr Nötigungsziel weiter mit den tatbestandlichen Nötigungsmitteln zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 4 StR 244/16, NStZ-RR 2017, 207, 208; Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 StR 396/12, NStZ 2013, 521 mwN). - BGH, 05.11.2013 - 2 StR 388/13
Gemeinschaftliche räuberische Erpressung: Voraussetzungen für einen …
Nicht erforderlich ist es hingegen, dass sie ganz darauf verzichten, den angestrebten Erpressungserfolg herbeizuführen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Januar 2013 - 2 StR 396/12, NStZ 2013, 521).