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   BGH, 04.09.2013 - 1 StR 374/13   

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BGH, 04.09.2013 - 1 StR 374/13 (https://dejure.org/2013,26017)
BGH, Entscheidung vom 04.09.2013 - 1 StR 374/13 (https://dejure.org/2013,26017)
BGH, Entscheidung vom 04. September 2013 - 1 StR 374/13 (https://dejure.org/2013,26017)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 373 AO; § ... 370 AO; § 27 StGB; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG; Art. 168 Buchst. e, Art. 178 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie); § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG; § 16 UStG; § 18 Abs. 1 UStG; § 21 Abs. 2 UStG; Art. 59, 217 ff.
    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Schmuggel hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer (Steuerverkürzung bei zugleich entstehender Vorsteuerabzugsberechtigung; unionsrechtskonforme Auslegung; Kompensation; unionsrechtskonforme Auslegung); Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 AO 1977, § 373 AO 1977, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 UStG 1980, § 18 UStG 1980, § 27 StGB
    Schmuggel und Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer: Kumulatives Vorliegen; unterschiedliche Taten im materiell-rechtlichen und im prozessualen Sinne

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer bei Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs

  • rewis.io

    Schmuggel und Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer: Kumulatives Vorliegen; unterschiedliche Taten im materiell-rechtlichen und im prozessualen Sinne

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer bei Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs steht Strafbarkeit wegen Schmuggels auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nicht entgegen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 102
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - 1 StR 374/13
    Nur in diesen Fällen ist das aus der sachlich-rechtlichen Realkonkurrenz folgende Indiz für die Annahme unterschiedlicher prozessualer Taten widerlegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362).

    So bilden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sämtliche Taten der Hinterziehung von Umsatzsteuer, die sich auf die Umsatzsteuervoranmeldungen und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres beziehen, eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO (BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 362 ff.).

  • EuGH, 29.03.2012 - C-414/10

    Véleclair - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. b -

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - 1 StR 374/13
    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 29. März 2012 bezogen auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. b der bis zum Inkrafttreten der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geltenden Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG 1977 Nr. L 145, 1) ausdrücklich klargestellt, dass das Vorsteuerabzugsrecht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und zur Gewährleistung der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden kann (EuGH, Urteil vom 29. März 2012 in der Rechtssache C-414/10 - Véleclair SA, Rn. 27, DStR 2012, 697).

    Entgegen der in der Revisionsbegründung des Angeklagten S. vertretenen Auffassung ergibt sich eine solche Besonderheit auch nicht aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH das Recht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von der geschuldeten Umsatzsteuer - entgegen der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG - gemäß § 15 UStG sofort (vgl. Art. 70 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) und nicht erst mit Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer entsteht (s.o.; vgl. EuGH, Urteil vom 29. März 2012 in der Rechtssache C-414/10 - Véleclair SA, Rn. 27, DStR 2012, 697).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - 1 StR 374/13
    Zwar bilden bei der Berechnung und Festsetzung der Umsatzsteuer die nach § 16 Abs. 1 UStG berechnete Umsatzsteuer und die Summe der abziehbaren Vorsteuern unselbständige Besteuerungsgrundlagen, deren Saldo die für den Besteuerungszeitraum zu berechnende Steuer gemäß § 18 Abs. 1 UStG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 179/88, BGHSt 36, 100, 102).
  • BGH, 26.06.2012 - 1 StR 289/12

    Gewerbsmäßiger Schmuggel (Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer durch inhaltlich

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - 1 StR 374/13
    Betroffen sind damit unterschiedliche Besteuerungsverfahren, die in der Regel auch zeitlich auseinanderfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 1 StR 289/12, wistra 2012, 440).
  • BGH, 11.09.2007 - 5 StR 213/07

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Erbschaftssteuer; ungerechtfertigter

    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - 1 StR 374/13
    Auch wertet der Bundesgerichtshof die Abgabe einer objektiv unrichtigen Steuererklärung und die Nichtberichtigung der darin enthaltenen falschen Angaben im Hinblick auf die Rechtspflicht zur Berichtigung gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO als einen einheitlichen Lebenssachverhalt im Sinne des § 264 StPO (BGH, Urteil vom 11. September 2007 - 5 StR 213/07, wistra 2008, 22).
  • BayObLG, 15.06.1972 - RReg. 4 St 52/72
    Auszug aus BGH, 04.09.2013 - 1 StR 374/13
    Auch aus dem von der Revision angeführten Umstand, dass das Institut der Einfuhrumsatzsteuer den Zweck verfolgt, den endgültigen Eingang der Umsatzsteuer sicherzustellen (vgl. dazu BayObLG, Urteil vom 15. Juni 1972 - RReg. 4 St 52/72, BayObLGSt 1972, 141), ergibt sich nicht, dass die Taten der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer (bei der Einfuhr) und der nachfolgenden Hinterziehung von Umsatzsteuer (nach Weiterveräußerung der eingeführten Waren) in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt nur gemeinsam zutreffend gewürdigt werden könnten.
  • KG, 12.10.2018 - 3 Ws (B) 250/18

    Ne bis in idem bei Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

    Eine Tat in diesem Sinne liegt demnach vor, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGH NStZ 2014, 102 KG, Beschl. v. 28.8.2014 - 3 Ws (B) 452/14 -, BeckRS 2014, 19167).
  • BGH, 17.10.2023 - 1 StR 151/23

    Goldschmuggel aus Liechtenstein - Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig

    Sie kann daher die Einfuhrumsatzsteuerschuld schon nach steuerrechtlichen Grundsätzen weder ausgleichen noch mindern (BGH, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 1 StR 374/13, BGHR AO § 373 Einfuhrabgaben 4 Rn. 5 ff. und vom 26. Juni 2012 - 1 StR 289/12 Rn. 7 ff.), weshalb sich die Frage des Kompensationsverbots (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) und die Berücksichtigung von diesem unterliegenden Minderungsgründen oder Steuervorteilen bei den verschuldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - 1 StR 361/22 Rn. 20 mwN) nicht stellt.
  • BGH, 20.12.2017 - 1 StR 464/17

    Begriff der prozessualen Tat (Steuerstrafrecht: regelmäßig keine prozessuale Tat

    Liegen - wie hier - mehrere sachlichrechtlich selbständige Taten vor, bilden diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich dann eine einheitliche Tat im prozessualen Sinne, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern nach den ihnen zugrundeliegenden Ereignissen bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (siehe nur BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - 1 StR 374/13, NStZ 2014, 102, 103 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 28.07.2015 - 4 StR 247/15

    Gegenstand der Tat (prozessuale Tateinheit trotz materieller Tatmehrheit)

    Zwischen den in der Anklage mitgeteilten Ereignissen und dem Faustschlag besteht damit ein innerer Zusammenhang, der trotz materiellrechtlicher Tatmehrheit die Annahme einer prozessualen Tat im Sinne eines bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebensvorganges rechtfertigt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - 1 StR 374/13, NStZ 2014, 102, 103 Rn. 15; Beschluss vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154; Beschluss vom 4. Juni 1970 - 4 StR 89/70, BGHSt 23, 270, 273).
  • BGH, 09.12.2015 - 1 StR 256/15

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Schaumweinsteuer: Entstehen der

    cc) Soweit im Steuerstrafrecht der Umfang und die Reichweite der prozessualen Tat neben der einschlägigen Blankettvorschrift maßgeblich durch die sie ausfüllenden Normen des Steuerrechts bestimmt wird (zum Tatbegriff im Steuerstrafrecht vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 1 StR 374/13, NStZ 2014, 102 mwN und vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08, NStZ-RR 2009, 340, 341 mwN), führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.
  • LG Frankfurt/Main, 15.10.2018 - 2 KLs 11/18

    Theo Zwanziger

    Bei Schmuggel und der nachfolgenden Hinterziehung von Umsatzsteuer hat der Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 04.09.2013 - 1 StR 374/13) das Vorliegen einer (materiell und) prozessual einheitlichen Tat verneint, weil es sich um zu trennende Lebensvorgänge handeln würde, die durch unterschiedliche Tathandlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlichen Besteuerungsverfahren, bezogen auf unterschiedliche Steuernormen und unterschiedliche Behörden, gekennzeichnet seien.
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