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   BGH, 20.08.2013 - 5 StR 248/13   

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https://dejure.org/2013,23991
BGH, 20.08.2013 - 5 StR 248/13 (https://dejure.org/2013,23991)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2013 - 5 StR 248/13 (https://dejure.org/2013,23991)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13 (https://dejure.org/2013,23991)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 51 Abs 1 S 1 StGB
    Strafzumessung: Strafmildernde Berücksichtigung von Untersuchungshaft

  • Wolters Kluwer

    Erlittene Untersuchungshaft und Verzicht auf Rückgabe von Munition und Betäubungsmitteln als Strafmilderungsgründe

  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafmildernde Berücksichtigung von Untersuchungshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlittene Untersuchungshaft und Verzicht auf Rückgabe von Munition und Betäubungsmitteln als Strafmilderungsgründe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 31
  • NStZ-RR 2014, 106
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 07.11.2013 - 5 StR 377/13

    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenmilderung wegen "Spielsucht" beim Verdeckungsmord

    Zutreffend beanstandet die Staatsanwaltschaft zudem die strafmildernde Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13 mwN).
  • BGH, 30.07.2020 - 4 StR 419/19

    Vorsatz (Abgrenzung und Feststellung von bedingtem Vorsatz und bewusster

    Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine strafmildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Oktober 2018 ? 4 StR 312/18, NStZ 2019, 81; vom 2. Februar 2017 ? 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom 20. August 2013 ? 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31), die konkret festzustellen sind.
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 334/16

    Strafzumessung (ausnahmsweise Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft;

    Zwar ist erlittene Untersuchungshaft bei einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100, und vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31); eine strafmildernde Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn mit ihrem Vollzug ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2013 - 4 StR 467/12; Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147).
  • BGH, 25.10.2018 - 4 StR 312/18

    Grundsätze der Strafzumessung (regelmäßig keine Berücksichtigung erlittener

    Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17; vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 302/13 Rn. 9; vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31; vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13 Rn. 18, insoweit in BGHSt 59, 28 ff. nicht abgedruckt; vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21).
  • BGH, 21.09.2017 - 3 StR 288/17

    Beschränkung der Revision entgegen dem ausdrücklichen Revisionsantrag (Inhalt der

    Das Landgericht hat nicht allein den Vollzug der Untersuchungshaft zugunsten der Angeklagten berücksichtigt - was wegen ihrer grundsätzlichen Anrechnung auf die zu vollstreckende Strafe gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft wäre (BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100 und vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ-RR 2014, 106) -, sondern in zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 5 StR 456/08, juris Rn. 13 mwN) zusätzliche, die Angeklagten besonders beschwerende Umstände gewürdigt, indem es "in gewisser Weise' auf Einschnitte bis zur Aufhebung der Überwachungsmaßnahmen nach § 119 StPO abgestellt hat.
  • BGH, 02.06.2015 - 5 StR 80/15

    Erpresserischer Menschenraub (stabilisierte Bemächtigungslage); Geiselnahme;

    c) Hingegen durfte die Verbüßung zweimonatiger Untersuchungshaft ohne Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 8 mwN) nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen (UA 11 12 13 14 15 S. 26) - als mildernder Umstand in Ansatz gebracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31 mwN).
  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 49/22

    Strafzumessung (Strafmilderungsgrund: Verzicht auf Herausgabe der

    Soweit es sich dabei um das sichergestellte Marihuana sowie die Schusswaffe der Marke S., Model , Kaliber 9 mm nebst Patronen handeln sollte, wäre deren Einziehung ohnehin zwingend (§ 33 Satz 1 BtMG, § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31) und deshalb strafzumessungsrechtlich irrelevant gewesen.
  • BGH, 25.11.2014 - 5 StR 490/14

    Notwendigkeit eines ausdrücklichen Negativtests bei der kategorischen Ablehnung

  • BGH, 02.12.2020 - 6 StR 241/20

    Beweiswürdigung des Gerichts zum Vorsatz in Bezug auf die objektiv vorliegende

  • BGH, 19.06.2018 - 5 StR 252/18

    Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei der Strafzumessung

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