Rechtsprechung
OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1 - 27/14 (REV) - 1 Ss 74/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 243 Abs 4 S 2 StPO, § 273 Abs 1a S 2 StPO
Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen Vorschriften des Verständigungsgesetzes - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Umfang der Dokumentationspflicht von Handlungen des Berufungsgerichts im Berufungsrechtszug
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 534
- StV 2015, 280
Wird zitiert von ... (13)
- OLG Nürnberg, 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15
Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht
Dies ist jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine zulässig ausgeführte Verfahrensrüge zu prüfen (OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 20 nach juris;… Moldenhauer/Wenske in: KK-StPO a. a. O. § 257c Rdn. 66;… Velten in: SK-StPO 4. Aufl. § 257c Rdn. 57; Moosbacher JuS 2015, 701, 703; Schneider NZWiSt 2015, 1, 6; Wenske NStZ 2015, 137, 138, 140).Demgemäß kann der Angeklagte in der Berufungsinstanz die Beschränkung einer von ihm umfassend eingelegten Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zusagen (…vgl. KG NStZ 2015, 236 Rdn. 17 nach juris;… OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 19 nach juris;… LG Freiburg StV 2010, 236 Rdn. 43 nach juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 5; Schlothauer/Weider StV 2009, 600, 603; Wenske NStZ 2015, 137, 139;… offen gelassen von BGH NStZ 2016, 177 Rdn. 2 nach juris;… OLG Stuttgart StV 2014, 397 Rdn. 17 nach juris;… ablehnend Eschelbach, in: Beck-OK-StPO § 257c Rdn. 17.6;… Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg StPO a. a. O. § 257c Rdn. 29).
Demgemäß wird die Einbeziehung einer Rechtsmittelbeschränkung in das Verständigungsgespräch zu Recht von Teilen der - auch obergerichtlichen - Rechtsprechung zugelassen (…vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 546 Rdn. 2 nach juris; OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 16, 19 nach juris;… LG Freiburg StV 2010, 236 Rdn. 43 nach juris;… zustimmend Meyer-Goßner/Schmitt StPO a. a. O., § 257c Rdn. 17b; Moosbacher JuS 2015, 701, 703; Wenske NStZ 2015, 137, 139;… unklar Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg StPO a. a. O. § 257c, der zwar in Rdn. 35 die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Berufungsinstanz als zulässigen Gegenstand der Verständigung ansieht, aber in Rdn. 29 Rechtsmittelbeschränkungen vom Rechtsmittelverzichtsverbot des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO erfasst sieht;… ablehnend auch OLG München StV 2014, 79 Rdn. 27 nach juris, wonach eine Rechtsmittelbeschränkung analog § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unzulässig ist).
Da bereits ein Verstoß gegen die Regelungen des § 257c StPO nicht vorliegt, braucht der Senat nicht darüber befinden, ob ein solcher Verstoß überhaupt die Wirksamkeit einer Prozesserklärung (hier der Berufungsrücknahme) in Zweifel ziehen kann (vgl. zu dieser Frage OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 18 f., wonach die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auch bei einem Verstoß allein an den für Prozesserklärungen geltenden allgemeinen Maßgaben zu messen sei;… offen gelassen von KG NStZ 2015, 236, Rdn. 20 nach juris).
- OLG Hamburg, 31.10.2016 - 1 Ws 154/16
Strafverfahren: Wirksamkeit einer Verständigung über eine verfahrensübergreifende …
c) Die Unwirksamkeit der Prozesserklärung folgt hier auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zumindest ansatzweise vorgetragenen (vgl. Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535;… Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 11a; Ventzke, NStZ 2016, 177, 179) - von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift nicht erkennbar in den Blick genommenen - Verfahrensgeschehen vor der Berufungsstrafkammer.Ausnahmsweise kann indes der Grundsatz von der Unanfechtbarkeit von Prozesserklärungen aus übergeordneten Gründen der Gerechtigkeit durchbrochen werden (vgl. BGH, Urt. 21. April 1999 - 5 StR 714/98, BGHSt 45, 51, 53; Beschl. v. 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 60; Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 353), wenn die Art und Weise des Zustandekommens der Prozesserklärung durch schwere Verfahrensmängel kontaminiert wird.
(2) Stets erforderlich ist überdies in jedem Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen - staatlich zurechenbaren - Rechtsverstoß und der Willensbildung eines Verfahrensbeteiligten bei der Rechtsmittelrücknahme (Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535).
Unzureichend ist die nur abstrakt bestehende Möglichkeit, dass sich ein Verfahrensfehler auf die Willensbildung eines Verfahrensbeteiligt ausgewirkt haben könnte (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535; OLG Braunschweig, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 1 Ss 69/15, NStZ 2016, 563, 564; offengelassen hingegen von KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 238; OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. August 2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15, zitiert nach juris;… a.A. BeckOK-StPO/Eschelbach, 25. Ed., § 318 Rn. 20a).
- OLG Hamburg, 27.11.2015 - 1 Rev 32/15
Erörterungen vor Beginn der Hauptverhandlung über Möglichkeiten einer …
Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten hin mit Beschluss vom 5. August 2014 - 1-27/14 (Rev) - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch an das Landgericht zurückverwiesen.Der Schuldspruch war - aus den im Senatsbeschluss vom 5. August 2014 - 1-27/14 (Rev) - dargelegten Gründen (NStZ 2014, 534, 535;… zustimmend Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Vor § 312 Rn. 1b; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 7; Bittmann, NStZ 2015, 545) - mit Blick auf die vom Angeklagten im ersten Berufungsdurchgang wirksam erklärte teilweise Rechtsmittelrücknahme in Rechtskraft erwachsen.
(3) Schließlich kann der Beschwerdeführer auch nicht damit gehört werden, dass er weiterhin den - mit Senatsbeschluss vom 5. August 2014 - 1-27/14 (Rev), NStZ 2014, 534, bestätigten - Eintritt von Teilrechtskraft wegen eines seiner Rücknahmeerklärung vorangegangenen Rechtsverstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO bezweifelt.
- OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15
Verständigung, informelle, Zulässigkeit
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine teilweise Berufungsrücknahme in Form einer nachträglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der damit verbundenen Geständnisfiktion (zulässiger) Gegenstand einer Verständigung i.S.v. § 257 c StPO sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; OLG München, StV 2014, 79; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534;… Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 257 c Rdnr. 17 b).Das Beruhen des Urteils auf den festgestellten Gesetzesverletzungen ergibt sich schließlich auch aus folgender Überlegung: Da davon auszugehen ist, dass die von dem Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung auf der Grundlage einer unzulässigen und damit unwirksamen informellen Verständigung und einem damit einhergehenden Verstoß gegen § 243 Abs. 4 S. 2, § 257 c Abs. 3 u. 5 StPO erfolgte, ist - sofern man nicht mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung daraus bereits die Unwirksamkeit dieser Prozesserklärung ableitet (vgl. OLG Stuttgart, StV 2014, 397; OLG München, StV 2014, 79), jedenfalls aus Gründen des fairen Verfahrens eine vollständige Rückabwicklung der getroffenen Verständigung dergestalt vorzunehmen, dass der Angeklagte so zu stellen ist, als habe er die Berufungsbeschränkung nicht erklärt (vgl. OLG Hamburg, StV 2015, 280; ähnlich KG, StV 2012, 654).
- OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15
Revision in Strafsachen: Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung bei …
Dabei muss jedoch zweifelsfrei feststehen, dass das fehlerbehaftete staatliche Vorgehen für das Prozessverhalten des Angeklagten ursächlich geworden ist ( vgl. auch OLG Hamburg NStZ 2014, 534;… Schneider a.a.O., jeweils m.w.N.; a.A. OLG Stuttgart StV 2014, 397 ).Dieser Bewertung steht auch die von der Generalstaatsanwaltschaft zur Begründung ihres Verwerfungsantrages herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 06. August 2014 - 1 - 27/14 ( NStZ 2014, 534 ) nicht entgegen.
- OLG Hamburg, 27.03.2015 - 1 Rb 58/14
Gerichtliches Bußgeldverfahren: Pflicht zur Mitteilung von Erörterungsgesprächen …
Denn schon der mangels einer - gerade im Verständigungskontext regelmäßig unentbehrlichen - dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden (…vgl. hierzu KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 7. Aufl., § 257c Rn. 70) als wahr zu unterstellende Rügevortrag des Beschwerdeführers (vgl. nur HansOLG Hamburg, Beschl. v. 5. August 2014 - 1 - 27/14 (Rev), BeckRS 2014 15851, insoweit in NStZ 2014, 534 nicht abgedruckt) trägt den geltend gemachten Rechtsfehler nicht, sodass die Rüge jedenfalls unbegründet ist. - BGH, 01.08.2019 - 4 StR 477/18
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer …
Ob sich hieraus ergibt, dass eine Rechtsmittelrücknahme in einem anderen Verfahren tauglicher Gegenstand einer Verständigung gemäß § 257c StPO sein kann, wird unterschiedlich beantwortet (für die Zulässigkeit einer derartigen Verständigung KG, NStZ 2015, 236, 237; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534, 536 und NStZ 2017, 307; OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536;… MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 105;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 257c Rn. 15b; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 5; dagegen Mosbacher, JuS 2015, 701, 702; Knauer/Pretsch, NStZ 215, 238; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177). - BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
Berufungsbeschränkung als Verständigungsgegenstand und Konsequenz eines …
(1) Wird eine Rechtsmittelbeschränkung durch den Angeklagten zum Gegenstand einer Absprache gemacht, so liegt darin insbesondere keine Einigung über den Schuldspruch, sondern die nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO mögliche Zusage eines bestimmten Prozessverhaltens (…ebenso bereits OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536, Rn. 2 bei juris; OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 19 bei juris;… KG NStZ 2015, 236, Rn. 17 bei juris;… OLG Nürnberg StraFo 2016, 473, Rn. 31 bei juris; Wenske NStZ 2015, 137, 139 f.).Zudem ließe sich ein solcher Verstoß den allgemein anerkannten Fallgruppen der Unwirksamkeit von Prozesshandlungen an die Seite stellen, weshalb sich die von Amts wegen gebotene Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung durch das Revisionsgericht bei einer Absprache auch auf die Einhaltung der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO erstrecken muss (…vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563, Rn. 6 f. bei juris m.w.N.; a.A. für den Fall einer nicht verständigungsbasierten Rechtsmittelbeschränkung nach gescheiterten Verständigungsgespräch OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 20 bei juris).
- KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15
Zulässigkeit einer Verständigung über die Berufungsrücknahme in anderer Sache
Da die Rechtsmittelrücknahme - anders als der Rechtsmittelverzicht - auch von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht erfasst wird (vgl. II.2.a), gibt es keinen rechtlich tragfähigen Grund, die Berufungsbeschränkung als tauglichen Gegenstand einer Verfahrensabsprache auszuschließen (…vgl. OLG Karlsruhe aaO.; OLG Hamburg NStZ 2014, 534, 536;… Schneider aaO.).c) Da bereits ein Verstoß gegen die Regelungen des § 257c StPO nicht vorliegt, brauchte der Senat nicht darüber befinden, ob ein solcher Verstoß überhaupt die Wirksamkeit einer Prozesserklärung (hier der Berufungsrücknahme) in Zweifel ziehen kann (vgl. zu dieser Frage OLG Hamburg NStZ 2014, 534, 535, wonach die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auch bei einem Verstoß allein an den für Prozesserklärungen geltenden allgemeinen Maßgaben zu messen sei).
- KG, 09.01.2017 - 161 Ss 180/16
Strafbefehlsverfahren: Einspruchsbeschränkung im Rahmen einer Verständigung bei …
Zwar muss grundsätzlich zweifelsfrei feststehen, dass das fehlerbehaftete staatliche Vorgehen für das Prozessverhalten des Angeklagten ursächlich geworden ist, damit eine Prozesserklärung ausnahmsweise unwirksam wird (vgl. OLG Hamburg NStZ 2014, 534 m.w.N.;… OLG Braunschweig aaO, Schneider NZWiSt 2015, 1 m.w.N.). - KG, 09.08.2019 - 3 Ws (B) 205/19
Wirksamkeit einer Beschränkung des Einspruchs gegen Bußgeldbescheid
- OLG Brandenburg, 13.01.2020 - 53 Ss 152/19
Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei …
- KG, 25.04.2019 - 3 Ss 27/19
Mitteilungspflicht von mit anderem Spruchkörper geführten Erörterungen