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   OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 3 Ss 233/13, 3 Ss 233/13 - AK 92/13   

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https://dejure.org/2013,45231
OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 3 Ss 233/13, 3 Ss 233/13 - AK 92/13 (https://dejure.org/2013,45231)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2013 - 3 Ss 233/13, 3 Ss 233/13 - AK 92/13 (https://dejure.org/2013,45231)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Juni 2013 - 3 Ss 233/13, 3 Ss 233/13 - AK 92/13 (https://dejure.org/2013,45231)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 257c Abs 2 S 1 StPO, § 318 StPO
    Verständigung im Berufungshauptverfahren: Nachträgliche Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 257 c Abs 2 Satz 1
    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch als zulässiger Gegenstand einer Verfahrensverständigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nachträgliche Berufungsbeschränkung als Bestandteil eines Deals

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch als zulässiger Gegenstand einer Verfahrensverständigung

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 536
  • StV 2014, 401
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 3 Ss 233/13
    Wenn auch in aller Regel in einer nachträglichen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, die eine Teilrücknahme des ursprünglich unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels darstellt (BGHSt 33, 59), zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte die Tat(en) einräumt, ist eine solche "Geständnisfiktion" nicht zwingend.
  • LG Freiburg, 18.01.2010 - 7 Ns 610 Js 13070/09

    Vorsätzliche unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 3 Ss 233/13
    Gegenstand einer Verständigung kann nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO auch "das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten" sein (vgl. LG Freiburg, StV 2010, 236).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 3 Ss 233/13
    Soweit der Angekl. der Auffassung ist, dass die nachträgliche Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht Bestandteil einer Verständigung sein könne, weil dieser ein - zwingend auf die Richtigkeit zu überprüfendes (BVerfG, StV 2013, 353) - Geständnis zugrunde liegen soll (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO), folgt der Senat dem nicht (vgl. auch Niemöller in N/Sch/W, VerstG, Teil C, Rdn. 100).
  • OLG Nürnberg, 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15

    Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht

    Als "Kehrseite" der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, steht dem Angeklagten gleichermaßen die Befugnis zu, ein Rechtsmittel gegen ein gerichtliches Urteil zu beschränken oder vollständig zurückzunehmen und damit der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht zu entziehen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 536 Rdn. 2 nach juris).
  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 477/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer

    Ob sich hieraus ergibt, dass eine Rechtsmittelrücknahme in einem anderen Verfahren tauglicher Gegenstand einer Verständigung gemäß § 257c StPO sein kann, wird unterschiedlich beantwortet (für die Zulässigkeit einer derartigen Verständigung KG, NStZ 2015, 236, 237; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534, 536 und NStZ 2017, 307; OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 105; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 257c Rn. 15b; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 5; dagegen Mosbacher, JuS 2015, 701, 702; Knauer/Pretsch, NStZ 215, 238; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177).
  • OLG Hamm, 29.12.2015 - 2 RVs 47/15

    Verständigung, informelle, Zulässigkeit

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine teilweise Berufungsrücknahme in Form einer nachträglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der damit verbundenen Geständnisfiktion (zulässiger) Gegenstand einer Verständigung i.S.v. § 257 c StPO sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; OLG München, StV 2014, 79; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 257 c Rdnr. 17 b).
  • OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14

    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen

    Führt etwa ein verständigungsspezifischer Verfahrensmangel zur Aufhebung eines mit der Revision angefochtenen Urteils und wurde vom Angeklagten zuvor im Rahmen einer Verständigung - naheliegend als zulässiges Prozessverhalten im Sinne des § 257c Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 14. Juni 2013 - 3 Ss 233/13, StV 2014, 401) - die teilweise Berufungsrücknahme mit Blick auf den gerichtlich zugesagten Verständigungsstrafrahmen (§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) zugesagt und nachher vom Angeklagten wirksam zu Protokoll erklärt, so liegt es auf der Hand, den Angeklagten aus Gründen des fairen Verfahrens so zu stellen, als habe er die Berufungsbeschränkung nicht erklärt.
  • OLG Braunschweig, 02.02.2016 - 1 Ss 69/15

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung wegen unterbliebener Belehrung gemäß §

    Die vom Angeklagten erklärte Beschränkung seiner Berufung war mithin Gegenstand einer Verfahrensabsprache, was grundsätzlich möglich ist ( vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 536; OLG Hamburg a.a.O.; Schneider a.a.O. ).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2020 - 53 Ss 152/19

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass eine teilweise Berufungsrücknahme in Form einer nachträglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der damit verbundenen Geständnisfiktion (zulässiger) Gegenstand einer Verständigung i.S.v. § 257 c StPO sein kann (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; OLG München, StV 2014, 79; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 257c Rn. 17b).
  • KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15

    Zulässigkeit einer Verständigung über die Berufungsrücknahme in anderer Sache

    Als "Kehrseite" der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, steht dem Angeklagten gleichermaßen die Befugnis zu, ein Rechtsmittel gegen ein gerichtliches Urteil zu beschränken oder vollständig zurückzunehmen und damit der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht zu entziehen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 536 ).
  • BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19

    Berufungsbeschränkung als Verständigungsgegenstand und Konsequenz eines

    (1) Wird eine Rechtsmittelbeschränkung durch den Angeklagten zum Gegenstand einer Absprache gemacht, so liegt darin insbesondere keine Einigung über den Schuldspruch, sondern die nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO mögliche Zusage eines bestimmten Prozessverhaltens (ebenso bereits OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536, Rn. 2 bei juris; OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 19 bei juris; KG NStZ 2015, 236, Rn. 17 bei juris; OLG Nürnberg StraFo 2016, 473, Rn. 31 bei juris; Wenske NStZ 2015, 137, 139 f.).
  • KG, 27.09.2016 - 121 Ss 132/16

    Verständigungsverfahren, Belehrungspflicht

    Im Berufungsverfahren kann dem Erfordernis eines Geständnisses auch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch genügen (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563 ff.; OLG Karlsruhe NStZ 2014, 536 f; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257c Rdnr. 17b).
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