Rechtsprechung
   OLG München, 26.09.2013 - 4St RR 150/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,26357
OLG München, 26.09.2013 - 4St RR 150/13 (https://dejure.org/2013,26357)
OLG München, Entscheidung vom 26.09.2013 - 4St RR 150/13 (https://dejure.org/2013,26357)
OLG München, Entscheidung vom 26. September 2013 - 4St RR 150/13 (https://dejure.org/2013,26357)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,26357) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Fußballspiel, Dritte Halbzeit, Körperverletzung, Einwilligung

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Neues zum "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" - nicht einwilligungsfähige Auseinandersetzung von FC Bayern- und TSV 1860-Fangruppierungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz Einwilligung der Beteiligten bei Verabredung einer konsentierten Prügelei zwischen Anhängern rivalisierender Fußballvereine im öffentlichen Straßenverkehrsraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Dritte Halbzeit”: "Cosa Nostra” gegen "Schickeria”

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz Einwilligung der Beteiligten bei Verabredung einer konsentierten Prügelei zwischen Anhängern rivalisierender Fußballvereine im öffentlichen Straßenverkehrsraum

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    "Schlagabtausch" zwischen Fußball-Fans in der Öffentlichkeit bleibt trotz gegenseitiger Einwilligung strafbare Körperverletzung

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 706
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.02.2013 - 1 StR 585/12

    Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen trotz erteilter Einwilligung bei

    Auszug aus OLG München, 26.09.2013 - 4St RR 150/13
    Die Sittenwidrigkeit wechselseitiger Körperverletzungen bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen kann sich trotz fehlender konkreter Lebensgefahr sowohl aus der ex ante zu beurteilenden unkontrollierbaren Eskalationsgefahr des Tatgeschehens mit nicht ausschließbaren gravierenden Körperverletzungsfolgen bis hin zu einer konkreten Lebensgefahr bezüglich einzelner Teilnehmer (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 20.2.2013, 1 StR 585/12) als auch aus einer konkret gegebenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter ergeben.

    So sind bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen insbesondere auch die Auswirkungen und Interaktionen gruppendynamischer Prozesse wie etwa die Unkontrollierbarkeit und Eskalationsgefahr der Gesamtsituation aufgrund der Beeinflussung innerhalb einer Gruppe und zwischen den konkurrierenden Gruppen trotz fehlender konkreter Lebensgefahr bei der Bewertung des Grades der Gefährlichkeit einer Körperverletzung zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 20.02.2013, 1 StR 585/12, zitiert nach juris Rdn. 10).

    e) Für die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Körperverletzung ist in zeitlicher Hinsicht eine ex-ante Betrachtung maßgeblich (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO. Rdn. 11).

    Der Einwilligende muss eine zutreffende Vorstellung vom voraussichtlichen Verlauf und den zu erwartenden Folgen des Angriffs haben, um wirksam einwilligen zu können (Fischer aaO Rdnr. 5; Christian Jäger: JA 2013, 634, 636).

    g) Im Ergebnis sind somit auch bei konsentierten Körperverletzungshandlungen die konkreten, die Tatausführung begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 12).

    Aus ex-ante-Sicht bestand für die Teilnehmer auf Grund der hohen Anzahl an beteiligten Personen eine konkrete Gefahr erheblicher Körperverletzungen bis hin zu einer konkreten Todesgefahr, denn es lässt sich bei derartigen Massenprügeleien im Vorhinein nicht mit der notwendigen Sicherheit ausschließen, dass Körperverletzungshandlungen gegen bereits geschlagene, nicht mehr effektiv zur Abwehr fähige Beteiligte fortgeführt werden oder dass sich innerhalb der Auseinandersetzung unterschiedliche Anzahlen von Kämpfern der jeweiligen Gruppen gegenüberstehen (vgl. BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 19).

    Fehlen Absprachen und effektive Sicherungen für deren Einhaltung, die bei wechselseitigen Körperverletzungen zwischen rivalisierenden Gruppen den Grad der Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Beteiligten auf ein vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts von Seiten des Staates tolerierbares Maß begrenzen, verstoßen die Taten somit trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten (§ 228 StGB), wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war (BGH Beschl. v. 20.02.2013 aaO Rdn. 21).

  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

    Zur Strafbarkeit sadomasochistischer Praktiken mit tödlichem Ausgang

    Auszug aus OLG München, 26.09.2013 - 4St RR 150/13
    Allein im Bereich gravierender Verletzungen besteht aus generalpräventiv-fürsorglichen Pflichten des Staates, das individuelle Recht des Einzelnen auf Entscheidung über die körperliche Unversehrtheit zu beschränken (BGH NJW 2004, 2458-2460).

    27 b) Trotz Vorliegens einer Einwilligung ist eine nach § 223 StGB tatbestandsmäßige Körperverletzung gemäß § 228 StGB nicht gerechtfertigt, wenn (entgegen den Ausführungen des Landgerichts) die Tat (und nicht die Einwilligung, vgl. BGH, Urteil v. 26.5.2004, 2 StR 505/03, zitiert nach juris Rdn. 16; Fischer aaO § 228 Rdn. 8 f.) gegen die guten Sitten verstößt.

  • BayObLG, 07.09.1998 - 5St RR 153/98

    Einwilligung zur Körperverletzung als Verstoß gegen die guten Sitten

    Auszug aus OLG München, 26.09.2013 - 4St RR 150/13
    Eine Körperverletzung trotz Einwilligung des Geschädigten ist somit nur dann sittenwidrig, wenn sie auch bei grundsätzlicher Anerkennung des Verfügungsrechts über die eigene Körperintegrität nach Ziel, Beweggründen, Mittel und Art der Verletzung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und ihr deshalb die rechtliche Billigung nach der für das Zusammenleben grundlegenden Ordnung zu versagen ist (BayObLG Beschl. v. 07.09.1998 - 5 St RR 153/98 zitiert nach juris Rdn. 14).
  • RG, 23.02.1940 - 1 D 39/40

    Schmerzhafte Handlungen, die der Arzt am Geschlechtsteil einer leidenden Frau

    Auszug aus OLG München, 26.09.2013 - 4St RR 150/13
    Die an subjektiv-moralischen Wertvorstellungen orientierte, Zweckerwägungen und insbesondere "unlautere Zwecke" mitberücksichtigende frühere Auslegung des Begriffs der "guten Sitten" (RGSt 74, 91, 94; Fischer aaO § 228 Rdn. 9) wird deshalb vom Bundesgerichtshof schon seit längerem nicht mehr vorgenommen (s. Fischer aaO § 228 Rdn. 9a ff.).
  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus OLG München, 26.09.2013 - 4St RR 150/13
    Zwar bestehen nach herrschender Meinung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2003, 3 StR 120/03, zitiert nach juris Rdn. 16) keine grundsätzlichen Einwände (aA Schönke/Schröder aaO Rdn. 2) gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 228 StGB, jedoch bedarf der für sich gesehen konturenlose Begriff der guten Sitten zur Vermeidung eines Konfliktes mit dem sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ableitenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot der Konkretisierung und Beschränkung auf seinen Kerngehalt, da nur dann dem Gebot der Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens genügt ist (BGH Beschluss vom 11.12.2003 aaO).
  • BGH, 22.01.2015 - 3 StR 233/14

    Hooligans als kriminelle Vereinigung

    In diesen Fällen würden die Taten trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden war (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 1 StR 585/12, BGHSt 58, 140, 143 ff.; daran anschließend OLG München, Urteil vom 26. September 2013 - 4 StRR 150/13, NStZ 2014, 706, 708 f.; 39 zustimmend Jäger, JA 2013, 634; Pichler, StRR 2013, 220; ablehnend: van der Meden, HRRS 2013, 158; Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953; Zöller/Lorenz, ZJS 2013, 429; Gaede, ZIS 2014, 489).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht