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   BGH, 08.07.2014 - 3 StR 228/14   

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BGH, 08.07.2014 - 3 StR 228/14 (https://dejure.org/2014,24628)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2014 - 3 StR 228/14 (https://dejure.org/2014,24628)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 3 StR 228/14 (https://dejure.org/2014,24628)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 213 StGB
    Für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Provokation als Anknüpfungspunkt eines minder schweren Totschlags (Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung; Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen; der "Tropfen", der "das Fass zum Überlaufen" bringt)

  • lexetius.com
  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 218
  • StV 2015, 298
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10

    Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 228/14
    Mit dieser Maßgabe kann jedoch auch eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Provokation dann als schwer zu bewerten sein, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum Überlaufen" brachte (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 mwN).

    Eine solche weitere Milderung des Strafrahmens ist hier auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen; denn der über den Erregungszustand im Sinne des § 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, kann eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem § 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 mwN).

  • BGH, 10.10.1989 - 1 StR 239/89

    Beleidigung - Maßgebliche Umstände - Wahrheitsgehalt

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 3 StR 228/14
    Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung aller für die Beurteilung maßgeblichen Umstände (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - 1 StR 239/89, BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5).
  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat:

    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen von § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung des menschlichen Lebens gebieten, die Anforderungen an das der Tat vorausgehende Opferverhalten und auch an die auf die tatauslösende Situation zulaufende Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339 f.; vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5).

    Wie die Revision und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hervorheben, kann § 213 Alt. 1 StGB auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die tatauslösende Misshandlung für sich allein genommen, zwar keine "schwere Unbill" darstellt, sie aber gleichsam nur der Tropfen ist, der das Fass zum Überlaufen bringt (Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990 - 1 StR 577/90, StV 1991, 105 f. mwN; siehe auch bzgl. einer vorangegangenen Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 mwN; vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5).

    Die Voraussetzungen von § 213 Alt. 1 StGB können demnach auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten des Tatopfers vor der Tat isoliert betrachtet "keine schwere Beleidigung darstellt, dennoch aber den Täter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriss, weil es nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte." (siehe nur Senat, Beschlüsse vom 11. Juni 1996 - 1 StR 300/96, StV 1998, 131; vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631 f.; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10 jeweils mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5; Fischer aaO § 213 Rn. 5 aE mit zahlr.

  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 663/16

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Begriff der schweren Beleidigung; Begriff der

    Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein (BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - 3 StR 42/81, NStZ 1981, 300; Beschluss vom 8. September 2016 - 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11), wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind (BGH, Urteile vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 und vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218).

    Die Schwere kann sich auch erst aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die Beleidigung nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam "der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte' (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 und vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 213 Rn. 5 mwN).

    Deswegen ist es geboten, in die erforderliche Gesamtwürdigung auch in der Vergangenheit liegende Vorgänge als mitwirkende Ursachen miteinzubeziehen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14, NStZ 2015, 218; Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582; Beschluss vom 8. September 2016 - 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11).

  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 488/22

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer schweren Beleidigung

    Die Handlung muss auf der Grundlage aller maßgeblichen Umstände unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der subjektiven Sicht des Täters als schwer beleidigend zu beurteilen sein (BGH, Urteile vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 10 Rn. 15 und vom 13. Mai 1981 - 3 StR 42/81; Beschluss vom 8. September 2016 - 1 StR 372/16 Rn. 8), wobei die Anforderungen nicht zu niedrig anzusetzen sind (BGH, Urteile vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10 und vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, BGHR StGB § 213 Strafzumessung 3 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5).

    Die Schwere kann sich auch erst aus fortlaufenden, für sich allein noch nicht schweren Kränkungen ergeben, wenn die Beleidigung nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam "der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte" (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 10 Rn. 15; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10 Rn. 5 und vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5).

    Deswegen ist es geboten, in die erforderliche Gesamtwürdigung auch in der Vergangenheit liegende Vorgänge als mitwirkende Ursachen miteinzubeziehen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5; Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, BGHR StGB § 213 Strafzumessung 3 Rn. 22.; Beschluss vom 8. September 2016 - 1 StR 372/16 Rn. 8).

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