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   BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14   

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https://dejure.org/2014,24699
BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14 (https://dejure.org/2014,24699)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2014 - 4 StR 174/14 (https://dejure.org/2014,24699)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14 (https://dejure.org/2014,24699)
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Volltextveröffentlichungen (13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 225
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    Auszug aus BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14
    Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe dabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007- 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460 jeweils mwN).
  • BGH, 07.02.2008 - 5 StR 242/07

    Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel (sukzessive Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14
    Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe dabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007- 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460 jeweils mwN).
  • BGH, 30.10.2008 - 5 StR 345/08

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertung von Kuriertätigkeiten;

    Auszug aus BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14
    Dies gilt entsprechend für denjenigen, der den eigentlichen Kurier anwirbt (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 StR 345/08, Rn. 6, NStZ 2009, 392, 393).
  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 272/12

    Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14
    Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14 und vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 jeweils mwN).
  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 447/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Drogenkuriertätigkeit als

    Auszug aus BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14
    Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14 und vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 jeweils mwN).
  • BGH, 03.07.2014 - 4 StR 240/14

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 12.08.2014 - 4 StR 174/14
    Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14 und vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 jeweils mwN).
  • BGH, 09.11.2023 - 4 StR 74/23

    Geltung der Grundsätze des allgemeinen Strafrechts für die Abgrenzung von

    Beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 3 StR 136/22, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 StR 195/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375).

    Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 4 StR 195/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, juris Rn. 4).

    Ein Täter- oder Tatherrschaftswille folgt daraus nicht (vgl. die st. Rspr. zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Transporttätigkeiten, etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - 3 StR 136/22, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225).

  • BGH, 15.04.2020 - 5 StR 76/20

    Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Danach deutet auch beim Betäubungsmittelhandel nach inzwischen ständiger Rechtsprechung eine ganz untergeordnete Tätigkeit eines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 f.; vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Beschlüsse vom 2. Februar 2010 - 3 StR 4/10, NStZ-RR 2010, 318; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225; siehe zur Gehilfenstellung eines Beteiligten, der eigennützig seine Wohnung zur Verwahrung und Portionierung von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellt, auch BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 397/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10).

    Entgegen der Wertung des Landgerichts begründete auch der mit der vorübergehenden Lagerung verbundene Vorteil einer kleinen Eigenverbrauchsentnahme noch kein besonderes eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts, wie es etwa mit einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung verbunden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, aaO).

  • BGH, 18.03.2020 - 4 StR 374/19

    Absolute Revisionsgründe; Besetzungseinwand (Zulässigkeit einer Besetzungsrüge:

    Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschlüsse vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14; vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14 und vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 jeweils mwN).
  • BGH, 11.04.2022 - 4 StR 461/21

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen Täterschaft und

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt es für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225, 226; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219).

    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225, 226).

  • BGH, 15.10.2020 - 1 StR 331/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14 -, juris Rn. 3; vom 29. Januar 2019 - 4 StR 589/18 -, juris Rn. 4; Weber, BtMG, 5. Auflage, § 29 Rn. 701).
  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 297/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senat, Beschluss vom 12. August 2014, 4 StR 174/14; Beschluss vom 3. Juli 2014, 4 StR 240/14; Beschluss vom 22. August 2012, 4 StR 272/12; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014, 3 StR 447/13; Beschluss vom 30. August 2011, 3 StR 270/11; Urteil vom 28. Februar 2007, 2 StR 516/06).
  • BGH, 09.09.2015 - 4 StR 347/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Im Einzelfall kann insbesondere eine weiter gehende Einflussmöglichkeit des Kuriers auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports für eine über das übliche Maß reiner Kuriertätigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgeschäft sprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2008 - 4 StR 230/08; vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225, jeweils mwN).
  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 195/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (zwei Verteidiger: einheitliches

    Beschränkt sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers auf den bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm faktische Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2014 ? 4 StR 174/14; Beschluss vom 3. Juli 2014 ? 4 StR 240/14).
  • BGH, 20.09.2022 - 3 StR 231/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

    Eine Beteiligung des Angeklagten am Umsatz oder am zu erzielenden Gewinn des Geschäfts ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht (vgl. zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Transporttätigkeiten, etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 9 Rn. 4 mwN; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225).
  • BGH, 29.06.2022 - 3 StR 136/22

    Abgrenzung von täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Beihilfe

    Ein Täter- oder Tatherrschaftswille folgt daraus nicht (vgl. die st. Rspr. zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Transporttätigkeiten, etwa BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2021 - 1 StR 72/21, juris Rn. 4 mwN; vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225).
  • LG Mönchengladbach, 28.08.2018 - 22 KLs 10/18

    Abweichender Vorsatz bezüglich anderer als der tatsächlichen transportierten

  • LG Münster, 17.01.2017 - 10 KLs 11/14
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