Rechtsprechung
BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- HRR Strafrecht
§ 348 Abs. 1 StGB
Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Umfang des öffentlichen Glaubens, strenger Maßstab; Zulassungsbescheinigung Teil II) - lexetius.com
StGB § 348 Abs. 1
- openjur.de
§ 348 Abs. 1 StGB
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 348 Abs 1 StGB, § 12 FZV
Falschbeurkundung im Amt: Zulassungsbescheinigung Teil II als öffentliche Urkunde - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 12 Abs. 1 der Fahrzeug-Zu... lassungsverordnung (FZV), § 12 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), §§ 11, 12 FZV, Anlagen 5, 7 zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung, § 5 Abs. 1 FZV, § 348 StGB, § 357 StPO, § 334 StGB, § 348 Abs. 1 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV, § 12 Abs. 2 FZV, Richtlinie 2003/127/EG, Richtlinie 1999/37/EG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV, § 12 FZV, §§ 12, 47 Abs. 1 Nr. 1 FZV, § 6 Abs. 1 FZV, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG, § 32 Abs. 2 StVG, §§ 276a, 276 StGB, §§ 275, § 276a StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 25a UStG, Art. 312 ff. der Richtlinie 2006/112/EG, § 370 Abs. 6 Satz 2 AO
- Wolters Kluwer
Zulassungsbescheinigung Teil II als eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben; Entfaltung von Beweiswirkung für und gegen jedermann durch eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde; Anstiftung zur Falschbeurkundung ...
- rewis.io
Falschbeurkundung im Amt: Zulassungsbescheinigung Teil II als öffentliche Urkunde
- ra.de
- RA Kotz
Zulassungsbescheinigung Teil II - eine öffentliche Urkunde?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 348 Abs. 1
Zulassungsbescheinigung Teil II als eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben; Entfaltung von Beweiswirkung für und gegen jedermann durch eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde; Anstiftung zur Falschbeurkundung ... - rechtsportal.de
Zulassungsbescheinigung Teil II als eine rein verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben; Entfaltung von Beweiswirkung für und gegen jedermann durch eine Tatsache in einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde; Anstiftung zur Falschbeurkundung ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der falsche Halter in den Fahrzeugpapieren
- Jurion (Kurzinformation)
Pkw-Zulassungsbescheinigung Teil II ist mit darin enthaltenen Personenangaben keine öffentliche Urkunde
- strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)
Zulassungsbescheinigung Teil II ist keine öffentliche Urkunde
- anwalt.de (Kurzinformation)
An was soll man glauben - Falschbeurkundung im Amt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Urkundenfälschung - Personenangaben in Zulassungsbescheinigung
Besprechungen u.ä. (2)
- uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Zulassungsstellen-Fall
§§ 348, 271 StGB
Öffentliche Urkunde, erhöhte Beweiskraft, mittelbare Falschbeurkundung - Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil II keine öffentliche Urkunde
Verfahrensgang
- LG München II, 15.07.2013 - W 5 KLs 61 Js 4128/12
- BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14
Papierfundstellen
- BGHSt 60, 66
- NJW 2015, 802
- NStZ 2015, 278
- NZV 2016, 41
- NJ 2015, 213
- StV 2016, 295 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 16.08.2018 - 1 StR 172/18
Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Reichweite der …
Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist der Inhaltsbestimmung durch gesetzliche Regelung zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186; Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 67 f.; vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36 und vom 2. Juli 1968 - GSSt 1/68, BGHSt 22, 201, 203).Wesentliche Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des öffentlichen Glaubens sind dabei neben dem Beurkundungsinhalt als solchem das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs sowie die Möglichkeit des die Bescheinigung ausstellenden Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen; auch ist die Anschauung des Rechtsverkehrs zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 198/98, BGHSt 44, 186, 188 sowie Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 - 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66, 68 und vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHSt 53, 34, 36).
- OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen …
Inhaltlich wird der strafrechtliche Begriff der öffentlichen Urkunde in § 348 StGB dabei dadurch eingeschränkt, dass er eine Beweiskraft zu öffentlichem Glauben für und gegen jedermann - also nicht nur für und gegen den Aussteller, sondern gegen jeden Dritten für die in ihr konstatierten Tatsachen - voraussetzt (BGH NStZ 2016, 675; BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21;… Zieschang, aaO, § 348 Rn. 5).Im Hinblick auf die begrenzte Reichweite begründbarer besonderer Beweiskraft ist dabei jeweils der genaue Beurkundungsgegenstand zu bestimmen, denn von der Strafvorschrift des § 348 StGB werden nur solche Angaben erfasst, auf die sich die gesteigerte Beweiskraft bezieht (BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21).
Welche Angaben dies sind, ist, wenn es an einer ausdrücklichen Vorschrift fehlt, mittelbar den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die für die Errichtung und den Zweck einer Urkunde maßgeblich sind (BGHSt 60, 66 ff., juris Rn. 21).
- OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15
Strafbarkeit eigenmächtiger Anhebung von Abiturnoten durch Schulleiter
Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (u.a. Anschluss an BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f.; BGH NStZ 2015, 278; OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).Auch bei einer von einem hierzu befugten Amtsträger aufgenommenen Urkunde erfasst die Strafbewehrung des § 348 StGB aber nicht jede Erklärung oder Tatsache, die sich in der öffentlichen Urkunde findet, sondern nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die "volle Beweiswirkung für und gegen jedermann" erstreckt (so bereits RGSt 39, 370/373; BGHSt 22, 201/203; BGHSt 44, 186/187; BGHSt 47, 39/41; BGHSt 53, 34/36; zuletzt BGH NStZ 2015, 278; vgl. auch OLG Jena wistra 2010, 111, 115).
Deren erhöhter Beweiskraft unterliegen insbesondere diejenigen Tatsachen, deren Angabe gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, in der Regel aber nicht solche Tatsachen, die weder nach dem Gesetz noch nach einer anderen Vorschrift (zwingend) anzugeben sind, und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht tangiert (BGHSt 22, 32/35; BGHSt 44, 186; BGHSt 47, 39/42 sowie BGH wistra 2004, 466 f. und zuletzt BGH NStZ 2015, 278).
Fehlt es an einer eindeutigen Bestimmung der Reichweite der Beweiskraft durch den Gesetzgeber, so sind nach der Rechtsprechung des BGH zur Auslegung sowohl der Beurkundungsinhalt als solcher als auch das Verfahren und die Umstände des Beurkundungsvorgangs heranzuziehen sowie die Möglichkeit des zur Aufnahme der öffentlichen Urkunde berechtigten Amtsträgers, die Richtigkeit der Beurkundung zu überprüfen (BGHSt 53, 34/36; BGHSt 44, 186/188; zuletzt BGH NStZ 2015, 278).
Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGH NStZ 2015, 278 unter Hinweis auf BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f. sowie OLG Bamberg NStZ-RR 2014, 142 = OLGSt StGB § 271 Nr. 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).
- OLG Frankfurt, 02.01.2020 - 2 Ss 40/19
Die bei einer hoheitlichen Verkehrsmessung erstellten Messprotokolle sind …
Es hat nicht bloß innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts und dessen Verwendung gemäß seiner PTB-Zulassung (vgl. zur Bejahung öffentlicher Urkunden: OLG Karlsruhe, BeckRS 2017, 100739 - ärztliche Bescheinigung über eine zweite Leichenschau; OLG Bamberg, BeckRS 2015, 13077 - Bayrisches Abiturzeugnis und BGH, BeckRS 2015, 00632 - Zulassungsbescheinigung Teil II: nicht hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person). - FG Baden-Württemberg, 10.07.2018 - 8 K 2983/17
Kein schwerwiegender Fehler im Sinne des § 125 AO bei unrichtiger Anwendung von …
Dabei erfasst die Strafbewehrung in § 348 StGB auch bei einer öffentlichen Urkunde nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen und Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 2. Dezember 2014 1 StR 31/14, BGHSt 60, 66 m.w.N.). - OLG Brandenburg, 02.07.2015 - 2 Ws 81/15
Falschbeurkundung im Amt: Strafbarkeit der Erteilung einer TÜV-Plakette für ein …
Der Zeitpunkt der Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung wird zwar in den Fahrzeugschein eingetragen, allein dort aber nicht mit Beweiskraft gegenüber jedermann, also mit öffentlichem Glauben, im Sinne des § 348 StGB beurkundet (BGH NJW 2015, 802).
Rechtsprechung
BGH, 09.09.2014 - 4 StR 251/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 315b Abs. 1 StGB
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Taterfolg: konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert; absichtlich verursachte Verkehrsunfälle) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 315b StGB
Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Urteilsfeststellungen zum konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert - Wolters Kluwer
Konkrete Gefährdung der Individualrechtsgüter durch das Fehlverhalten eines Täters i.R.e. Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (hier: wegen fingierter Verkehrsunfälle)
- rewis.io
Strafverfahren wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr: Urteilsfeststellungen zum konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert
- ra.de
- rechtsportal.de
Konkrete Gefährdung der Individualrechtsgüter durch das Fehlverhalten eines Täters i.R.e. Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (hier: wegen fingierter Verkehrsunfälle)
- rechtsportal.de
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 1 -3
Konkrete Gefährdung der Individualrechtsgüter durch das Fehlverhalten eines Täters i.R.e. Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (hier: wegen fingierter Verkehrsunfälle) - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Zur Annahme eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Schadensermittlung bei gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - und seine Vollendung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfordert Feststellungen zu den konkret eingetretenen Fremdschäden
Verfahrensgang
- LG Essen, 21.01.2014 - 22 KLs 6/13
- BGH, 09.09.2014 - 4 StR 251/14
Papierfundstellen
- NStZ 2015, 278
- NZV 2015, 308
- StV 2016, 288
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15
Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz); …
Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278;… Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, Rn. 7;… SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 17). - BGH, 30.06.2015 - 4 StR 188/15
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefährdung von Leib oder …
b) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278; Beschluss vom 18. Juni 2013 - 4 StR 145/13, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122;… Ernemann in SSW-StGB, 2. Aufl., § 315b Rn. 5, 16). - BGH, 13.04.2017 - 4 StR 581/16
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Verdichtung zur konkreten Gefahr; …
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne dieser Vorschrift erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Dezember 2002 - 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; Senatsbeschluss vom 9. September 2014 - 4 StR 251/14, NStZ 2015, 278).