Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.06.2015

Rechtsprechung
   BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11   

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https://dejure.org/2015,17505
BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11 (https://dejure.org/2015,17505)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11 (https://dejure.org/2015,17505)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - 2 BvR 2718/10, 2 BvR 2808/11, 2 BvR 1849/11 (https://dejure.org/2015,17505)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 GG; § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 102 StPO; § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 304 Abs. 1 StPO; § 152 GVG
    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für die Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen (Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung; Richtervorbehalt für Durchsuchungsanordnungen; wirksame präventive Kontrolle durch den Richter; richterlicher Bereitschaftsdienst; Eilkompetenz der ...

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit der Befassung des zuständigen Richters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 102 StPO
    Zu den Grenzen der Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für die Anordnung einer Durchsuchung gem §§ 102, 105 Abs 1 S 1 Halbs 2 StPO - Erlöschen der Eilkompetenz mit Beantragung einer Durchsuchungsanordnung beim zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters - Wiederaufleben der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtlicher Umfang der Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden bei der Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung

  • Anwaltsblatt

    Art 13 GG, § 102 StPO, § 105 StPO, § 2 StPO
    Bundesverfassungsgericht stärkt Richtervorbehalt bei Durchsuchungen

  • Anwaltsblatt

    Art 13 GG, § 102 StPO, § 105 StPO, § 2 StPO
    Bundesverfassungsgericht stärkt Richtervorbehalt bei Durchsuchungen

  • doev.de PDF

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung

  • rewis.io

    Zu den Grenzen der Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für die Anordnung einer Durchsuchung gem §§ 102, 105 Abs 1 S 1 Halbs 2 StPO - Erlöschen der Eilkompetenz mit Beantragung einer Durchsuchungsanordnung beim zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters - Wiederaufleben der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2
    Verfassungsrechtlicher Umfang der Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden bei der Stellung eines Antrags auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit der Befassung des zuständigen Richters

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Karlsruhe bremst Staatsanwälte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchsuchungsanordnung - und die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Durchsuchungsanordnung: Richter schlägt Staatsanwaltschaft

  • Jurion (Kurzinformation)

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit der Befassung des zuständigen Richters

  • Jurion (Kurzinformation)

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden kann nur eingeschränkt neu begründet werden

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Ende der Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden für Durchsuchungsanordnungen

  • taz.de (Pressebericht, 15.07.2015)

    Hausdurchsuchungen: Warten auf Richter

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit der Befassung des zuständigen Richters

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchung keine bloße Formsache

  • anwalt-suchservice.de (Leitsatz)

    Durchsuchung: Umfang der Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchung keine bloße Formsache

Besprechungen u.ä. (2)

  • fau.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Ende der Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 13 GG; §§ 102, 105 StPO
    Der Sache befasst ist

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 139, 245
  • NJW 2015, 2787
  • NStZ 2015, 529
  • StV 2015, 606
  • StV 2016, 67 (Ls.)
  • AnwBl 2015, 711
  • AnwBl Online 2015, 405
  • DÖV 2015, 801
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Damit ist das vorhergehende Urteil des Landgerichts prozessual überholt (vgl. BVerfGE 139, 245 ).

    Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit - zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 105, 239 ; 139, 245 ; zu dem Spannungsverhältnis zwischen dieser Verpflichtung und den durch sie entstehenden rechtsstaatlichen Infrastrukturkosten Wischmeyer, Die Kosten der Freiheit, 2015, S. 20 f.).

    Er muss diese eigenverantwortlich prüfen und dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Freiheitsentziehung genau beachtet werden (vgl. in Bezug auf die richterliche Entscheidung über die Wohnungsdurchsuchung BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Um den Schutz des Betroffenen sicherzustellen, bedarf es in diesem Zusammenhang eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der - in Orientierung an § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO - den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt (vgl. - noch auf § 104 Abs. 3 StPO abstellend - BVerfGE 105, 239 ; 139, 245 ).

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Automobilherstellers gegen die

    Ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin an der verfassungsrechtlichen Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses ist daher nicht mehr ersichtlich (vgl. BVerfGE 139, 245 ).

    Die Normierung eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes in § 160a Abs. 1 StPO beschränkt die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung (vgl. hierzu BVerfGE 29, 183 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 122, 248 ; 129, 208 ; 133, 168 ; 139, 245 ) in erheblichem Maße, weil sie in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen Ermittlungsmaßnahmen von vornherein untersagt und jede Verwendung dennoch erlangter Erkenntnisse unterbindet.

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Der präventive Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Wohnungsgrundrechts und zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Durch seine Einschaltung soll von vornherein, nicht erst nach vollzogener Durchsuchung, sichergestellt werden, dass die Interessen des Betroffenen, der vor Anordnung der Durchsuchung regelmäßig nicht angehört wird (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO), angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Zu diesen Voraussetzungen gehört auch eine ausreichende sachliche und personelle Ausstattung der Gerichte (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 139, 245 ).

    Wortlaut und Systematik des Art. 13 Abs. 2 GG belegen indes, dass die richterliche Durchsuchungsanordnung die Regel und die nichtrichterliche die Ausnahme sein soll (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 139, 245 ).

    Die verbleibende nachträgliche Kontrolle kann den erfolgten Grundrechtseingriff nicht mehr rückgängig machen und genügt dem Anspruch präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht (vgl. BVerfGE 139, 245 ).

    Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme - regelmäßig die Sicherung von Beweismitteln - gefährdet würde (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

    Soweit es erforderlich erscheint, ist auch sicherzustellen, dass der Eilrichter auf die Unterstützung durch den nichtrichterlichen Dienst zurückgreifen kann (vgl. BVerfGE 139, 245 ; BVerfGK 2, 176 ; 9, 287 ).

    Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst gehört die uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch außerhalb der üblichen Dienststunden (vgl. BVerfGE 105, 239 ; 139, 245 ).

    Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. BVerfGE 139, 245 ; BVerfGK 2, 176 ; 5, 74 ).

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Rechtsprechung
   BGH, 15.06.2015 - 5 StR 197/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15543
BGH, 15.06.2015 - 5 StR 197/15 (https://dejure.org/2015,15543)
BGH, Entscheidung vom 15.06.2015 - 5 StR 197/15 (https://dejure.org/2015,15543)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15 (https://dejure.org/2015,15543)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 52 WaffG; § 52 StGB
    Konkurrenzverhältnis von Führen und Besitz einer Waffe (keine Tateinheit bei Ausübung der tatsächlichen Gewalt nur außerhalb der eigenen Wohnung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 Nr 1 WaffG, § 52 StGB
    Waffendelikte: Voraussetzungen der tateinheitlichen Verwirklichung des Führens und des Besitzes einer Waffe

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 1 Abs. 4 WaffG, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO

  • Wolters Kluwer

    Nachweis einer Strafbarkeit wegen Führens eines verbotenen Gegenstands in Form eines eines Schlagrings

  • rewis.io

    Waffendelikte: Voraussetzungen der tateinheitlichen Verwirklichung des Führens und des Besitzes einer Waffe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2; WaffG § 1 Abs. 4
    Nachweis einer Strafbarkeit wegen Führens eines verbotenen Gegenstands in Form eines eines Schlagrings

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Waffenrecht: Konkurrenz zwischen Führen und Besitz eines verbotenen Gegenstands

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 529
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 21.02.2023 - 3 StR 278/22
    aa) Zum einen ist das Mitsichführen von zwei halbautomatischen Pistolen durch den Angeklagten B.    bei Geldtransporten als unerlaubtes Führen und nicht als unerlaubter Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu werten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529; vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2 Rn. 3).

    Da dieser Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffen ausschließlich während von ihm durchgeführter Geldtransporte und damit nur außerhalb der eigenen Räumlichkeiten und des eigenen befriedeten Besitztums ausübte, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter derjenigen wegen Führens der Schusswaffe zurück (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529; vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2 Rn. 3).

  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 337/20

    Mord (Heimtücke: Arg- und Wehrlosigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen

    der Urteilsgründe nicht auch wegen tateinheitlich begangenen Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG verurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529), beschwert den Angeklagten nicht.
  • BGH, 17.04.2019 - 5 StR 685/18

    Bedingter Tötungsvorsatz beim Werfen von Brandsätzen auf ein von Menschen

    b) Allerdings bedarf das angefochtene Urteil hinsichtlich des Angeklagten U. im Schuldspruch einer Klarstellung des konkreten "Verstoßes gegen das Waffengesetz' der untereinander in Tateinheit stehenden Herstellung, des Besitzes und des Führens eines Brandsatzes (zum Konkurrenzverhältnis zwischen waffenrechtlichem Führen und Besitz vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, und vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529), sowie der Richtigstellung, dass der Angeklagte nicht zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe', sondern - angesichts der vom Landgericht zu Recht angenommenen tateinheitlichen Begehungsweise seiner Delikte - zu einer "Freiheitsstrafe' von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
  • OLG Frankfurt, 15.07.2022 - 2 StE 18/17

    Franco A. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

    Die Tatvariante des Besitzes kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15 - NStZ 2015, 529; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09 - BeckRS 2009, 25654).
  • BGH, 20.10.2015 - 4 StR 343/15

    Unerlaubter Besitz einer Waffe (Tateinheit: Zäsurwirkung eines mit der Waffe

    Für diese Taten tritt der Besitz daher gegenüber dem Führen der Waffe zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529 mwN).
  • BGH, 10.12.2019 - 5 StR 578/19

    Tateinheitlich begangene Waffendelikte bei gleichzeitiger Ausübung der

    Der gleichzeitige Besitz der beiden Schlagringe hat mithin zur Folge, dass die am 20. Dezember 2017 und am 13. Januar 2018 begangenen waffenrechtlichen Verstöße in Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinanderstehen (vgl. zum Verhältnis des Führens und des Besitzens einer Waffe BGH, Beschlüsse vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2, und vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529 mwN).
  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (gebotene Kürze der

    Da keine Feststellungen dazu getroffen sind, dass der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der eigenen Wohnung ausgeübt hat, besteht keine Strafbarkeit wegen tateinheitlichen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388; Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529), sondern nur wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2b WaffG.
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 555/18

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach

    Ein derartiger Fall des Waffenbesitzes, der allerdings ohnehin hinter den Tatbestand des unerlaubten Führens einer Waffe zurückträte (vgl. zum Konkurrenzverhältnis von unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer Waffe BGH, Beschlüsse vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529; vom 20. Oktober 2015 - 4 StR 343/15, NStZ 2016, 159), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 08.03.2017 - 2 StR 429/16

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung: Darstellung im

    Der neu entscheidende Tatrichter wird auch eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Munition zu erörtern haben (vgl. zur Tateinheit von Munitions- und Waffenbesitz Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 478/14, NStZ-RR 2016, 155; zur Konkurrenz von Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529).
  • BGH, 14.09.2022 - 5 StR 215/22

    Teilweise Einstellung des Verfahrens und neue Gesamtstrafenbildung durch

    Diese war mit Blick auf § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO aber auch deshalb geboten, weil ein "Waffendiebstahl" im Gesetz nicht vorgesehen ist; die § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB betreffende gesetzliche Überschrift lautet "Diebstahl mit Waffen" (zur Bezeichnung des nur von dem Angeklagten V. S. begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15 Rn. 2).
  • BGH, 08.12.2021 - 2 StR 347/21

    Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Verhältnis zum Führen eines verbotenen

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