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   BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14   

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https://dejure.org/2014,36767
BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14 (https://dejure.org/2014,36767)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2014 - 5 StR 107/14 (https://dejure.org/2014,36767)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2014 - 5 StR 107/14 (https://dejure.org/2014,36767)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 AMG, § 52 Abs 2 Nr 1 LMG 1974, § 20 Abs 1 Nr 1 LMG 1974, § 20 Abs 1 Nr 2 LMG 1974
    Strafbarkeit des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Rauchen bestimmten Kräutermischungen

  • IWW

    Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz, § 2 Abs. 1 Nr. 2a AMG, § 2 Abs. 1 AMG, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BtMG, § 1 Abs. 1 BtMG, § 132 Abs. 2 GVG, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Vorsätzliches gewerbliches Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel

  • rewis.io

    Strafbarkeit des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Rauchen bestimmten Kräutermischungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsätzliches gewerbliches Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel

  • rechtsportal.de

    AMG § 2 Abs. 1 Nr. 2a ; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Vorsätzliches gewerbliches Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabiszusätzen: Wenn schon kein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, dann gegen das Vorläufige Tabakgesetz?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kräutermischungen - und die Strafbarkeit nach dem Vorläufigen Tabakgesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Legal Highs, die nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen - Verkauf nun doch strafbar?

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia
    +3
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14

    Zum Rauchen bestimmte synthetische Cannabinoide als Tabakerzeugnisse;

    BGH, 04.09.2014 - 3 StR 437/12

    Inverkehrbringen verbotener Arzneimittel (synthetische Cannabinoide;

    BGH, 13.08.2014 - 2 StR 22/13

    Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln (Begriff des Arzneimittels)

    EuGH, 10.07.2014 - C-358/13

    Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Legal Highs

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorläufiges Tabakgesetz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 597
  • NStZ-RR 2015, 142
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 22/13

    Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln (Begriff des Arzneimittels)

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Der Senat fragt beim 2. und 3. Strafsenat an, ob an etwa entgegenstehender Rechtsprechung im Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - sowie im Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - festgehalten wird.

    Die vom Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen können im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14, NStZ 2014, 461) nicht als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 Rn. 3 f.; Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 Rn. 15), weswegen der Schuldspruch keinen Bestand haben kann.

    Der beabsichtigten Entscheidung stehen indessen möglicherweise der Beschluss des 2. Strafsenats vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - sowie das Urteil des 3. Strafsenats vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - entgegen.

    Der Senat fragt daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 2. und 3. Strafsenat an, ob an etwa entgegenstehender Rechtsprechung im Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - bzw. im Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - festgehalten wird.

  • BGH, 04.09.2014 - 3 StR 437/12

    Inverkehrbringen verbotener Arzneimittel (synthetische Cannabinoide;

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Der Senat fragt beim 2. und 3. Strafsenat an, ob an etwa entgegenstehender Rechtsprechung im Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - sowie im Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - festgehalten wird.

    Die vom Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen können im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14, NStZ 2014, 461) nicht als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 Rn. 3 f.; Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 Rn. 15), weswegen der Schuldspruch keinen Bestand haben kann.

    Der beabsichtigten Entscheidung stehen indessen möglicherweise der Beschluss des 2. Strafsenats vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - sowie das Urteil des 3. Strafsenats vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - entgegen.

    Der Senat fragt daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 2. und 3. Strafsenat an, ob an etwa entgegenstehender Rechtsprechung im Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 - bzw. im Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 - festgehalten wird.

  • BGH, 24.10.1957 - 4 StR 395/57
    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine rechtliche Divergenz auch dann bestehen, wenn die inmitten stehende Rechtsfrage zwar nicht ausdrücklich erörtert worden ist, die frühere Entscheidung jedoch von ihrer Bejahung oder Verneinung begrifflich notwendig abhängt, so dass sie auf einer stillschweigenden Stellungnahme zu ihr beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1957 - 4 StR 395/57, BGHSt 11, 31, 34).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/13

    Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Die vom Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen können im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14, NStZ 2014, 461) nicht als Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2014 - 2 StR 22/13 Rn. 3 f.; Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12 Rn. 15), weswegen der Schuldspruch keinen Bestand haben kann.
  • OLG Nürnberg, 10.12.2012 - 1 St OLG Ss 246/12

    Unerlaubtes Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel: Einordnung von

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Wortlaut und Wortsinn des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG bieten dabei keinen Ansatz, etwa solche tabakähnliche Erzeugnisse auszugrenzen, bei denen der Konsument wegen - in welcher Form auch immer - zugesetzter psychoaktiver Stoffe in der Folge des Rauchens eine Rauschwirkung erzielen will (vgl. aber dazu in Abgrenzung zum Arzneimittel - unklar - OLG Nürnberg, PharmR 2013, 94, 97).
  • VG Augsburg, 01.10.2013 - Au 1 K 13.767

    Wasserpfeifentabak ist Rauchtabak im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes.

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Der auch mit der Verbotsvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 VTabakG verfolgte Zweck des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2013 - Au 1 K 13.767, juris Rn. 22; Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 195. EL 2013, Vorläufiges Tabakgesetz, Vorbemerkungen Rn. 1) würde einer Reduktion im genannten Sinn widerstreiten.
  • RG, 25.05.1886 - 1197/86

    Zur Begriffsbestimmung des Surrogates, insbesondere des Tabakssurrogates.

    Auszug aus BGH, 05.11.2014 - 5 StR 107/14
    Einbezogen sind unter anderem Erzeugnisse ähnlich Zigaretten, die aus Kräutern oder synthetisch erzeugten Rohstoffen hergestellt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie mit Tabakerzeugnissen verwechselbar sind (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 157. EL 2011, Teil 9, Nr. 900, § 3 VTabakG Rn. 22; vgl. auch RGSt 14, 145, 147).
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 525/13

    Verfassungskonformität von Blankettstrafgesetzen mit Rückverweisungsklausel

    Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 10. Juli 2014 - C-358/13 und C-181/14 - (NStZ 2014, 461 ff. mit Anm. Patzak/Volkmer/Ewald, NStZ 2014, 463 ff., O?lakcio?lu, StV 2015, 166 ff. und Dettling/Böhnke, PharmR 2014, 342 ff.) in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Vorlage des Bundesgerichtshofs durch Beschlüsse vom 8. April 2014 - 5 StR 107/14 - (NStZ-RR 2014, 182) und vom 28. Mai 2013 - 3 StR 437/12 (NStZ-RR 2014, 180 ff.) entschieden, dass Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel so auszulegen ist, dass davon Stoffe nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine Beeinflussung der physiologischen Funktionen des menschlichen Körpers beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.

    Danach können Erzeugnisse, die ausschließlich zu Entspannungs- oder Rauschzwecken konsumiert werden und zum Teil auch gesundheitsschädlich wirken, nicht als Funktionsarzneimittel eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 3 StR 437/12; Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14).

    Diese Auslegung des § 3 VTabakG würde ersichtlich dem auf Verbraucherschutz vor Gesundheitsgefahren gerichteten Regelungszweck des Gesetzes widersprechen, das bei tabakähnlichen Erzeugnissen im Sinne von § 3 Abs. 2 VTabakG schließlich nicht einmal das Vorhandensein von Nikotin aus Rohtabak oder die Verwechselbarkeit mit einem Tabakerzeugnis voraussetzt (vgl. für Kräutermischungen BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14, NStZ 2015, 597 f.).

  • BGH, 25.05.2016 - 5 StR 107/14

    Keine Arzneimitteleigenschaft bei gesundheitsschädlichen Stoffen (synthetische

    Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat - nach Erledigung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - 5 StR 107/14, PharmR 2014, 296) sowie eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14, PharmR 2015, 33; vom 20. Januar 2015 - 3 ARs 28/14, PharmR 2015, 239; vom 23. Dezember 2015 - 2 ARs 434/14, PharmR 2016, 84) - Erfolg.
  • BGH, 20.01.2015 - 3 ARs 28/14

    Zum Rauchen bestimmte synthetische Cannabinoide als Tabakerzeugnisse;

    Er sieht sich an einem Freispruch jedoch gehindert, weil - insoweit unproblematisch - die von dem Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen teilweise bereits zur Tatzeit in Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgenommene synthetische Cannabinoide enthielten und im Übrigen eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe (§ 52 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 VTabakG) in Betracht komme (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14, juris).
  • BGH, 23.12.2015 - 2 ARs 434/14

    Anfrageverfahren zum unerlaubtem Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Begriff des

    Der 5. Strafsenat hat in dem Verfahren 5 StR 107/14 über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist.
  • BGH, 04.11.2015 - 4 StR 403/14

    Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel (Begriff des Arzneimittels)

    Im Hinblick auf das derzeit stattfindende Anfrageverfahren gemäß § 132 Abs. 3 GVG kommt jedoch in Betracht, dass sich die Angeklagten nach § 52 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) bzw. Beihilfe hierzu strafbar gemacht haben (vgl. dazu einerseits BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 StR 107/14, NStZ 2015, 597, andererseits BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 ARs 28/14, NStZ-RR 2015, 142).
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