Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.01.2016

Rechtsprechung
   BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15   

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https://dejure.org/2016,11071
BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15 (https://dejure.org/2016,11071)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2016 - 1 StR 398/15 (https://dejure.org/2016,11071)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15 (https://dejure.org/2016,11071)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 249 Abs. 1 StGB
    Raub (Finalzusammenhang zwischen Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme: Unbeachtlichkeit geringfügiger Abweichungen vom vorgestellten Finalverlauf; räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme: nötigungsbedingte ...

  • lexetius.com

    StGB § 249 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 1 StGB
    Raub: Erforderlichkeit einer finalen Verknüpfung zwischen Einsatz der Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs

  • IWW

    § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, § 249 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer finalen Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme als Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes; Nötigungsbedingte Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt; ...

  • rewis.io

    Raub: Erforderlichkeit einer finalen Verknüpfung zwischen Einsatz der Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlich-zeitlichen Zusammenhangs

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 249 Abs. 1
    Finalzusammenhang beim Raub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 249 Abs. 1
    Notwendigkeit einer finalen Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme als Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes; Nötigungsbedingte Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt; ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 249 Abs. 1 ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Notwendigkeit einer finalen Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme als Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes; Nötigungsbedingte Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt; ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Raub: Notwendigkeit von Verknüpfung mit Nötigungsmittel im zeitlichen Zusammenhang

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Finale Verknüpfung mit Nötigungsmittel im zeitlichen Zusammenhang beim Raub

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Raub - und die finale Verknüpfung zwischen Gewalt und Wegnahme

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Raubspezifische Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verknüpfung von Nötigungsmitteln und Wegnahme beim Raub (Prof. Dr. Michael Heghmanns; ZJS 2016, 519)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme beim Raub

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 141
  • NJW 2016, 10
  • NJW 2016, 2129
  • NStZ 2016, 472
  • StV 2016, 640
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 24.02.2009 - 5 StR 39/09

    Raub (finale Beziehung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme; konkludente

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15
    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschlüsse vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432, vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325, vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).

    Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 3 StR 176/01, vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325 und vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45).

  • BGH, 11.07.1991 - 1 StR 357/91

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Irrtum über

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15
    In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf anerkannt, dass eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf im Rahmen der Prüfung des Vorsatzes regelmäßig dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverläufe gleichwertig sind (BGH, Urteile vom 21. April 1955 - 4 StB 552/54, BGHSt 7, 325, 329, vom 9. Oktober 1969 - 2 StR 376/69, BGHSt 23, 133, 135 und vom 10. April 2002 - 5 StR 613/01, NStZ 2002, 475, 476; Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34, Fischer, StGB, 63. Aufl., § 16 Rn. 7).

    Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Finalverlauf sind für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (vgl. entsprechend zum "Kausalverlauf', BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34).

  • BGH, 18.02.2014 - 5 StR 41/14

    Fehlende finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme beim Raub

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 1 StR 398/15
    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124; Beschlüsse vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432, vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325, vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).

    Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht - ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung - nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648; Beschlüsse vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269 und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 156, 157).

  • BGH, 22.06.2016 - 5 StR 98/16

    Verknüpfung von qualifizierter Nötigung und Wegnahme beim Raub (subjektiv-finaler

    Sie hat sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren gehalten und rechtfertigt keine andere Bewertung der Tat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, Rn. 21 ff., zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

    Maßgeblich für die raubspezifische Einheit von qualifizierter Nötigung und Wegnahme ist vielmehr, ob es zu einer - vom Täter erkannten - nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, Rn. 27, wo allerdings der vermögensrechtliche Begriff der Dispositionsfreiheit verwendet wird; siehe auch Albrecht, Die Struktur des Raubtatbestandes, 2011, S. 134, 141, 147).

  • BGH, 29.08.2019 - 2 StR 85/19

    Raub (raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme:

    Die raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme ist gegeben, wenn zwischen beiden Elementen sowohl eine subjektivfinale Verknüpfung als auch ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 4 StR 640/83, MDR/H 1984, 276; vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144 ff.; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16, BGHSt 61, 197, 199 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 366/05, NStZ 2006, 38).

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei es vor allem darauf ankommt, ob es zu einer - vom Täter erkannten - nötigungsbedingten Schwächung des Gewahrsamsinhabers in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft gekommen ist (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, aaO, 148; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16, aaO, 201).

  • BGH, 11.09.2018 - 1 StR 413/18

    Raub (erforderliche Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme:

    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 - 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124 und vom 16. Januar 2003 - 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschlüsse vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508; vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).

    Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht - ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung - nicht aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 mwN).

    Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des Nötigungsmittels objektiv erforderlich ist oder die Wegnahme zumindest kausal fördert (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211 und vom 19. April 1963 - 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331).

    Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalzusammenhang maßgebend (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 und vom 6. Oktober 1992 - 1 StR 554/92, NStZ 1993, 79; Beschluss vom 28. April 1989 - 4 StR 184/89, StV 1990, 159, 160).

  • BGH, 10.04.2018 - 4 StR 108/18

    Finalzusammenhang zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der

    Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie eines räumlichzeitlichen Zusammenhangs dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsaminhabers über das Tatobjekt gekommen ist (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144).

    Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalzusammenhang maßgebend (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, aaO, BGHSt 61, 141, 145).

  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 170/20

    Raub; schwerer Raub (qualifiziertes Nötigungsmittel: Motivwechsel bei

    a) Der Tatbestand des Raubes erfordert den Einsatz von Gewalt oder Drohung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einer Sache (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 15. September 1964 - 1 StR 26/64, BGHSt 20, 32, 33, vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92, und vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144).

    Allein sein Wille und seine Vorstellung, etwa von einer nötigungsbedingten Schwächung der Verteidigungsfähigkeit und -bereitschaft des Tatopfers, sind für den Finalzusammenhang maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144; Senatsbeschluss vom 29. August 2019 - 2 StR 85/19, BeckRS 2019, 27175; Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, BeckRS 2013, 1325).

  • BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23

    Schuldspruch wegen besonders schwerem Raub und räuberischer Erpressung

    Dafür genügt jedoch weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12 Rn. 3, NStZ-RR 2013, 45), noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 Rn. 16; Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14 Rn. 4, NStZ 2015, 156).
  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 509/20

    Urteil zu tödlichem Stoß auf Berliner U-Bahn-Gleis aufgehoben

    Eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf ist für die rechtliche Bewertung regelmäßig dann unbeachtlich, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (st. Rspr.‚ vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34; Urteile vom 10. April 2002 - 5 StR 613/01, NStZ 2002, 475, 476; vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 146 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 26.07.2017 - 5 StR 212/17

    Finalzusammenhang beim Raub (Einsatz des Nötigungsmittels ohne Wegnahmevorsatz;

    Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der Wegnahme (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144 mwN); der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 3 StR 176/01, vom 21. März 2006 - 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508, vom 24. Februar 2009 - 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325 und vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45).
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22

    Besonders schwerer Raub (Finalität: Entschluss zur Wegnahme nach Abschluss der

    Dafür genügt jedoch weder allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 ? 2 StR 340/12 Rn. 3, NStZ-RR 2013, 45), noch das bloße Ausnutzen der durch die vorangegangene Gewaltanwendung entstandenen Angst eines der Einwirkung des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 Rn. 16; Beschluss vom 18. Februar 2014 ? 5 StR 41/14 Rn. 4, NStZ 2015, 156).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2016 - 4 StR 511/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2698
BGH, 19.01.2016 - 4 StR 511/15 (https://dejure.org/2016,2698)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2016 - 4 StR 511/15 (https://dejure.org/2016,2698)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 4 StR 511/15 (https://dejure.org/2016,2698)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 225 Abs. 1 StGB; § 177 Abs. 1 StGB
    Misshandlung Schutzbefohlener (Begriff des Quälens; Begriff der rohen Misshandlung); sexuelle Nötigung (Begriff der sexuellen Handlung: unmittelbaren Körperkontakt zwischen Täter und Opfer)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 223 StGB, § 225 Abs 1 StGB
    Misshandlung von Schutzbefohlenen: Abgrenzung der Tatbestandsmerkmale Quälen und rohe Misshandlung; Verwirklichung bei einer Vielzahl von Körperverletzungshandlungen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 1 StGB, § 240 Abs. 1 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 225 Abs. 1 StGB, § 223 StGB, § 46a StGB, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung des Schuldspruchs bzgl. der sexuellen Nötigung; Aufhebung des Schuldspruchs wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • rewis.io

    Misshandlung von Schutzbefohlenen: Abgrenzung der Tatbestandsmerkmale Quälen und rohe Misshandlung; Verwirklichung bei einer Vielzahl von Körperverletzungshandlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung des Schuldspruchs bzgl. der sexuellen Nötigung; Aufhebung des Schuldspruchs wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Quälen, rohes Misshandeln - und die Misshandlung Schutbefohlener

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2519
  • NStZ 2016, 472
  • NStZ-RR 2016, 365
  • StV 2017, 386
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.02.2015 - 4 StR 11/15

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Quälen durch mehrere

    Auszug aus BGH, 19.01.2016 - 4 StR 511/15
    Rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB liegt dagegen vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 11/15 jeweils mwN).

    Anders als das Quälen bezieht sich diese Tatalternative des § 225 Abs. 1 StGB auf ein einzelnes Körperverletzungsgeschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 11/15 mwN).

  • BGH, 26.10.2006 - 4 StR 354/06

    Vollendete besonders schwere sexuelle Nötigung; Aufhebungsumfang bei

    Auszug aus BGH, 19.01.2016 - 4 StR 511/15
    All dies reicht indes zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB nicht aus, weil diese Handlungen nicht die sexuellen Handlungen waren, sondern lediglich Mittel zu deren Vornahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - 4 StR 354/06, NStZ 2007, 217, 218, insbesondere zum Festhalten und Drücken des Kopfes in Richtung Geschlechtsteil, und vom 13. Februar 1997 - 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292, insbesondere zum gewaltsamen Entkleiden; ferner SSW-StGB/Wolters, 2. Aufl., § 177 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 12.12.2012 - 5 StR 506/12

    Ruhen der Verjährung bei sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen

    Auszug aus BGH, 19.01.2016 - 4 StR 511/15
    Beschränkt waren seine Verteidigungsmöglichkeiten vielmehr allein hinsichtlich der rechtlichen - vor allem der konkurrenzrechtlichen - Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehen (zur Entbehrlichkeit der Aufhebung der Feststellungen bei bloßen Subsumtionsfehlern auch: BGH, Urteil vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98; Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 5 StR 506/12; vgl. ferner Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 353 Rn. 15).
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 415/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, alkoholische

    Auszug aus BGH, 19.01.2016 - 4 StR 511/15
    Ferner unterliegen - wie der Generalbundesanwalt ebenfalls dargelegt hat - die Ausführungen des Landgerichts zur Ablehnung eines Hangs im Sinn des § 64 StGB durchgreifenden Bedenken (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 415/15 mwN).
  • BGH, 13.02.1997 - 4 StR 648/96

    Erfüllung des Tatbestandes der vollendeten sexuellen Nötigung - Sexuelle Nötigung

    Auszug aus BGH, 19.01.2016 - 4 StR 511/15
    All dies reicht indes zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 StGB nicht aus, weil diese Handlungen nicht die sexuellen Handlungen waren, sondern lediglich Mittel zu deren Vornahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - 4 StR 354/06, NStZ 2007, 217, 218, insbesondere zum Festhalten und Drücken des Kopfes in Richtung Geschlechtsteil, und vom 13. Februar 1997 - 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292, insbesondere zum gewaltsamen Entkleiden; ferner SSW-StGB/Wolters, 2. Aufl., § 177 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 633/14

    (Schwere) Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen (schwere

    Auszug aus BGH, 19.01.2016 - 4 StR 511/15
    Rohes Misshandeln im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB liegt dagegen vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 11/15 jeweils mwN).
  • BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98

    Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Milderes später in Kraft

    Auszug aus BGH, 19.01.2016 - 4 StR 511/15
    Beschränkt waren seine Verteidigungsmöglichkeiten vielmehr allein hinsichtlich der rechtlichen - vor allem der konkurrenzrechtlichen - Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehen (zur Entbehrlichkeit der Aufhebung der Feststellungen bei bloßen Subsumtionsfehlern auch: BGH, Urteil vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98; Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 5 StR 506/12; vgl. ferner Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 353 Rn. 15).
  • BGH, 31.08.2016 - 4 StR 340/16

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Begriff des Quälens: Anforderungen an die

    a) Zur Auslegung der Begehungsformen des Quälens und des rohen Misshandelns und zum Verhältnis der beiden Varianten zueinander verweist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 511/15, NStZ 2016, 472; BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.).

    Gemessen daran hat das Landgericht im Ansatz zutreffend angenommen, dass das Tatbestandsmerkmal des Quälens im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB - im Unterschied zur Variante der rohen Misshandlung - typischerweise durch die Vornahme mehrerer Körperverletzungshandlungen verwirklicht wird, die für sich genommen den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen, sofern erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2016 aaO, vom 24. Februar 2015 - 4 StR 11/15, BGHR StGB § 225 Abs. 1 Misshandlung 1 und vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, NStZ 2013, 466, 467; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07, BGHR StGB § 225 Misshandlung 2).

  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 142/22

    Quälen und rohes Misshandeln von Schutzbefohlenen (Konkurrenzen; Zusammenfassung

    Anders als das Quälen bezieht sich diese Tatvariante des § 225 Abs. 1 StGB auf ein einzelnes Körperverletzungsgeschehen (s. insgesamt BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 - 4 StR 511/15, NStZ 2016, 472 mwN; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Juli 2007 - 5 StR 92/07, BGHR StGB § 225 Misshandlung 2 Rn. 24 ff.; vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 115).
  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 404/17

    Misshandlung von Schutzbefohlenen (Begriff der rohen Misshandlung: gefühllose

    a) Eine rohe Misshandlung im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB ist anzunehmen, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 633/14, NStZ-RR 2015, 369, 370 f.; Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 511/15, NStZ 2016, 472; vom 28. Februar 2007 - 5 StR 44/07, NStZ 2007, 405 und vom 22. April 1997 - 4 StR 140/97 Rn. 8 mwN), wobei sich diese Tatalternative - anders als das Quälen - auf ein einzelnes Körperverletzungsgeschehen bezieht.
  • LG Frankenthal, 02.08.2019 - 7 KLs 5221 Js 17285/15
    Unter Quälen im Sinne des § 225 Absatz 1 StGB versteht man das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden, die über die typischen Auswirkungen der festgestellten einzelnen Körperverletzungshandlungen hinausgehen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. beispielhaft BGH, Beschluss vom 19.01.2016, Az. 4 StR 511/15; Beschluss vom 07.12.2006, Az. 2 StR 470/06; Beschluss vom 20.03.2012, Az. 4 StR 561/11).

    Anders als das Quälen bezieht sich diese Tatalternative auf einzelne Körperverletzungsgeschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2016, Az. 4 StR 511/15; Urteil vom 23.07.2015, Az. 3 StR 633/14 in NStZ-RR 2015, 369; Beschluss vom 15.02.2015, Az. 4 StR 11/15).

  • LG Neuruppin, 27.09.2019 - 12 Na 2/19
    Zwar kann die Vorschrift des § 225 Abs. 1 StGB auch durch die ständige Wiederholung von Handlungen, die für sich genommen noch nicht den Tatbestand erfüllen, verwirklicht werden, wenn die systematische Wiederholung gerade den gesteigerten Unrechtsgehalt ausmacht (BGH NStZ 2016, 472).
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