Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.04.2016

Rechtsprechung
   BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15   

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https://dejure.org/2016,3409
BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15 (https://dejure.org/2016,3409)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2016 - 2 StR 378/15 (https://dejure.org/2016,3409)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - 2 StR 378/15 (https://dejure.org/2016,3409)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 53 Abs. 1 StGB; § 55 StGB; § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG; § 32 JGG
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine einheitliche Sanktionierung nach JGG bei späterer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 2 S 1 StGB, § 32 JGG, § 105 Abs 2 JGG
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: "Abstimmung" einer Maßregelanordnung nach allgemeinem Strafrecht mit der Maßregelanordnung aus einer früheren Verurteilung durch ein Jugendgericht

  • IWW

    § 63 StGB, § ... 64 StGB, § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 55 StGB, § 108 Abs. 3 Satz 2 JGG, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG, § 32 JGG, § 105 Abs. 2 JGG, § 103 Abs. 2 Satz 1 JGG, § 105 Abs. 2, §§ 31, 32 JGG, § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 72 Abs. 1 StGB, § 32 Satz 1 JGG, § 5 Abs. 3 JGG, § 67d Abs. 6 StGB, § 67a StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der erklärten Erledigung der angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erledigungserklärung im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung; Einheitliche nachträgliche Sanktionierung nach Jugendgerichtsgesetz ...

  • rewis.io

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: "Abstimmung" einer Maßregelanordnung nach allgemeinem Strafrecht mit der Maßregelanordnung aus einer früheren Verurteilung durch ein Jugendgericht

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Strafrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der erklärten Erledigung der angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erledigungserklärung im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung; Einheitliche nachträgliche Sanktionierung nach Jugendgerichtsgesetz ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendstrafe, Erwachsenenstrafe - und die Gesamtstrafenbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 683
  • StV 2016, 717
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
    Ist aber im anhängigen Verfahren - wie hier - eine Erwachsenenstraftat abzuurteilen, scheidet die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ebenso aus wie eine einheitliche Strafe nach Jugendstrafrecht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56, BGHSt 10, 100, 103; Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 271 f.; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl. § 32 Rn. 8 mwN); auch in analoger Anwendung des § 32 JGG kann eine solche "Gesamtstrafenbildung" nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88, BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2), weil es insoweit schon an einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes fehlt, da in § 105 Abs. 2 JGG ausdrücklich nur der umgekehrte Fall geregelt ist.

    Überdies würde bei einer analogen Anwendung des § 32 JGG ein Erwachsenengericht über Verfehlungen Heranwachsender entscheiden können, obwohl dann, wenn die Anwendung von Jugendstrafrecht in Frage kommt, grundsätzlich nur die Jugendgerichte zuständig sind, § 103 Abs. 2 Satz 1 JGG (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, NStZ 1991, 130 f.; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 32 Rn. 7).

    Eines Ausgleichs bereits bei Festsetzung der Einzelstrafen bedarf es daher nicht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 275 f.; Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 StR 725/97, NStZ-RR 1998, 151, 152).

  • BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14

    Parallele Anordnung von Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
    a) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass die Drogentherapie "mindestens zwei Jahre' dauern werde, wird dadurch noch hinreichend belegt, dass die Entzugsbehandlung voraussichtlich innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; und vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14; vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213, zu einer prognostizierten Therapiedauer von "nicht unter zwei Jahren').

    Dies ist umso wahrscheinlicher, weil die vom Sachverständigen erforderlich erachtete neue medikamentöse Einstellung des Angeklagten als vorbereitende Behandlung noch im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB erfolgen kann und von daher auf den gesetzlichen Zeitrahmen nicht anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14).

  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10

    Mord; Sicherungsverwahrung (Aufrechterhaltung der Maßregelanordnung bei

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
    Ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen der Zäsurwirkung einer weiteren Vorverurteilung nicht möglich oder unterliegen die abzuurteilenden Taten nicht der Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus der Vorverurteilung, durch die auch die Maßregel angeordnet worden ist, weil die hieraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe bereits vollständig vollstreckt ist, ist der Täter so zu stellen, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller Strafen gestanden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; LK-Rissing-van Saan, 12. Aufl., StGB § 55 Rn. 58).
  • BGH, 15.01.1998 - 1 StR 725/97

    Fehlerhafte Einbeziehung einer Jugendstrafe in die Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
    Eines Ausgleichs bereits bei Festsetzung der Einzelstrafen bedarf es daher nicht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 275 f.; Beschluss vom 15. Januar 1998 - 1 StR 725/97, NStZ-RR 1998, 151, 152).
  • BGH, 05.06.2014 - 4 StR 59/14

    Grenzen der Revisibilität der Strafzumessung beim Versuch (gerechter

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
    Der Senat hat das der Strafkammer im Schuldspruch unterlaufene Fassungsversehen berichtigt (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO); dem steht die Teilrechtskraft nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515/09; Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 59/14).
  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 48/14

    Regelmäßig keine Teilbarkeit der Schuldfähigkeitsbeurteilung bei mehreren durch

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
    a) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass die Drogentherapie "mindestens zwei Jahre' dauern werde, wird dadurch noch hinreichend belegt, dass die Entzugsbehandlung voraussichtlich innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; und vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14; vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213, zu einer prognostizierten Therapiedauer von "nicht unter zwei Jahren').
  • BGH, 17.04.2012 - 3 StR 65/12

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (maßgebliche Frist,

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
    a) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass die Drogentherapie "mindestens zwei Jahre' dauern werde, wird dadurch noch hinreichend belegt, dass die Entzugsbehandlung voraussichtlich innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; und vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14; vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213, zu einer prognostizierten Therapiedauer von "nicht unter zwei Jahren').
  • BGH, 08.02.2012 - 5 StR 486/11

    Nachträgliche Gesamtstrafe (Härteausgleich bei Zusammentreffen mit Jugendstrafe;

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
    Da nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, wie unter II. ausgeführt, eine einheitliche Sanktionierung mit der nunmehr zwingend zu verhängenden Erwachsenenstrafe für die hier zu beurteilenden Taten, die der Angeklagte nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, nicht in Betracht kommt, wäre dem Angeklagten ein Härteausgleich zuzubilligen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 5 StR 486/11, StraFo 2012, 156).
  • BGH, 27.10.2009 - 1 StR 515/09

    Rechtsfehlerhafte Bemessung des Vorwegvollzuges (maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
    Der Senat hat das der Strafkammer im Schuldspruch unterlaufene Fassungsversehen berichtigt (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO); dem steht die Teilrechtskraft nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515/09; Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 59/14).
  • BGH, 10.11.1988 - 1 StR 498/88
    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15
    Ist aber im anhängigen Verfahren - wie hier - eine Erwachsenenstraftat abzuurteilen, scheidet die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB ebenso aus wie eine einheitliche Strafe nach Jugendstrafrecht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56, BGHSt 10, 100, 103; Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89, BGHSt 36, 270, 271 f.; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl. § 32 Rn. 8 mwN); auch in analoger Anwendung des § 32 JGG kann eine solche "Gesamtstrafenbildung" nicht erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88, BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2), weil es insoweit schon an einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes fehlt, da in § 105 Abs. 2 JGG ausdrücklich nur der umgekehrte Fall geregelt ist.
  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 581/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212 mwN; Senat Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 StR 378/15; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a; dagegen: BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315 f.; zuletzt offengelassen: BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 316; vgl. zum Ganzen: Schneider, NStZ 2014, 617).
  • BGH, 06.07.2022 - 5 StR 170/22

    Strafzumessung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Insoweit scheidet eine entsprechende Anwendung von § 32 Satz 1 JGG aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 4 StR 189/19, BGHSt 64, 178, 185 f.; Urteil vom 20. Januar 2016 ? 2 StR 378/15, NStZ 2016, 683, 684).
  • BGH, 04.05.2017 - 2 StR 570/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Höchstfrist der Entzugsbehandlung;

    Dabei hat sich die Strafkammer an der bisherigen Rechtsprechung einiger Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtslage vor der Gesetzesänderung orientiert, wonach die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB dann nicht vorliegen, wenn die Entzugsbehandlung voraussichtlich nicht innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213 mwN; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 StR 378/15, NStZ 2016, 683, 685; Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; vgl. auch Fischer, StGB, 64. Aufl., § 64 Rn. 19a; dagegen BGH, Urteil vom 6. Februar 1996 - 5 StR 16/96; zuletzt offengelassen BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315, 316; vgl. zum Ganzen Schneider, NStZ 2014, 617).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,23671
BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16 (https://dejure.org/2016,23671)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2016 - 1 StR 95/16 (https://dejure.org/2016,23671)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2016 - 1 StR 95/16 (https://dejure.org/2016,23671)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 2 JGG
    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Rahmen der Strafzumessung

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 18 Abs. 2 JGG, § 213 Alt. 1 StGB, § 46 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schuldschwere; Bemessung der Höhe der Strafe zur Ermöglichung der erforderlichen erzieherischen Einwirkung; Abwägung des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden

  • rewis.io

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Rahmen der Strafzumessung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schuldschwere; Bemessung der Höhe der Strafe zur Ermöglichung der erforderlichen erzieherischen Einwirkung; Abwägung des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden

  • rechtsportal.de

    Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schuldschwere; Bemessung der Höhe der Strafe zur Ermöglichung der erforderlichen erzieherischen Einwirkung; Abwägung des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden

  • datenbank.nwb.de

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld: Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Rahmen der Strafzumessung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Jugendstrafe muss erziehen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Jugendstrafe - Schwere der Schuld vs. erzieherische Wirkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 683
  • StV 2016, 702
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16
    Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 1995 - 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 und vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8).

    Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; Eisenberg JGG 18. Aufl., § 18 Rn. 42).

    Auch fehlt die erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187; vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7; 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 9).

  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 413/13

    Verhängung einer Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld;

    Auszug aus BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16
    Auch fehlt die erforderliche Abwägung zwischen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407; BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187; vom 11. April 1989 - 1 StR 108/89, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3 und vom 14. Januar 1992 - 5 StR 657/91, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 7; 18. August 1992 - 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und vom 14. Juli 1994 - 4 StR 367/94, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 9).
  • BGH, 22.04.2015 - 2 StR 503/14

    Rechtsfehlerhafte Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke)

    Auszug aus BGH, 19.04.2016 - 1 StR 95/16
    Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2015 - 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105).
  • BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei

    Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 1 StR 95/16, NStZ 2016, 683).
  • BGH, 07.10.2019 - 1 StR 206/19

    Verhängung von Jugendstrafe (Strafzumessungserwägungen: Rechtfertigung einer

    Auch bei einer - unter anderem - wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 1 StR 95/16 Rn. 5 mwN).
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten (vgl. BGH, StV 2013, 37 f.; BGH StV 2014, 742 f.; BGH, NStZ 2014, 407 f.; BGH, Beschluss vom 19.04.2016 - 1 StR 95/16 - Rn. 5 m.w.N., juris = NStZ 2016, 683; BGH, NStZ-RR 2017, 231).
  • BGH, 05.04.2017 - 1 StR 76/17

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erforderlichen erzieherischen

    Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 1 StR 95/16, juris).
  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 108/22

    Bemessung der Jugendstrafe (zwingende Berücksichtigung des Erziehungsgedanken);

    Der Erziehungsgedanke ist bei der Bemessung der Jugendstrafe jedoch stets einzustellen; die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass ihm die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - 3 StR 452/18 Rn. 5 und vom 19. April 2016 - 1 StR 95/16 Rn. 5, 7 mwN).

    Nicht zuletzt in dieser Hinsicht hätte das Landgericht Anlass gehabt, auch die erzieherische Wirkung der erlittenen Untersuchungshaft in die Strafzumessungserwägungen einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 aaO Rn. 7).

  • BGH, 21.02.2023 - 6 StR 493/22

    Strafzumessung im Jugendstrafrecht (Erziehungsgedanke: keine lediglich

    Die Begründung darf aber nicht wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2022 - 4 StR 177/22, Rn. 6, NStZ 2022, 755; Beschluss vom 19. April 2016 - 1 StR 95/16, Rn. 5, NStZ 2016, 683).
  • BGH, 21.07.2022 - 4 StR 177/22

    Dauer der Jugendstrafe (Strafzumessung: beschränkte Revisibilität der

    Eine lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 ? 3 StR 15/12 mwN; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14; Beschluss vom 19. April 2016 - 1 StR 95/16).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2023 - 6 StS 4/22

    Verhängung einer Jugendstrafe wegen Beschaffung von Material zum Bau von Waffen;

    Das Gewicht des Tatunrechts ist gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch jugendlichen Angeklagten abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2016 - 1 StR 95/16).
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