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   BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15   

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https://dejure.org/2016,30348
BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15 (https://dejure.org/2016,30348)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2016 - 2 StR 451/15 (https://dejure.org/2016,30348)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15 (https://dejure.org/2016,30348)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 261 Abs. 1 StGB
    Geldwäsche (Begriff des Herrührens aus einer rechtswidrigen Tat: Surrogate; Begriff des Verschleierns: keine Heimlichkeit erforderlich; Gefährdung des Auffindens des Gegenstandes: konkretes Gefährdungsdelikt)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB
    Geldwäsche: Surrogat als geldwäschetauglicher Gegenstand; unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse in einem notariellen Ehevertrag

  • Wolters Kluwer

    Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands; Verschleiern der Herkunft durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse; Einbeziehung von erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworbenen Vermögenswerte in den Kreis ...

  • rewis.io

    Geldwäsche: Surrogat als geldwäschetauglicher Gegenstand; unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse in einem notariellen Ehevertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands; Verschleiern der Herkunft durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse; Einbeziehung von erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworbenen Vermögenswerte in den Kreis ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 261
    Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands; Verschleiern der Herkunft durch eine unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse; Einbeziehung von erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworbenen Vermögenswerte in den Kreis ...

  • datenbank.nwb.de

    Geldwäsche: Surrogat als geldwäschetauglicher Gegenstand; unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse in einem notariellen Ehevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 28
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04

    Geldwäschetatbestand: Eigenschaft als Tatobjekt; Erfassung von Ersatzgegenständen

    Auszug aus BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15
    Aufgrund der Verwendung des Begriffs des Herrührens bei der Umschreibung möglicher Tatobjekte werden auch solche Vermögenswerte in den Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einbezogen, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 27; BT-Drucks. 12/3533 S. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, 768 mwN).
  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 302/11

    Zum Schadensersatzanspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15
    Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn der tatsächliche Zugriff des Berechtigten auf den Gegenstand konkret gefährdet wird (BGH, NJW 1999, 436; 2013, 1158).
  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

    Auszug aus BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15
    Die in § 261 Abs. 6 StGB vorgesehene Einschränkung der Strafbarkeit erstreckt sich - anders als vom Landgericht erwogen - schon seinem eindeutigen Wortlaut nach nur auf den als Auffangtatbestand ausgestalteten Isolierungstatbestand des § 261 Abs. 2 StGB, nicht jedoch auf die Verschleierungs- und Vereitelungsalternative des § 261 Abs. 1 StGB (Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
  • BGH, 08.10.1998 - 1 StR 356/98

    Die Geldwäsche nach der Oetker-Entführung

    Auszug aus BGH, 27.07.2016 - 2 StR 451/15
    Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn der tatsächliche Zugriff des Berechtigten auf den Gegenstand konkret gefährdet wird (BGH, NJW 1999, 436; 2013, 1158).
  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 234/18

    Selbstgeldwäsche durch den Vortäter (Einzahlung auf ein vom Täter geführtes

    Die Bemakelung setzte sich schließlich an den Erlösen aus dem Verkauf der Zigaretten fort, da ein im wirtschaftlichen Austausch erlangter Gegenstand ebenfalls aus der Vortat herrührt (BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28; MüKoStGB/Neuheuser, aaO, Rn. 52).

    Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28).

  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 100/18

    Geldwäsche (Feststellungen zur Vortat; taugliche Tatobjekte; Buchgeld; Surrogate;

    Dazu gehören Buchgeld und solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (BT-Drucks. 12/989 S. 27; 12/3533 S. 12; BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29 mwN).

    Die Verkaufserlöse sind daher ein durch Verwertung der bemakelten Gelder erlangtes, geldwäschetaugliches Surrogat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, aaO; OLG Karlsruhe, NJW 2005, 767, 768 mwN).

    Verbergen und Verschleiern bezeichnen ein zielgerichtetes, konkret geeignetes Handeln, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass diese Bemühungen aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden zum Erfolg geführt haben müssen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29 mwN).

  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 521/18

    Banden- und gewerbsmäßige Hehlerei (persönliche Merkmale; Beihilfe; Durchbrechung

    Ausreichend ist ein zielgerichtetes Handeln, das konkret geeignet ist, den Herkunftsnachweis zu erschweren, ohne dass die Bemühungen des Täters zum Erfolg geführt haben müssen (s. BT-Drucks. 18/6389, S. 14; BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29; MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 67).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

    Der persönliche Strafaufhebungsgrund, dessen Eingreifen ohnehin für die Frage der Einziehung unerheblich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 1 StR 540/01, wistra 2002, 307, 308; SSW/Jahn, StGB, 4. Aufl., § 261 Rn. 110), greift nicht, da der Angeklagte durch die Einzahlung auf sein Bankkonto die bemakelten Geldscheine im Sinne des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB in den Verkehr brachte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, juris Rn. 20) und dabei deren rechtswidrige Herkunft verschleierte (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen,

    Dazu gehören auch solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, NStZ 2017, 28, 29; BGH, Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Eine Verschleierung liegt vor bei einem irreführenden Vorgehen, das darauf abzielt, dem Geldwäschegegenstand den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 23; Urteile vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15, BGHR StGB § 261 Abs. 1 Verschleierung 1 Rn. 22; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 14; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 7; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 74, 135).

    Objekt der Geldwäsche kann auch ein Gegenstand sein, der nach einem oder mehreren Austauschvorgängen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (als Surrogat) an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes getreten ist, der unmittelbar aus der Vortat herrührte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, NJW 2022, 1028 Rn. 59; Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 311/17, NStZ-RR 2019, 145; Urteil vom 15. August 2018 - 5 StR 100/18, NZWiSt 2019, 148, 150; Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15; BGHR StGB § 261 Abs. 1 Verschleierung 1 Rn. 20; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 15 ff.; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 10 f.; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 5; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 11; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 56 ff.; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 15 ff.).

  • OLG Celle, 09.03.2017 - 2 Ws 26/17

    Fortbestehen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht im

    Unter den Begriff "Herrühren" i.S.v. § 261 StGB fällt auch eine Kette von Verwertungshandlungen, bei der der ursprüngliche Gegenstand unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird (BGH, Urteil vom 27. Juli 2016 - 2 StR 451/15 -, juris, BGH, Urteil vom 04. Juli 2001 - 2 StR 513/00 -, BGHSt 47, 68-83).
  • LG Köln, 06.12.2022 - 109 KLs 7/22
    Unter Verschleierung der Herkunft fallen nämlich alle irreführenden Machenschaften, die darauf abzielen, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest die wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BT-Drs. 18/6389, S. 14; BGH, Urteil vom 27.07.2016, Az. 2 StR 451/15).
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