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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16   

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https://dejure.org/2016,47786
BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16 (https://dejure.org/2016,47786)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2016 - 3 StR 248/16 (https://dejure.org/2016,47786)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16 (https://dejure.org/2016,47786)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 13 StGB; § 1618a BGB
    Garantenpflicht von Kindern gegenüber Eltern bei bestehender häuslicher Gemeinschaft; Wahl des Strafrahmens beim Zusammentreffen von Milderungsgründen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1618a BGB, § 13 Abs 1 StGB, § 212 StGB
    Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung aus familiärer Beistandspflicht

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 13 Abs. 1 StGB, § 1618a BGB, § 1353 BGB, § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 213 Alternative 2 StGB, § 212 Abs. 1 StGB, § 213 StGB, § 64 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Garantenstellung aufgrund der Schutzpflicht als Tochter gegenüber ihrer mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Mutter

  • rewis.io

    Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung aus familiärer Beistandspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1353; BGB § 1618a; StGB § 13 Abs. 1
    Bestehen einer Garantenstellung aufgrund der Schutzpflicht als Tochter gegenüber ihrer mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Mutter

  • datenbank.nwb.de

    Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung aus familiärer Beistandspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Totschlag durch Unterlassen: Garantenpflicht der Tochter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Totschlag durch Unterlassen - durch die Tochter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Minder schwerer Fall - und der gesetzlich vertypte Milderungsgrund

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen - und die psychische Disposition

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung aus familiärer Beistandspflicht

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Unter einem Dach lebende Eltern und Kinder sind Garanten füreinander - unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhältnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinder müssen sterbendem Elternteil trotz zerrütteter Familienverhältnisse aufgrund Zusammenlebens mit Elternteil helfen - Bei Nichtergreifen von Hilfsmaßnahmen kann Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassung bestehen

  • archive.is (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.02.2016)

    Hungertod-Urteil: Bundesgerichtshof soll prüfen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 401
  • FamRZ 2017, 406
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Vielmehr begründet die in § 1618a BGB normierte familiäre Solidarität schon von Gesetzes wegen im Eltern-Kind-Verhältnis bei faktischem Zusammenleben in aller Regel eine gegenseitige Schutzpflicht, die als Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB das Handeln gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1963 - 4 StR 390/63, BGHSt 19, 167 ff.; bei Ehegatten schon BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 - 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 153 f.; im Ergebnis ebenso LK/Weigend, StGB, 12. Aufl., § 13 Rn. 26; enger SK-StGB/Rudolphi/Stein, 119. Lfg., § 13 Rn. 49).
  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 91/87

    Gemeinschaftlich begangener Mordversuch mittels Verabreichung von Medikamenten -

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Der sonst für das Vorliegen einer Garantenpflicht bei tatsächlichem Zusammenwohnen notwendigen - jedenfalls konkludenten - Erklärung der Übernahme einer Schutzfunktion im Einzelfall (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. September 1983 - 2 StR 239/83, NStZ 1984, 163 f.; vom 8. April 1987 - 3 StR 91/87, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 3) bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden somit nicht.
  • BGH, 04.04.1995 - 4 StR 95/95

    Psychische Disposition - Hang - Rauschmittel - Rausch - Übermaß - Unterbringung -

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Ein solcher liegt nicht nur - wovon die Strafkammer möglicherweise ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, physischen oder psychischen Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4).
  • BGH, 13.01.2011 - 3 StR 429/10

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Versuch; Regelwirkung); Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Ein solcher liegt nicht nur - wovon die Strafkammer möglicherweise ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, physischen oder psychischen Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4).
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 153/03

    Ende der strafrechtlichen Garantenpflicht unter Eheleuten (Trennung in der

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Dass Eltern und Kinder nach dieser Norm Verantwortung füreinander tragen, beansprucht somit auch Geltung für die strafrechtliche Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 153/03, BGHSt 48, 301, 304 zu § 1353 BGB).
  • BGH, 29.11.1963 - 4 StR 390/63
    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Vielmehr begründet die in § 1618a BGB normierte familiäre Solidarität schon von Gesetzes wegen im Eltern-Kind-Verhältnis bei faktischem Zusammenleben in aller Regel eine gegenseitige Schutzpflicht, die als Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB das Handeln gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1963 - 4 StR 390/63, BGHSt 19, 167 ff.; bei Ehegatten schon BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 - 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 153 f.; im Ergebnis ebenso LK/Weigend, StGB, 12. Aufl., § 13 Rn. 26; enger SK-StGB/Rudolphi/Stein, 119. Lfg., § 13 Rn. 49).
  • BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83

    Garantenstellung durch Übernahme einer Schutzpflicht - Erkennbarkeit der

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Der sonst für das Vorliegen einer Garantenpflicht bei tatsächlichem Zusammenwohnen notwendigen - jedenfalls konkludenten - Erklärung der Übernahme einer Schutzfunktion im Einzelfall (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. September 1983 - 2 StR 239/83, NStZ 1984, 163 f.; vom 8. April 1987 - 3 StR 91/87, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 3) bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden somit nicht.
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 106/10

    Strafzumessung; Totschlag in einem minder schweren Fall (allgemeine

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2, NStZ-RR 2010, 336 (LS)).
  • BGH, 02.08.2017 - 4 StR 169/17

    Begehen durch Unterlassen (Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem

    Dies bedeutet, dass bei Prüfung einer Einstandspflicht von Kindern gegenüber Eltern im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB maßgeblich auf § 1618a BGB zurückzugreifen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, NStZ 2017, 401; BeckOK-BGB/Enders, Stand: 15. Juni 2017, § 1618a Rn. 4; Jauernig/Budzikiewicz, BGB, 16. Aufl., § 1618a Rn. 4; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1618a Rn. 3; Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1618a Rn. 21; Böhm, Garantenpflichten aus familiären Beziehungen, 2006, S. 205 ff. und S. 218 - ablehnend: NK-StGB/Gaede, 5. Aufl., § 13 Rn. 61; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II, § 32 Rn. 42; Bülte, GA 2013, 391, 398).

    b) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei einer zwischen Elternteil und Kind bestehenden Hausgemeinschaft eine gegenseitige strafrechtliche Einstandspflicht mit der Begründung bejaht, aus der in § 1618a BGB normierten familiären Solidarität folge jedenfalls bei faktischem Zusammenleben eine Schutzpflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, NStZ 2017, 401).

    Ob sich eine Garantenpflicht - ohne das tatsächliche Vorliegen einer effektiven Familiengemeinschaft - allein aus der formal bestehenden familienrechtlichen Beziehung ergeben kann, hat der 3. Strafsenat ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016, aaO).

  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21

    Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die

    Ihr kommt im Hinblick auf ihre Leitbildfunktion auch Bedeutung bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ausfüllung von Lücken zu, weshalb sie für die strafrechtliche Betrachtung zur Bestimmung einer Garantenstellung Geltung beansprucht (vgl. BGH Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16 - FamRZ 2017, 406 Rn. 3).
  • BGH, 29.09.2021 - 2 StR 491/20

    Totschlag durch Unterlassen (Garantenstellung: Eltern-Kind-Beziehung, familiäre

    Vielmehr begründet die in § 1618a BGB normierte familiäre Solidarität schon von Gesetzes wegen im Eltern-Kind-Verhältnis bei faktischem Zusammenleben in aller Regel eine gegenseitige Schutzpflicht, die als Garantenpflicht ein Handeln zur Gefahrenabwehr gebietet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, NStZ 2017, 401).
  • BGH, 07.09.2017 - 1 StR 329/17

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Revisibilität; Beweiswert der

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16, juris Rn. 6 und vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 04.04.2017 - 3 StR 516/16

    Strafrahmenwahl bei Zusammentreffen von minder schwerem Fall und gesetzlich

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16, juris Rn. 6; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 614/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2017 - 3 StR 516/16 Rn. 6; vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16 Rn. 6 und vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 14/19

    Strafzumessung (Verhältnis von minder schwerem Fall und vertyptem

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2017 - 3 StR 516/16, NStZ 2017, 524; vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16, Rn. 6 und vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 05.05.2020 - 4 StR 597/19

    Tateinheit (Bildung einer Gesamtstrafe: Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 ? 2 StR 567/16 Rn. 6; vom 13. Oktober 2016 ? 3 StR 248/16 Rn. 5; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 264/17 Rn. 18).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 264/17

    Unvollständige Sachverhaltsaufklärung (Aufklärungsrüge; Gegenstand der

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16, juris Rn. 6; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • LG Bonn, 01.09.2020 - 24 Ks 13/19
    Erwachsene Kinder sind ihren Eltern gegenüber, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, nach dem rechtlichen Grundgedanken des § 1618a BGB zu Schutz und Beistand derart verpflichtet, so dass von einer Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB auszugehen ist (vgl. BGH NJW-Spezial 2017, 89 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6962
BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16 (https://dejure.org/2017,6962)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2017 - 1 StR 231/16 (https://dejure.org/2017,6962)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2017 - 1 StR 231/16 (https://dejure.org/2017,6962)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 26 StGB; § 46 StGB; § 73 StGB; § 73c StGB; § 344 StPO
    Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Anstiftung: Bezugspunkt, Einzelfallabwägung, omnimodo facturus; Mittäterschaft: Voraussetzungen); Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der gegen Mittäter verhängten Strafen); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 StGB, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG
    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Voraussetzungen einer Anstiftungshandlung; Bezugsgegenstand der Anstiftung; Bestimmen zur Begehung der Haupttat

  • IWW

    § 261 StPO, § ... 337 Abs. 1 StPO, § 30a Abs. 3 BtMG, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB, § 64 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, §§ 73, 73a StGB, § 73c StGB, § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gesamtwürdigung der Strafzumessungsgründe bzgl. Vorliegens von minder schweren Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Voraussetzungen einer Anstiftungshandlung; Bezugsgegenstand der Anstiftung; Bestimmen zur Begehung der Haupttat

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Gesamtwürdigung der Strafzumessungsgründe bzgl. Vorliegens von minder schweren Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Voraussetzungen einer Anstiftungshandlung; Bezugsgegenstand der Anstiftung; Bestimmen zur Begehung der Haupttat

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 401
  • StV 2018, 485
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86).

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat "erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

    Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach § 73c Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen, nicht zugleich einen Ausschlussgrund nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR Härte 16; Urteile vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 und vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00, NStZ 2000, 589, 590).

    (2) Eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 mwN) nur dann in Betracht, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde.

    Ergänzend weist der Senat auf die Möglichkeit hin, dass nach § 73c Abs. 1 StGB die Anordnung des Verfalls gänzlich unterbleiben oder auch auf einen Teil des Erlangten beschränkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14; Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, NStZ-RR 2003, 75).

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
    Wenn hiernach ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16).

    Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach § 73c Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen, nicht zugleich einen Ausschlussgrund nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR Härte 16; Urteile vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14 und vom 12. Juli 2000 - 2 StR 43/00, NStZ 2000, 589, 590).

    (3) Die Anwendung des § 73c StGB ist zwar Sache des Tatgerichts; Auslegung und Anwendung (bzw. Nichtanwendung) der Vorschrift unterliegen aber - wie jede Gesetzesanwendung - der Überprüfung auf Rechtsfehler hin durch das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 02.06.2015 - 4 StR 144/15

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
    Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in das Bundesgebiet zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2011 - 4 StR 554/11; vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, NStZ-RR 2013, 281 und vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3).

    Die Willensbeeinflussung muss dabei nicht die einzige Ursache für das Verhalten des anderen sein; bloße Mitursächlichkeit reicht aus (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, aaO mwN).

    Die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme der eingeführten Betäubungsmittel reicht für die Annahme von Mittäterschaft nicht aus (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 - 3 StR 630/14, StraFo 2015, 259, 260 und vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3).

  • BGH, 21.03.2013 - 3 StR 52/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (keine hinreichenden

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei "unbilliger Härte' zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86).

    Gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2003, 75; vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08, StV 2008, 576 f. und vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat "erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschluss vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

  • BGH, 29.10.2002 - 3 StR 364/02

    Verfall von Wertersatz; Ermessensausübung (Prüfungspflicht; Resozialisierung)

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
    Gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden sind (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 39 f.; Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2003, 75; vom 14. Mai 2008 - 3 StR 136/08, StV 2008, 576 f. und vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f.).

    Ergänzend weist der Senat auf die Möglichkeit hin, dass nach § 73c Abs. 1 StGB die Anordnung des Verfalls gänzlich unterbleiben oder auch auf einen Teil des Erlangten beschränkt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, BGHR StGB § 73c Härte 14; Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 3 StR 364/02, NStZ-RR 2003, 75).

  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 233/00

    Bestimmen von Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
    Ein zu einer konkreten Tat fest Entschlossener kann nicht mehr zu ihr bestimmt werden (Fall des sog. omnimodo facturus; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. November 1987 - 3 StR 503/87, BGHR StGB § 26 Bestimmen 1 und vom 8. August 1995 - 1 StR 377/95, BGHR StGB § 26 Bestimmen 3 sowie Urteile vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99, BGHSt 45, 373, 374 und vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00, NStZ 2001, 41, 42); denn in diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität der Anstiftungshandlung (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 26 Rn. 4).

    Bis zum Tatentschluss bleibt allerdings ein Bestimmen zu einer konkreten Tat selbst dann noch möglich, wenn der Haupttäter bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt hat oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99, BGHSt 45, 373, 374 und vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00, NStZ 2001, 41, 42).

  • BGH, 10.04.2013 - 4 StR 90/13

    Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
    Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend (BGH, Urteile vom 18. April 1952 - 1 StR 871/51, BGHSt 2, 279, 281 und vom 10. Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 101 sowie Beschluss vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, NStZ-RR 2013, 281).

    Eine Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begeht deshalb, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in das Bundesgebiet zu verbringen und dabei zumindest in dem Bewusstsein handelt, dass sein Verhalten diese von ihm gebilligten Wirkungen haben kann (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2011 - 4 StR 554/11; vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, NStZ-RR 2013, 281 und vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3).

  • BGH, 08.08.1995 - 1 StR 377/95

    Fahrt nach Mannheim-Rheinau - §§ 258, 22, 26, 27 StGB, omnimodo facturus,

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
    Ein zu einer konkreten Tat fest Entschlossener kann nicht mehr zu ihr bestimmt werden (Fall des sog. omnimodo facturus; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. November 1987 - 3 StR 503/87, BGHR StGB § 26 Bestimmen 1 und vom 8. August 1995 - 1 StR 377/95, BGHR StGB § 26 Bestimmen 3 sowie Urteile vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99, BGHSt 45, 373, 374 und vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00, NStZ 2001, 41, 42); denn in diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität der Anstiftungshandlung (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 26 Rn. 4).

    a) Auch gegenüber einem zu einer konkreten Tat bereits Entschlossenen kann noch durch Bestärkung seines Tatentschlusses (psychische) Beihilfe geleistet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 1995 - 1 StR 377/95, BGHR StGB § 26 Bestimmen 3).

  • BGH, 16.06.2016 - 1 StR 49/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Auseinandersetzen mit alternativen Tathergängen;

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 - 1 StR 49/16, NStZ-RR 2016, 315; vom 21. April 2016 - 1 StR 629/15, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 43 und vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148, jeweils mwN).

    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127; vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ-RR 2016, 107 und vom 16. Juni 2016 - 1 StR 49/16, NStZ-RR 2016, 315).

  • BGH, 20.01.2000 - 4 StR 400/99

    Bestimmen einer Person unter achtzehn Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16
    Ein zu einer konkreten Tat fest Entschlossener kann nicht mehr zu ihr bestimmt werden (Fall des sog. omnimodo facturus; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. November 1987 - 3 StR 503/87, BGHR StGB § 26 Bestimmen 1 und vom 8. August 1995 - 1 StR 377/95, BGHR StGB § 26 Bestimmen 3 sowie Urteile vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99, BGHSt 45, 373, 374 und vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00, NStZ 2001, 41, 42); denn in diesem Fall fehlt es an der erforderlichen Kausalität der Anstiftungshandlung (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 26 Rn. 4).

    Bis zum Tatentschluss bleibt allerdings ein Bestimmen zu einer konkreten Tat selbst dann noch möglich, wenn der Haupttäter bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt hat oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99, BGHSt 45, 373, 374 und vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00, NStZ 2001, 41, 42).

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

  • BGH, 12.01.2016 - 1 StR 414/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung des Verlusts der Arbeitsstelle; Bemessung einer

  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Voraussetzungen für Anordnung des Verfalls

  • BGH, 11.04.1995 - 1 StR 836/94

    Verfall - Verfallerklärung - Verfallschuld - Übermaßverbot - Billigkeit -

  • BGH, 01.12.2015 - 1 StR 321/15

    Verfall (Absehen von der Anordnung wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte:

  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, da das Erlangte nicht mehr im

  • BGH, 14.05.2008 - 3 StR 136/08

    Unbegründete Revision

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

  • BGH, 14.12.2011 - 1 StR 501/11

    Beweiswürdigung in der Konstellation Aussage gegen Aussage (Grenzen der

  • BGH, 20.11.1987 - 3 StR 503/87

    Anstiftung einer bereits entschlossenen Person zum Meineid

  • BGH, 10.06.1998 - 3 StR 113/98

    Versuchte Anstiftung eines Hooligans zum Mord und zur besonders schweren

  • BGH, 31.03.2015 - 3 StR 630/14

    Keine Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Einfuhr von Betäubungsmitteln durch

  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 301/04

    Steuerhinterziehung (überhöhter Hinterziehungsschaden: fehlerhafter Ansatz der

  • BGH, 21.04.2016 - 1 StR 629/15

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 871/51

    Landfriedensbruch wegen Überfalls auf eine jüdische Synagoge durch die NSDAP -

  • BGH, 27.03.2003 - 5 StR 434/02

    Verfallsanordnung; Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Strafzumessung

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • BGH, 06.12.2011 - 4 StR 554/11

    Voraussetzungen der Anstiftung zum unerlaubten Handeltreiben mit

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 661/85

    Anforderungen an Anstiftervorsatz

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 146/17

    Anstiftung (Veranlassung zu einer konkret-individualisierten Tat: vorherige

    c) Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen entspricht nicht dem, das dem Urteil des 1. Strafsenats vom 7. Februar 2017 (1 StR 231/16, NStZ 2017, 401) zu Grunde lag.
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 84/21

    Anstiftung (doppelter Anstiftervorsatz; Konkretisierung der Haupttat; omnimodo

    Bis zum Tatentschluss bleibt allerdings ein Bestimmen zu einer konkreten Tat selbst dann noch möglich, wenn der Haupttäter bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hat (s. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 - 1 StR 231/16, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Anstiftung 1 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 21.11.2018 - 2 StR 262/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Rechtsfehler aufgrund

    Es stellt daher einen Rechtsfehler dar, wenn sich das Tatgericht, das keine Entscheidung nach § 421 StPO getroffen hat, in den Urteilsgründen nicht mit der Frage einer Einziehungsanordnung befasst, obwohl Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 - 1 StR 231/16, NStZ 2017, 401, 403).
  • BGH, 16.05.2018 - 1 StR 633/17

    Einziehung von Taterträgen (Anwendbarkeit neuen Rechts: Entscheidung über die

    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 7. Februar 2017 - 1 StR 231/16 das landgerichtliche Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

    Zwar hat das Landgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelstraftaten Verkaufserlöse von insgesamt 226.800 Euro erlangt hat, weil diese Feststellungen bereits in Rechtskraft erwachsen sind (s. Urteil des Senats vom 7. Februar 2017 - 1 StR 231/16 Rn. 55 f.).

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 191/18

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Mittäterschaft

    Der Angeklagte hatte weder Einfluss auf den Transportweg noch auf andere Modalitäten der Einfuhr (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 - 1 StR 231/16, juris Rn. 31).
  • BayObLG, 09.08.2023 - 206 StRR 190/23

    Zur Strafbarkeit des Annehmens des Angebots einer unrichtigen Dokumentation einer

    Es hat dabei zutreffend gesehen, dass eine solche nicht nur dann in Betracht kommt, wenn noch kein Tatentschluss des Haupttäters vorliegt und dieser vom Anstifter erst geweckt wird, sondern auch dann, wenn der Haupttäter zu derartigen Taten bereits allgemein bereit ist, diese Bereitschaft auch aufgezeigt oder sogar selbst die Initiative zu den Taten ergriffen hat, er aber erst durch den Teilnehmer zu einer konkret-individuellen Tat bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 2021, 3 StR 84/21, NStZ-RR 2021, 273, 274; Urt. v. 7. Februar 2017, 1 StR 231/16, NStZ 2017, 401, 402).
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