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   BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16   

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BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16 (https://dejure.org/2016,8432)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16 (https://dejure.org/2016,8432)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 (https://dejure.org/2016,8432)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 25 GG; § 33 IRG; § 73 IRG; Art. 22 AuslieferungsV-USA; Art. 27 AuslieferungsV-USA
    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung (USA; Schweizer Staatsangehöriger; Verschwörung zu Steuerdelikten; Beachtung des unabdingbaren Grundrechtsschutzes und des Völkerrechts; grundsätzliches Vertrauen in den ersuchenden Staat; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eine Auslieferung darf nicht für zulässig erklärt werden, wenn nicht gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat den Grundsatz der Spezialität beachten wird

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 25 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bewilligung einer Auslieferung verletzt Art 2 Abs 1 GG iVm Art 25 GG, wenn der ersuchende Staat den Grundsatz der Spezialität nur bei vorherigem einzelfallbezogenen Protest des ersuchten Staates einhält - hier: Auslieferung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgerichtliche Nachprüfung eines Auslieferungsverfahrens; Vereinbarkeit einer Auslieferung mit dem verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard; Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes im allgemeinen völkerrechtlichen ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bewilligung einer Auslieferung verletzt Art 2 Abs 1 GG iVm Art 25 GG, wenn der ersuchende Staat den Grundsatz der Spezialität nur bei vorherigem einzelfallbezogenen Protest des ersuchten Staates einhält - hier: Auslieferung eines ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rechtshilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgerichtliche Nachprüfung eines Auslieferungsverfahrens; Vereinbarkeit einer Auslieferung mit dem verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard; Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes im allgemeinen völkerrechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung in die USA - und der Spezialitätsgrundsatz

  • finews.ch (Pressemeldung, 28.04.2016)

    Wegelin-Banker: Auslieferung in die USA nochmal verhindert

  • juve.de (Kurzinformation)

    Auslieferungspraxis in die USA infrage gestellt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 43
  • StV 2017, 230
  • StV 2018, 583
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2015 ist, soweit er die Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zurückweist, unvereinbar mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und verletzt den Beschwerdeführer dadurch in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 3, 159 ).

    § 73 IRG, der gemäß Art. 27 AuslV D-USA auch im Auslieferungsverkehr mit den USA anwendbar ist, nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem es ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25).

    Indem § 73 IRG das in Art. 25 GG enthaltene, an deutsche Gerichte und Behörden gerichtete Gebot, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und nicht an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger mitzuwirken, einfachrechtlich aufgenommen hat, zielt die Vorschrift nicht nur auf die Wahrung der dem Schutz des Auszuliefernden dienenden wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung ab, sondern auch auf den Schutz der für die deutsche Rechtsordnung wesentlichen objektiven völkerrechtlichen Prinzipien (vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25).

    Die Oberlandesgerichte dürfen die Auszuliefernden insoweit nicht auf die Möglichkeit oder die bereits erklärte Absicht des Auswärtigen Amtes verweisen, die Bewilligung wegen fehlender Auslieferungsvoraussetzungen zu versagen oder diese an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, die die Einhaltung der Auslieferungsvoraussetzungen sicherstellen sollen (vgl. BVerfGK 3, 159 ).

    Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Auszuliefernden gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung jedenfalls eingeschränkt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Vorprüfungsausschuss] vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 ).

    Der Auszuliefernde darf daher nicht auf eine Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen im Bewilligungsverfahren verwiesen werden (vgl. BVerfGK 3, 159 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die (gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 136 ; zuletzt für die Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 36, 41 ff., 60).

    Dies gilt im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes insbesondere im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, da sich diese zur Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenwürde einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, bekannt (vgl. Art. 2 EUV) und ihre Mitgliedstaaten sich sämtlich der Europäischen Menschenrechtskonvention unterstellt haben (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 68, 73).

    Dafür können auch Ermittlungen zur Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 71, 74).

    Ebenso zutreffend hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass eine Auslieferung gemäß § 73 IRG unzulässig ist, wenn im ersuchenden Staat der wesentliche Kern der Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens im beschriebenen Sinne berührt wird (vgl. BVerfGE 63, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 61).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16
    Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahrt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Sie sind auch verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 ).

    § 73 IRG, der gemäß Art. 27 AuslV D-USA auch im Auslieferungsverkehr mit den USA anwendbar ist, nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem es ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25).

    Indem § 73 IRG das in Art. 25 GG enthaltene, an deutsche Gerichte und Behörden gerichtete Gebot, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und nicht an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger mitzuwirken, einfachrechtlich aufgenommen hat, zielt die Vorschrift nicht nur auf die Wahrung der dem Schutz des Auszuliefernden dienenden wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung ab, sondern auch auf den Schutz der für die deutsche Rechtsordnung wesentlichen objektiven völkerrechtlichen Prinzipien (vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25).

  • BVerfG, 09.11.2000 - 2 BvR 1560/00

    Verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16
    aa) Der im Auslieferungsrecht geltende Grundsatz der Spezialität gehört zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 57, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 1995 - 2 BvR 185/95 -, NJW 1995, S. 1667; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 ); er wird in § 11 IRG und Art. 22 AuslV D-USA lediglich konkretisiert (vgl. Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 11 IRG Rn. 3 ).

    Die deutschen Gerichte sind daher gemäß Art. 25 GG verpflichtet, zu prüfen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden und Gerichte des ersuchenden Staates tatsächlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 1995 - 2 BvR 185/95 -, NJW 1995, S. 1667; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 ).

    Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Auszuliefernden gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung jedenfalls eingeschränkt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Vorprüfungsausschuss] vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 ).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16
    Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahrt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    b) Auch im Auslieferungsverkehr sind die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 108, 129 ).

    Im Auslieferungsverfahren prüft das Bundesverfassungsgericht insoweit nur, ob die Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 108, 129 ; BVerfGK 2, 82 ; 6, 334 ; 13, 557 ) beziehungsweise ob Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2001 - 2 BvR 507/01 -, NJW 2001, S. 3112 ).

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte bei der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die (gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 136 ; zuletzt für die Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 36, 41 ff., 60).

    Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahrt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

    Ebenso zutreffend hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass eine Auslieferung gemäß § 73 IRG unzulässig ist, wenn im ersuchenden Staat der wesentliche Kern der Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens im beschriebenen Sinne berührt wird (vgl. BVerfGE 63, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 61).

  • BVerfG, 08.02.1995 - 2 BvR 185/95

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung nach Jugoslawien

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16
    aa) Der im Auslieferungsrecht geltende Grundsatz der Spezialität gehört zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 57, 9 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 1995 - 2 BvR 185/95 -, NJW 1995, S. 1667; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 ); er wird in § 11 IRG und Art. 22 AuslV D-USA lediglich konkretisiert (vgl. Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 11 IRG Rn. 3 ).

    Die deutschen Gerichte sind daher gemäß Art. 25 GG verpflichtet, zu prüfen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden und Gerichte des ersuchenden Staates tatsächlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 1995 - 2 BvR 185/95 -, NJW 1995, S. 1667; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 ).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestätigung der

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16
    § 73 IRG, der gemäß Art. 27 AuslV D-USA auch im Auslieferungsverkehr mit den USA anwendbar ist, nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem es ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25).

    Indem § 73 IRG das in Art. 25 GG enthaltene, an deutsche Gerichte und Behörden gerichtete Gebot, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und nicht an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger mitzuwirken, einfachrechtlich aufgenommen hat, zielt die Vorschrift nicht nur auf die Wahrung der dem Schutz des Auszuliefernden dienenden wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung ab, sondern auch auf den Schutz der für die deutsche Rechtsordnung wesentlichen objektiven völkerrechtlichen Prinzipien (vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 - 2 BvQ 51/07 -, juris, Rn. 25).

  • BVerfG, 16.03.1983 - 2 BvR 429/83

    Auslieferung eines politisch Verfolgten in die Türkei

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung des Auswärtigen Amtes vom 5. November 2015 richtet, wahrt sie - unabhängig davon, ob die Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren überhaupt tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (offen gelassen in BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Vorprüfungsausschuss] vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; nur unter engen Voraussetzungen als statthaft ansehend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, juris, Rn. 21 ff.) - jedenfalls nicht die in § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgesehene Frist.

    Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Auszuliefernden gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung jedenfalls eingeschränkt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Vorprüfungsausschuss] vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 ).

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Bewilligungsentscheidung des Auswärtigen Amtes vom 5. November 2015 richtet, wahrt sie - unabhängig davon, ob die Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren überhaupt tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (offen gelassen in BVerfGE 63, 215 ; 113, 273 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Vorprüfungsausschuss] vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; nur unter engen Voraussetzungen als statthaft ansehend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2015 - 2 BvR 965/15 -, juris, Rn. 21 ff.) - jedenfalls nicht die in § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgesehene Frist.

    Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Auszuliefernden gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung jedenfalls eingeschränkt (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats [Vorprüfungsausschuss] vom 16. März 1983 - 2 BvR 429/83 -, EuGRZ 1983, S. 262 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2000 - 2 BvR 1560/00 -, NStZ 2001, S. 203 ).

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

  • BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01

    Berücksichtigung des Spezialitätsgrundsatzes im Auslieferungsverfahren

  • BVerfG, 24.10.2003 - 2 BvR 1521/03

    Keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen Auslieferung nach Spanien auf

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 09.06.2015 - 2 BvR 965/15

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 04.12.2023 - 2 BvR 1699/22

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach erfolgreicher Beschwerde vor dem EGMR:

    Mit Blick auf eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ist es unschädlich, wenn eine Verfassungsbeschwerde auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) abhebt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 -, Rn. 39).
  • BVerfG, 14.02.2024 - 2 BvR 1816/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem

    b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise seiner Rechte aus "Art. 2 Abs. 1, 25 GG" und "Art. 2 Abs. 1, Art. 59 Abs. 2 GG" geltend macht, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe; der bloße Verweis auf die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2010 - 2 BvR 432/07 u.a. - und der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 - genügt insoweit nicht.
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Nach dem bilateralen Auslieferungsvertrag ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspräche (Art. 27 AuslV D-USA i.V.m. § 73 IRG; vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 -, Rn. 40; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 27).
  • BVerfG, 17.05.2017 - 2 BvR 893/17

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Zur Begründung verwies das Oberlandesgericht auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2016 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 175/16.

    Die Unzulässigkeit einer Auslieferung in einem parallel gelagerten Fall sei durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden (unter Berufung auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 -, juris).

    § 73 IRG, der gemäß Art. 27 AuslV D-USA auch im Auslieferungsverkehr mit den USA anwendbar ist, nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem er ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfGE 75, 1 ; BVerfGK 3, 159 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 -, juris, Rn. 40).

    Eine Entscheidung, mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt werden würde, wäre daher mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard unvereinbar und würde den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen, soweit stichhaltige Anhaltspunkte vorlägen, dass die USA sich nach der Auslieferung nicht an den Spezialitätsgrundsatz halten würden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 -, juris, Rn. 48 ff. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des US-Berufungsgerichts des Zweiten Gerichtsbezirks vom 30. Juni 2015 - U.S. v. Suarez).

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2019 - Ausl 301 AR 82/19

    Sachaufklärung im Auslieferungsverfahren durch Einholung einer Erklärung des

    Dieser im Auslieferungsrecht geltende Grundsatz der Spezialität, dessen Geltung im Auslieferungsverkehr mit den USA in Art. 22 AuslV D-USA völkervertraglich vereinbart wurde, gehört zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 57, 9 ff., 27 ff.; BVerfG NStZ 2017, 43; dass NJW 1995, 1667; dass. NStZ 2001, 203 f); er wird in § 11 IRG und Art. 22 AuslV D-USA lediglich konkretisiert (vgl. Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 11 IRG Rn. 3).

    Die deutschen Gerichte sind daher gemäß Art. 25 GG verpflichtet, zu prüfen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden und Gerichte des ersuchenden Staates tatsächlich gewährleistet ist (BVerfG NStZ 2017, 43).

    Kann einer Verletzung des Grundsatzes der Spezialität nur noch unter erschwerten, verfassungsrechtlich unzulässigen Bedingungen geltend gemacht werden, so ist dies bereits im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (BVerfG NStZ 2017, 43).

    Denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Auszuliefernden gegen die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung sind gegenüber denen im Verfahren der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung jedenfalls eingeschränkt (BVerfG NStZ 2017, 43).

  • OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung

    § 73 IRG nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem er ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.032016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 40).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017, a.a.O.).

    Dafür können auch Ermittlungen zur Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 42, NStZ 2017, 43; für das Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 33).

    Sollten sich hieraus stichhaltige Anhaltspunkte ergeben, ist das Gericht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, auch wenn der Verfolgte selbst nicht auf diese Berichte hingewiesen hat (so auch BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 47).

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15, juris Rn. 29, NVwZ-RR 2016, 201; Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 68, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 41, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 49; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 28, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 03.06.2019 - 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 42; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 35, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 42).

    Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, dass vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet sein können, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 01.12.2003 - 2 BvR 879/03, juris Rn. 37, BVerfGK 2, 165; Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04, juris Rn. 21, BVerfGK 3, 159; Beschluss vom 04.07.2005 - 2 BvR 283/05, juris Rn. 27, BVerfGK 6, 13; Beschluss vom 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05, juris Rn. 40, BVerfGK 6, 334; Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07, juris Rn. 23, BVerfGK 13, 128; Beschluss vom 09.05.2008 - 2 BvR 733/08, juris Rn. 12, BVerfGK 13, 557; Beschluss vom 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08, juris Rn. 16, BVerfGK 14, 372; Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 21.03.2018 - 2 BvR 108/18, juris Rn. 19; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2020 - 10 S 48.20

    Auslieferung eines Deutschen durch Slowenien an die USA; einstweilige Anordnung;

    Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, der Grundsatz der Spezialität gehöre zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 - Rn. 45), bedeutet nur, dass dieser Grundsatz neben dem jeweiligen Auslieferungsvertrag gilt und bei an Deutschland gerichteten Auslieferungsersuchen bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung vom jeweiligen Oberlandesgericht zu prüfen ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 48).
  • BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 1978/19

    Gehörsverstoß durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a S 1 ZPO

    Das Bundesverfassungsgericht prüft auch die mögliche Verletzung eines nicht ausdrücklich benannten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts, sofern dessen Verletzung der Sache nach hinreichend substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 79, 174 ; BVerfGK 19, 306 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 -, Rn. 39).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2016 - 2 AuslA 22/15

    Unzulässigkeit einer Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 24. März 2016 (Az.: 2 BvR 175/16) den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache insoweit an den Senat zurückverwiesen.
  • OLG Hamburg, 17.08.2023 - Ausl 63/22
  • OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20

    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ;

  • OLG Naumburg, 12.12.2022 - 1 AR 119/22

    Auslieferung eines spanischen Staatsangehörigen von Deutschland an Peru zur

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