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   BGH, 27.09.2017 - 4 StR 142/17   

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https://dejure.org/2017,46615
BGH, 27.09.2017 - 4 StR 142/17 (https://dejure.org/2017,46615)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2017 - 4 StR 142/17 (https://dejure.org/2017,46615)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17 (https://dejure.org/2017,46615)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 22b StVG
    Betrug (Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers: Verhältnis zum Missbrauch von Wegstreckenzählern, Gesetzeskonkurrenz)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Übersehene Einlassung des Beschuldigten und Revisionsbegründung (Beweiswürdigung; Inhalt der Sacheinlassung des Angeklagten keine einen Verfahrensmangel begründende Tatsache)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 53 StGB, § 263 StGB, § 22b StVG
    Gesetzeskonkurrenz zwischen der strafbaren Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers und einem Betrug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, § 267 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revisionsbegründung: Anforderungen an die Inbegriffsrüge bei unterbliebener Erörterung einer Sacheinlassung des Angeklagten im Urteil

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 240 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 338 Nr. 8 StPO, § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 22b StVG, § 263 StGB, § 268 StGB

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Betrug und einer Straftat nach § 22b Straßenverkehrsgesetz (StVG); Anstiftung zur Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers; Ausrichtung der Anforderungen an den Rügevortrag an der für die Aussage eines Zeugen entwickelten ...

  • rewis.io

    Revisionsbegründung: Anforderungen an die Inbegriffsrüge bei unterbliebener Erörterung einer Sacheinlassung des Angeklagten im Urteil

  • ra.de
  • rewis.io

    Gesetzeskonkurrenz zwischen der strafbaren Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers und einem Betrug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Betrug und einer Straftat nach § 22b Straßenverkehrsgesetz ( StVG ); Anstiftung zur Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers; Ausrichtung der Anforderungen an den Rügevortrag an der für die Aussage eines Zeugen entwickelten ...

  • datenbank.nwb.de

    Gesetzeskonkurrenz zwischen der strafbaren Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers und einem Betrug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Tachomanipulation: Nur Betrug

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Betrug bei Tachomanipulation: § 22b StVG tritt zurück!

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Hat sich der Angeklagte nun eingelassen oder nicht?"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Konkurrenzverhältnis zwischen Betrug und einer Straftat nach § 22b StVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 113
  • NStZ 2018, 114
  • NStZ 2018, 147
  • StV 2018, 428
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.12.2008 - 3 StR 516/08

    Einlassung durch Verlesung einer vorbereiteten Erklärung (Abweichung zwischen

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - 4 StR 142/17
    Den Inhalt der Sacheinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung festzustellen - in welcher Form auch immer diese erfolgt ist - ist Sache des Tatrichters, der dafür bestimmte Ort sind die Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473).

    Der Inhalt der Einlassung des Angeklagten ist wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17).

  • BGH, 22.06.2017 - 1 StR 242/17

    Mangelnde Ausschöpfung des Inbegriffs der Hauptverhandlung (entgegen den

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - 4 StR 142/17
    Vielmehr ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten nicht mit berücksichtigt hat und seiner Überzeugungsbildung deshalb eine tragfähige Grundlage fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 2 StR 204/07, StV 2008, 235; vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17).

    Der Inhalt der Einlassung des Angeklagten ist wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17).

  • BGH, 14.08.2003 - 3 StR 17/03

    Verurteilung wegen mehrfachen Mordes und Herbeiführens einer Gasexplosion in

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - 4 StR 142/17
    Der Inhalt der Einlassung des Angeklagten ist wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17).
  • BGH, 10.08.2007 - 2 StR 204/07

    Lückenhafte Beweiswürdigung (fehlende Würdigung der Einlassung des Angeklagten);

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - 4 StR 142/17
    Vielmehr ist zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten nicht mit berücksichtigt hat und seiner Überzeugungsbildung deshalb eine tragfähige Grundlage fehlt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 2 StR 204/07, StV 2008, 235; vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17).
  • BGH, 27.03.2008 - 3 StR 6/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (aufgrund Formmangels unzulässige

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - 4 StR 142/17
    Der Inhalt der Einlassung des Angeklagten ist wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 8; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17).
  • BGH, 10.12.2014 - 3 StR 489/14

    Keine Begründetheit der "Inbegriffsrüge" bei fehlender Erwähnung der Aussage

    Auszug aus BGH, 27.09.2017 - 4 StR 142/17
    Den Inhalt der Sacheinlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung festzustellen - in welcher Form auch immer diese erfolgt ist - ist Sache des Tatrichters, der dafür bestimmte Ort sind die Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473).
  • BGH, 21.06.2019 - KRB 10/18

    Überprüfung der Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das

    aa) In einem Strafurteil ist die Einlassung des Angeklagten wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, NStZ 2018, 113; Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473).

    Die Einlassungen anderer Betroffener und Nebenbetroffener in der Hauptverhandlung sind Beweismittel im weiteren Sinn (vgl. Eschelbach in BeckOK StPO, 32. Ed., § 261 Rn. 62), denen gegenüber den beschwerdeführenden Betroffenen die Wirkungen einer Zeugenaussage zukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, NStZ 2018, 114).

  • VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 73-IV-18

    Bewährungswiderruf bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung

    Die vom Amtsgericht als geständig gewerteten Einlassungen des Beschwerdeführers werden dagegen im Urteil nicht konkret wiedergegeben, obwohl Anhaltspunkte für die Annahme eines sachlich und rechtlich einfachen Falls angesichts der Anzahl der Taten und der angeklagten Straftatbestände nicht erkennbar sind (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen: BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 2 StR 322/15 - juris Rn. 6; Beschluss vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 14. Februar 2003 - Ss 16/03 - juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 21, November 2002 - 5 Ss 1016/02 - juris Rn. 9; Julius in: Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl., § 261 Rn. 23).
  • OLG Saarbrücken, 16.07.2018 - Ss 44/18

    Strafverfahren wegen Betruges durch Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen mit

    Zwar stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.09.2017 - 4 StR 142/17 -, juris), der sich der Senat anschließt, das Verfälschen der Messung eines Wegstreckenzählers im Sinne des § 22 b StVG als typische Vorbereitungstat eines Betruges dar, die regelmäßig nicht von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist, weshalb § 22 b StVG als mitbestrafte Vortat regelmäßig - und so auch hier - im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 263 StGB zurücktritt, wenn es in der Folge einer solchen Manipulation - wie vorliegend - zu einer strafbaren Betrugshandlung kommt.
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 160/18

    Inbegriffsrüge bei Annahme eines schweigenden Angeklagten in den Urteilsgründen

    Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Einlassung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, NStZ 2018, 113).

    Wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, ist der Inhalt der Einlassung des Angeklagten über deren Wiedergabe im Urteil hinaus der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 2 StR 204/07, StV 2008, 235, 236; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, aaO; vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 52; vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, aaO).

  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 218/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Vorsatz

    b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht bereits deshalb lückenhaft und damit durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil es an einer Darstellung der Einlassungen der Angeklagten fehlt (zu dem Erfordernis der Wiedergabe der Einlassung in den Urteilsgründen vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17 Rn. 5 ff.; vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 3 und vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 489/14 Rn. 5).
  • LG Bielefeld, 29.04.2020 - 10 KLs 5/20
    Soweit der Angeklagte in den neun Fällen des Betruges ebenfalls den Tatbestand der Anstiftung zur Verfälschung der Messung eines Wegstreckenzählers im Sinne des § 22b StVG mitverwirklicht hat, stellt dies lediglich eine typische Vorbereitungstat eines Betruges dar (vgl. BGH, NStZ 2018, 114).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2018 - 2 RVs 107/18
    Im Übrigen führen bereits die insoweit maßgeblichen Urteilsgründe (BGH NStZ 2015, 473 und NStZ 2018, 113) aus, dass die Zeugen durchaus Angaben zum Fahrverhalten des Angeklagten gemacht haben.
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