Rechtsprechung
BGH, 09.11.2017 - 1 StR 554/16 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 249 Abs. 2 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Selbstleseverfahren (Rüge eines nicht ausreichenden Zeitraums zum Lesen der Urkunden: Darstellungsanforderungen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 249 Abs 2 S 3 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Steuerhinterziehung: Unzureichender Zeitraum für die Durchführung des Selbstleseverfahrens - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 249 Abs. 2 StPO, § 238 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
- Wolters Kluwer
Anordnung der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich einer Vielzahl von der Revision durch Einrücken der Selbstleseliste näher bezeichneter Urkunden; Rüge betreffend die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens
- rewis.io
Steuerhinterziehung: Unzureichender Zeitraum für die Durchführung des Selbstleseverfahrens
- ra.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Selbstleseverfahren: Kann man 12.000 Seiten "selbst" lesen?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Anordnung der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich einer Vielzahl von der Revision durch Einrücken der Selbstleseliste näher bezeichneter Urkunden; Rüge betreffend die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens
Verfahrensgang
- LG München I, 24.05.2016 - 6 KLs 309 Js 130041/16
- BGH, 09.11.2017 - 1 StR 554/16
Papierfundstellen
- NStZ 2018, 230
- StV 2018, 781 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 22.01.2018 - 1 StR 535/17
Steuerhinterziehung (Konkurrenzen bei Abgabe mehrere Steuerhinterziehungen über …
Damit wird eindeutig insoweit die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens beanstandet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 StR 554/16, NStZ 2018, 230 mwN). - BGH, 13.09.2017 - 4 StR 88/17
Betrug (Irrtum: erforderliche Feststellungen im Urteil bei gleichförmigen, …
Geht es, wie hier, um die vom Vorsitzenden zu bestimmende Art der Durchführung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO, ist eine solche Entscheidung des erkennenden Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen (BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 422/10, StV 2011, 458; vom 9. November 2017 - 1 StR 554/16). - BGH, 14.02.2019 - NotSt (Brfg) 4/18 Mit seiner Rüge, im Hinblick auf die Anzahl der vom Selbstleseverfahren erfassten Urkunden und Schriftstücke habe für die Richter nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um diese zur Kenntnis zu nehmen, beanstandet der Beklagte die Art und Weise der Durchführung des Selbstleseverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 StR 554/16, NStZ 2018, 230 unter 2 a).
- BGH, 24.03.2022 - 1 StR 480/21
Steuerhinterziehung (strafmildernde Bedeutung einer verunglückten Selbstanzeige)
Der Angeklagte teilt allerdings bereits nicht mit, dass er diese Art der Durchführung des Selbstleseverfahrens, namentlich die Feststellung des Vorsitzenden über den ordnungsgemäßen Abschluss des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO), beanstandet und eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt habe (§ 238 Abs. 2 StPO); dies wäre aber für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 554/16 unter 2. a;… vom 13. September 2017 - 4 StR 88/17 Rn. 9 …und vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 422/10 Rn. 8).