Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.11.2017

Rechtsprechung
   BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17   

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https://dejure.org/2018,3817
BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17 (https://dejure.org/2018,3817)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2018 - 4 StR 158/17 (https://dejure.org/2018,3817)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2018 - 4 StR 158/17 (https://dejure.org/2018,3817)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StGB; § 17 Abs. JGG; § 31 Abs. 2 JGG; § 32 JGG; § 105 JGG
    Eventualvorsatz (Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit: erforderliche Gesamtschau, Selbstgefährdung des Täters als Indiz, erforderliche Darstellung im Urteil); Verhängung von Jugendstrafe (Vorliegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen: zeitnahe Begehung weiterer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Annahme von bewusster Fahrlässigkeit im Gegensatz zu bedingtem Vorsatz - Riskante Fahrweise in Frankfurt am Main -

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes oder einer bewussten Fahrlässigkeit i.R.d. Tötung eines Menschen aufgrund von riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr (hier: "Raser")

  • rewis.io

    Abgrenzung der bewussten Fahrlässigkeit von dem dolus eventualis: Durch sog. "Raser" verursachten tödlichen Verkehrsunfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiswürdigung für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes oder einer bewussten Fahrlässigkeit i.R.d. Tötung eines Menschen aufgrund von riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr (hier: "Raser")

  • datenbank.nwb.de

    Fahrlässige Tötung: Annahme bewusster Fahrlässigkeit bei tödlichem Verkehrsunfall durch sog. "Raser"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Eventualvorsatz im Jugendstrafrecht

  • zjs-online.com PDF (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Kraftfahrzeugrennen vor deutschen Gerichten - Was man aus und mit den Raserfällen des BGH lernen kann (Johannes Gründel; ZJS 2019, 211-220)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 460
  • StV 2018, 423
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Pkw oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit anderen Pkw oder gar Lkw drohen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 95; vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17, NStZ 2018, 460, 462).
  • BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20

    Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet (Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines

    Zwar kann die Auslegung der Revisionsbegründung bei einem unbeschränkten Revisionsantrag zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinem Antrag - bestimmte Urteilsteile von seinem Rechtsmittelangriff ausnehmen will (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17 Rn. 10).

    c) Da das Rechtsmittel nach Auslegung unbeschränkt eingelegt ist, kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Schuldsprüchen zu dem von dem Rechtsmittelangriff ausdrücklich umfassten Fall III. B. 6.1 der Urteilsgründe und zu dem Fall III. B. 6.2 der Urteilsgründe eine untrennbare Verknüpfung besteht, was zur Folge hätte, dass eine Beschränkung des Rechtsmittels auf Fall III. B. 6.1 der Urteilsgründe ohnehin unwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17 Rn. 11).

  • LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19

    Raser von Sundern zu Gefängnis verurteilt

    Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (BGH, Urteil vom 1.3.2018, 4 StR 158/17, NStZ 2108, 460).
  • LG Kleve, 17.02.2020 - 140 Ks 6/19

    Tötungsvorsatz bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen; verbotenes Kraftfahrzeugrennen

    Dagegen liegt lediglich Fahrlässigkeit vor, wenn der Täter mit dem als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteil vom 01.03.2018 - 4 StR 399/17 Rn. 19; BGH, Urteil vom 01.03.2018 - 4 StR 158/17 Rn. 13; BGH, Urteil vom 01.03.2018 - 4 StR 311/17 Rn. 20 ff.; BGH, Beschluss vom 16.01.2019 - 4 StR 345/18).
  • OLG München, 24.05.2019 - 10 U 500/16

    Vollkaskoversicherung - Haftungsausschluss wegen Teilnahme an einer

    Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob der Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH DAR 2018, 377; DAR 2018, 380).

    Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die - wie vorliegend - nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BGH DAR 2018, 377; DAR 2018, 380; BayObLG, NJW 1955, 1448, 1449).

  • BGH, 25.09.2019 - 4 StR 448/19

    Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab, Berücksichtigung hochgradiger

    Beide Elemente sind im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17, NStZ 2018, 460, 461 f. mwN).
  • BGH, 06.08.2019 - 4 StR 255/19

    Vorsatz (Tötungsvorsatz: Bedeutung der erkannten Eigengefährdung;

    Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass sich der Tatrichter auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17, NStZ 2018, 460, 461 f. mwN).
  • BGH, 20.05.2021 - 6 StR 142/20

    Mord (niedrige Beweggründe: keine verständliche Reaktion; Ehrenkodex;

    Die Auslegung ihrer Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 158/17) ergibt aber, dass die Beschwerdeführerin das Urteil nur insoweit angreift, als sie im Fall II.1 auf der Grundlage der Feststellungen eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes statt wegen versuchten Totschlags (jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) erstrebt.
  • OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die

    Hierbei kann die Auslegung der Revisionsbegründung auch bei einem unbeschränkten Revisionsantrag zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer - im Widerspruch zu seinem Antrag - bestimmte Urteilsteile von seinem Rechtsmittelangriff ausnehmen will (siehe dazu umfassend Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019, Az.: 2 Rev 37/19; BGH, Urteil vom 1. März 2018, Az.: 4 StR 158/17, BeckRS 2018, 4218 m.w.N.; BGH, NStZ-RR 2015, 88).
  • LG Aachen, 20.04.2020 - 52 Ks 5/20
    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urteile vom 01. März 2018, Az. 4 StR 158/17 und 4 StR 399/17, jeweils zitiert nach juris m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.11.2017 - 4 StR 401/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,51564
BGH, 22.11.2017 - 4 StR 401/17 (https://dejure.org/2017,51564)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2017 - 4 StR 401/17 (https://dejure.org/2017,51564)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17 (https://dejure.org/2017,51564)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 176 Abs. 1 und 2 StGB; § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB
    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche Tatbegehung: Anforderungen an das Zusammenwirken der Täter; Bestimmung zur Vornahme von sexuellen Handlungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 1, 2 StGB, § 176 Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 2 StGB, § 26 StGB, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bewusstes Zusammenwirken von mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung durch gemeinschaftliche Tatbegehung als schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

  • rewis.io

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Anforderungen an eine gemeinschaftliche Tatbegehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bewusstes Zusammenwirken von mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung durch gemeinschaftliche Tatbegehung als schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

  • rechtsportal.de

    Bewusstes Zusammenwirken von mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung durch gemeinschaftliche Tatbegehung als schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 460
  • NStZ-RR 2018, 362
  • NStZ-RR 2018, 363
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 501/19

    Sexueller Missbrauch von Kindern; schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

    Hierbei reicht es aus, dass sich von den zusammenwirkenden Tätern der eine nach § 176 Abs. 1 StGB und der andere nach § 176 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 31 f. mwN; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, juris Rn. 5, NStZ 2018, 460; ebenso Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176a Rn. 9; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 176a Rn. 9; aA SSW-StGB/Wolters, 4. Aufl., § 176a Rn. 15).

    In diesen Fällen liegt die erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gegenüber dem Kind gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 33 mwN; Beschlüsse vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142; vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, juris Rn. 5, NStZ 2018, 460).

    Dabei ist es für die Annahme eines Bestimmens im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ausreichend, dass der Täter durch sein Einwirken auf das Kind die sexuelle Handlung zwischen dem nach § 176 Abs. 1 StGB handelnden Täter und dem Kind verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 246; Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, aaO; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, NStZ-RR 2017, 142; ebenso LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 176 Rn. 17; Schönke/Schröder/Eisele, aaO, § 176 Rn. 8; aA MK-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 176 Rn. 31 f.; SSW-StGB/Wolters, aaO, § 176 Rn. 5).

  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 237/19

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (eigenhändiges Delikt; Bestimmen des

    § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 31 f. mwN; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, NStZ 2018, 460 mwN; Beschluss vom 25. September 2018 - 2 StR 275/18 Nr. 18, 21 mwN).
  • BGH, 17.01.2023 - 5 StR 363/22
    Mit diesem Bestimmungsakt hat der Angeklagte zugleich den sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin durch die Mitangeklagte maßgeblich mitverursacht, sodass auch eine gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB a.F. vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17 - Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.2022 - 6 StR 339/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (eigenhändiges Delikt; Berühren des

    Für die Annahme eines Bestimmens im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ist ausreichend, dass der Täter durch sein Einwirken auf das Kind die sexuelle Handlung zwischen dem nach § 176 Abs. 1 StGB handelnden Täter und dem Kind verursacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, NStZ 2018, 460, und vom 4. März 2020 - 2 StR 501/19, aaO S. 409; jeweils mwN).

    bb) Fehlt es bereits an einem Bestimmen im Sinne von § 176 Abs. 2 StGB, scheidet auch eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176 Abs. 2 i.V.m. § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB aF aus (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 31; Beschlüsse vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, aaO, und vom 4. März 2020 - 2 StR 501/19, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 28.09.2021 - 2 StR 264/21

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Anstiftung: Bestimmen); Herstellen

    (a) Bestimmen ist das Verursachen eines vom Gesetz beschriebenen Verhaltens gleich mit welchen Mitteln (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 245 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, NStZ 2018, 460; Senat, Beschluss vom 4. März 2020 - 2 StR 501/19, NStZ 2020, 408, 409).
  • BGH, 29.03.2022 - 2 StR 490/21

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Voraussetzungen; eigenhändiges Delikt;

    Zwar genügt für ein Bestimmen nach § 176 Abs. 2 StGB aF, dass der Täter durch sein unmittelbares, nicht notwendigerweise eigenhändiges Einwirken auf das Kind die Vornahme der sexuellen Handlung mitverursacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2021 - 2 StR 264/21, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 246; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, NStZ 2018, 460; MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 176 Rn. 33; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 176 Rn. 10).

    Dies kommt zum Beispiel schon bei einer am Beginn des Geschehens erfolgenden Mitteilung an den Geschädigten in Betracht, von ihm Bilder machen zu wollen, oder bei geäußerten Vorgaben für die sexuellen Handlungen, die zumindest konkludent auch eine an den Geschädigten gerichtete Aufforderung enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, NStZ 2018, 460; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 32).

    Hierbei ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass sich von den Tätern zumindest der eine nach § 176 Abs. 1 und der andere nach § 176 Abs. 2 StGB aF strafbar gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2020 - 2 StR 501/19, BGHR § 176a Abs. 2 Nr. 2 Tatbegehung, gemeinschaftliche 2; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 31 f.; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, NStZ 2018, 460; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176a Rn. 9; enger SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 176a Rn. 15).

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