Rechtsprechung
BGH, 24.04.2018 - 5 StR 85/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 52 StGB; § 267 StGB
Eine Urkundenfälschung bei mehrfachem Gebrauch einer unechten Urkunde (tatbestandliche Handlungseinheit; bereits bei der Fälschung bestehender konkreter Gesamtvorsatz) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- beck-blog
Konkurrenzen bei Urkundenfälschung am Fahrzeug durch falsche Kennzeichen
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 1, 1. Variante StGB, 3. Variante StGB, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde als eine Urkundenfälschung bzgl. Bewertung des Konkurrenzverhältnisses (hier: Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens an dem Auto und Nutzung im Straßenverkehr)
- rewis.io
Urkundenfälschung durch Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 267 Abs. 1 1. Variante und 3. Variante
Mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde als eine Urkundenfälschung bzgl. Bewertung des Konkurrenzverhältnisses (hier: Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens an dem Auto und Nutzung im Straßenverkehr) - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Mehrere Fahrten mit einem fremden Nummernschild - Gesamtvorsatz = Tateinheit
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das fremde Nummernschild - und die tateinheitlichen Fahrten
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Einheitliche Fahrten mit falschem Kennzeichen
Verfahrensgang
- LG Kiel, 20.12.2017 - 8 Ks 7/17
- BGH, 24.04.2018 - 5 StR 85/18
Papierfundstellen
- NStZ 2018, 468
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 15.01.2020 - 2 StR 321/19
Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig
(a) Die Rechtsprechung nimmt eine tatbestandliche Handlungseinheit bei Delikten mit überschießender Innentendenz an, wenn der weitere Handlungsakt, der nach dem Tatbestand an sich nur beabsichtigt sein muss, verwirklicht wird und dadurch der Straftatbestand desselben Strafgesetzes noch einmal erfüllt wird (vgl. zur Geldfälschung Senat…, Urteil vom 3. Juli 2019 - 2 StR 67/19, juris Rn. 8, NStZ-RR 2019, 275, 276 mwN; zum Gebrauchen von gefälschten Zahlungskarten Senat…, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 2 StR 342/13, juris Rn. 3 mwN; zur Urkundenfälschung BGH, Beschluss vom 24. April 2018 ? 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN). - LG Essen, 11.02.2021 - 21 KLs 8/20
Raub, Sicherungsverwahrung
Denn der Angeklagte beging diese Tat aufgrund eines neuen, spontan gefassten Tatentschlusses, um seinen Feststellungspflichten aufgrund seiner drohenden Verhaftung nicht zu genügen (BGH Beschluss vom 24.4.2018 - 5 StR 85/18, BeckRS 2018, 9625 Rn. 4, beck-online). - BGH, 24.09.2018 - 5 StR 365/18
Urkundenfälschung (Konkurrenzen; einheitliche Tat bei von vornherein geplantem …
Es hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den genannten Taten nicht erkennbar bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine verfälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch von vornherein dem ursprünglichen Tatplan des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; vom 12. November 2015 - 2 StR 429/15, wistra 2016, 107; vom 10. April 2018 - 5 StR 75/18, und vom 24. April 2018 - 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN). - BGH, 07.05.2019 - 5 StR 149/19
Eine Tat im konkurrenzrechtlichen Sinne bei mehrfachem Gebrauch einer gefälschten …
Das Landgericht hat bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den genannten Taten nicht erkennbar bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine vom Täter gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dies von vornherein von ihm geplant war (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349 mwN; vom 12. November 2015 - 2 StR 429/15, wistra 2016, 107; vom 24. April 2018 - 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN, und vom 24. September 2018 - 5 StR 365/18).
Rechtsprechung
BGH, 13.03.2018 - 4 StR 531/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen vom Betrugsversuch
- rewis.io
Erörterungsmängel von Urteilsgründen in Bezug auf einen Rücktritt
- ra.de
- rechtsportal.de
StGB § 24 Abs. 1 S. 1 1. Var.
Freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen vom Betrugsversuch - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 11.07.2017 - 10 KLs 14/15
- BGH, 13.03.2018 - 4 StR 531/17
Papierfundstellen
- NStZ 2018, 468
- NStZ 2018, 583
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 15.01.2020 - 4 StR 587/19
Rücktritt (Rücktrittshorizont; fehlgeschlagener Versuch; beendeter und …
Lässt sich den Urteilsfeststellungen das Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsgerichtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2015 - 4 StR 99/15, StV 2017, 675, 676; Beschlüsse vom 21. August 2018 - 3 StR 205/18, NStZ 2018, 718, 720; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468). - BGH, 18.09.2019 - 2 StR 187/19
Raub (Wegnahme: Aufhebung des Gewahrsams, unauffällige, leicht bewegliche …
Allein die Feststellung, der Angeklagte habe sich "geschlagen gegeben', lässt nicht erkennen, ob nach dessen Vorstellung nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468) die Tat mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln noch hätte vollendet werden können und er durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen vom Versuch der Körperverletzung strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306), oder ob er erkannt hat oder subjektiv davon ausging, dass eine Vollendung nicht mehr möglich ist, der Versuch also fehlgeschlagen war und ein strafbefreiender Rücktritt von vorneherein ausscheidet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 mwN). - BGH, 09.10.2018 - 2 StR 370/18
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch der Körperverletzung durch …
Das Urteil verhält sich nicht zur Vorstellung des Angeklagten nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468), insbesondere dazu, ob er davon ausging, er könne die von ihm beabsichtigte Verletzung des Geschädigten etwa durch weitere Faustschläge noch erreichen.
- BGH, 18.07.2019 - 5 StR 235/19
Fehlende Feststellungen zum Rücktrittshorizont bei der Verurteilung wegen …
Die Urteilsgründe weisen insoweit einen Erörterungsmangel auf, als sich aus ihnen nicht ergibt, ob der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2018 - 5 StR 150/18; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468; vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17; Urteil vom 11. April 2018 - 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198, 199). - BGH, 27.11.2019 - 5 StR 491/19
Verwerfung der Revision als unbegründet
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Es ist rechtlich bedenklich, dass das Landgericht bei der Tat zum Nachteil des Zeugen B. (Tat 2) nicht erörtert hat, ob der Beschuldigte freiwillig vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB), obwohl er nach dem ersten, fehlgegangenen Schlag keine Anstalten unternommen hat, den Angriff mit dem als Tatwerkzeug verwendeten Baseballschläger fortzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468). - BGH, 22.06.2022 - 2 StR 122/22
Prüfen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Rücktritts vom versuchten Delikt
Hierzu, insbesondere zum maßgeblichen Rücktrittshorizont (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 13. März 2018 - 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468), verhalten sich die Urteilsgründe indes nicht.