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   BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17   

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BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17 (https://dejure.org/2017,55017)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - 3 StR 211/17 (https://dejure.org/2017,55017)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17 (https://dejure.org/2017,55017)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 99 StGB; § 353b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB
    Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche Tätigkeit (Ausforschung von legal im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern; Sympathisieren mit extremistischen oder terroristischen Organisationen; Mitglieder und Unterstützer ausländischer terroristischer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    Art. 5 GG, § ... 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 2 ff. AZRG, § 28 ff. AZRG, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB, § 353b Abs. 1 StGB, § 154a Abs. 1 StPO, § 42 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 AZRG, § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AZRG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AZRG, § 32 Abs. 1 Nr. 6 AZRG, § 353b StGB, § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 99 StGB, § 99 Abs. 1 StGB, § 353b Abs. 2 StGB, Art. 16 Abs. 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Geheimdienstliche Agententätigkeit in Tateinheit mit der Verletzung des Dienstgeheimnisses ; Ausrichtung der Ausspähungsbemühungen gegen unbescholtene deutsche Staatsbürger und ausländische Amtsträger; Inhaltlicher Antagonismus zu den Interessen der Bundesrepublik ...

  • rewis.io

    Geheimdienstliche Agententätigkeit: Offenbarung von Daten aus dem Ausländerzentralregister und der Visadatei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geheimdienstliche Agententätigkeit in Tateinheit mit der Verletzung des Dienstgeheimnisses; Ausrichtung der Ausspähungsbemühungen gegen unbescholtene deutsche Staatsbürger und ausländische Amtsträger; Inhaltlicher Antagonismus zu den Interessen der Bundesrepublik ...

  • rechtsportal.de

    Geheimdienstliche Agententätigkeit in Tateinheit mit der Verletzung des Dienstgeheimnisses; Ausrichtung der Ausspähungsbemühungen gegen unbescholtene deutsche Staatsbürger und ausländische Amtsträger; Inhaltlicher Antagonismus zu den Interessen der Bundesrepublik ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geheimdienstliche Agententätigkeit - und die Informationen über hier lebende Ausländer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 590
  • StV 2020, 169 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.01.2015 - 3 StR 551/14

    Geheimdienstliche Agententätigkeit (Ausforschungsbemühungen gegen Mitglieder oder

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
    In all diesen Fällen ist die Verwirklichung des Merkmals unproblematisch, weil die Ausforschungsbemühungen eines fremden Dienstes in der Regel dazu geeignet sind, bei den Betroffenen Angst vor Repressionen auszulösen und so den ihnen zustehenden Freiraum für politisches und gesellschaftliches Engagement einzuengen, was den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft, die gehalten ist, den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz auch zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160 mwN).

    c) Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch das Kammergericht bei seiner Entscheidung im Blick gehabt hat, ist das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland' allerdings nicht ohne Weiteres erfüllt, wenn die Ausforschungsbemühungen sich - wie hier in den Fällen 4, 17, 18, 25, 26, 33, 38 und 43 der Urteilsgründe - gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158; vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154).

    Erforderlich ist vielmehr eine Spionagetätigkeit, die einen inhaltlichen Antagonismus zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufweist; nicht ausreichend ist der bloß örtliche Bezug zum Bundesgebiet oder der Umstand, dass ein ausländischer Nachrichtendienst im Bundesgebiet ohne Koordination mit den bzw. Abdeckung der zuständigen deutschen Stellen agiert (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 161, 163; vgl. auch MüKoStGB/Lampe/Hegmann, 3. Aufl., § 99 Rn. 21 mwN).

    Dieser - in mehreren Fällen sogar zweifache - Verstoß gegen weitere Straftatbestände führt zu der Beurteilung, dass es sich um eine "gegen die Bundesrepublik Deutschland' gerichtete Agententätigkeit handelte: Das Merkmal ist nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen; es genügt vielmehr eine Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160 mwN).

  • BGH, 31.08.2016 - AK 46/16

    Gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete geheimdienstliche

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
    c) Nach der Rechtsprechung des Senats, die auch das Kammergericht bei seiner Entscheidung im Blick gehabt hat, ist das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland' allerdings nicht ohne Weiteres erfüllt, wenn die Ausforschungsbemühungen sich - wie hier in den Fällen 4, 17, 18, 25, 26, 33, 38 und 43 der Urteilsgründe - gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158; vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154).

    Es könnte aus systematischen Gründen allerdings bedenklich sein, wenn die Verwirklichung eines Straftatbestandes, die die Annahme einer gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Agententätigkeit bedingt, stets zugleich auch zur Erfüllung des Regelbeispiels führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154).

  • Drs-Bund, 09.05.1968 - BT-Drs V/2860
    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
    Insoweit erscheint fraglich, ob diese Rechtsverletzungen für sich genommen zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "gegen die Bundesrepublik Deutschland' herangezogen werden können, weil darin möglicherweise nicht mehr zu sehen ist, als die mit jeder nicht abgedeckten geheimdienstlichen Operation auf deutschem Bundesgebiet einhergehende Verletzung der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland, die nach den oben genannten Grundsätzen und der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. V/2860, S. 23) indes gerade nicht ausreichen sollte.
  • BGH, 19.06.1958 - 4 StR 151/58
    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
    Eine solche mittelbare Gefährdung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1958 - 4 StR 151/58, BGHSt 11, 401, 404 f.).
  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 591/11

    Untreue (Teilnichtigkeit; Vermögensbetreuungspflicht; Pflichtverletzung:

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
    Der Angeklagte handelte auch unbefugt: Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn der Umgang mit den Daten nicht von verwaltungsrechtlichen Vorschriften gestattet wird bzw. gegen darin normierte Verbote oder Erlaubnisvorbehalte verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11, NJW 2013, 401, 402 zu dem vergleichbaren § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG).
  • BGH, 15.11.2012 - 2 StR 388/12

    Verletzung des Dienstgeheimnisses (Geheimnisbegriff: Negativauskünfte über

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
    Auch handelt es sich beim Ausländerzentralregister und der Visadatei gerade nicht um Register, aus denen bei Darlegung eines besonderen Interesses jedermann Auskünfte erhält (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 15. November 2012 - 2 StR 388/12, NJW 2013, 549, 551).
  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
    In diesem Rahmen müssen Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwendung und die Person des Amtsträgers Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, BGHR StGB § 353b Abs. 1 Interessen, öffentliche 1 mwN; vgl. auch LK/Vormbaum aaO, Rn. 27).
  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 488/00

    Verletzung des Dienstgeheimnisses durch "Negativauskunft" eines Polizeibeamten

    Auszug aus BGH, 19.10.2017 - 3 StR 211/17
    Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Dateien aus den amtlichen Datenbanken um Dienstgeheimnisse im Sinne des § 353b Abs. 1 StGB handelte, weil sie nur den berechtigten Nutzern innerhalb der zugriffsberechtigten Behörden und damit einem begrenzten Personenkreis zugänglich, und weil sie geheimhaltungsbedürftig waren: Es handelte sich um Tatsachen, deren Geheimhaltung dem Angeklagten nach seiner dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflicht oblag, weil sie nicht von vornherein als so belanglos anzusehen waren, dass sie ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung nicht bedurften (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00, BGHSt 46, 339, 341; LK/Vormbaum, StGB, 12. Aufl., § 353b Rn. 8 mwN).
  • BGH, 04.04.2019 - StB 54/18

    BGH lässt Anklage wegen Spionage für den jordanischen Geheimdienst zu

    Eine Ausnahme kommt - wie das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat - etwa dann in Betracht, wenn die geheimdienstliche Agententätigkeit Ausländer betrifft, bei denen es sich um Mitglieder oder Unterstützer von durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen handelt, insbesondere um mit internationalem Haftbefehl gesuchte Führungsmitglieder (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 6 ff.; vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154; Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, NStZ 2018, 590, 591).

    Erfüllt ist das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" auch in diesen Fällen jedenfalls immer dann, wenn das Vorgehen des Agenten sich nicht in der nachrichtendienstlichen Betätigung erschöpft, sondern unabhängig davon auch einen weiteren Straftatbestand verwirklicht (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, NStZ 2018, 590, 592).

    Das folgt etwa aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG und gilt uneingeschränkt auch dann, wenn es sich bei den Betroffenen um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung handelt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, NStZ 2018, 590, 593).

  • BGH, 07.08.2019 - 3 StR 562/18

    Urteil des Kammergerichts Berlin wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit und

    Werden deutsche Staatsangehörige ausgeforscht, ergibt sich eine Verletzung deutscher Interessen zudem bereits daraus, dass die Bundesrepublik ihren Staatsangehörigen - etwa aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG - gegenüber dem Zugriff ausländischer staatlicher Stellen in besonderem Maße zum Schutz verpflichtet ist (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - StB 54-55/18, NStZ-RR 2019, 177, 179; Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, NStZ 2018, 590, 593).

    Schon dies führt zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gegen die Bundesrepublik Deutschland' (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, NStZ 2018, 590, 592).

  • BGH, 31.03.2022 - AK 9/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht strafbarer

    Dies läuft den Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwider, die gehalten ist, auch den hier unter dem Schutz des Grundgesetzes lebenden und sich betätigenden Ausländern diesen Schutz zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158, 160 mwN).
  • BGH, 17.05.2023 - AK 20/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Dieses Handeln war gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, weil von den mutmaßlichen Ausforschungen deutsche Staatsangehörige (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, NStZ 2018, 590, 593; Beschluss vom 4. April 2019 - StB 54/18 u.a., NStZ-RR 2019, 177, 179) und Personen betroffen waren, die sich im Bundesgebiet unter dem Schutz des Art. 5 GG in legaler Weise politisch betätigten, ohne Mitglied oder Unterstützer einer von der Europäischen Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung zu sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 6 ff.; vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154; vom 29. Juni 2017 - AK 30/17, NStZ-RR 2017, 275, 276; zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 99 StGB durch § 1 Abs. 1 Nr. 4 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes auf andere Vertragsstaaten der NATO mit in Deutschland stationierten Truppen s. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2016 - AK 25/16, juris Rn. 12 f., vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18, juris Rn. 34; LK/Barthe/Schmidt, StGB, 13. Aufl., § 99 Rn. 11 mwN).
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