Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.03.2019

Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18   

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BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18 (https://dejure.org/2018,47809)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2018 - 1 StR 508/18 (https://dejure.org/2018,47809)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 (https://dejure.org/2018,47809)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 275 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 StPO
    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger Verurteilungen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU); Urteilsabsetzungsfrist (keine zulässige Fristüberschreitung bei Gründen der gerichtsinternen Organisation)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Hinderung an der Einhaltung der geltenden Frist von sieben Wochen nach der Urteilsverkündung durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand hinsichtlich Urteilsabsetzungsfrist

  • rewis.io

    Strafurteil: Absoluter Revisionsgrund einer Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist; Berücksichtigung früherer Auslandsverurteilungen im Rahmen der Strafzumessung und der Gesamtstrafenbildung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 1 S. 2 und S. 4
    Hinderung an der Einhaltung der geltenden Frist von sieben Wochen nach der Urteilsverkündung durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand hinsichtlich Urteilsabsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Fristgemäße Urteilsunterzeichung: Anderweitige Belastung ist kein Hinderungsgrund

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist wegen gerichtsinterner Organisationsschwierigkeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1159
  • NStZ 2019, 548
  • StV 2019, 600
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Nachteilen, die dadurch entstehen, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der ausländischen Strafe nicht möglich ist, im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig durch einen - unbezifferten - Härteausgleich Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19; vgl. auch LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 46 bis 50 Rn. 3).

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen auch nicht - wie vor den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilweise vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19

    Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen nicht - wie vor dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Bei der Strafzumessung sind auch solche etwaigen Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (s. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2020 - 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26 Rn. 5; vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9; 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 18 ff.; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19, juris; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19

    Verbot der transnationalen Doppelbestrafung nach Art. 54 SDÜ (Begriff der

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die gegen den Angeklagten in Bulgarien verhängte Strafe - insbesondere wenn die ihm gewährte Strafaussetzung infolge des hiesigen Verfahrens wegzufallen droht - zudem im Rahmen der Bemessung einer neuen Gesamtstrafe bei dem Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 04.08.2020 - 1 StR 252/20

    Berücksichtigung nicht gesamtstrafenfähiger Verurteilungen durch Gerichte anderer

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19 Rn. 9 und 1 StR 15/20 Rn. 18 ff.; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 05.05.2021 - 3 StR 107/21

    Strafrahmenwahl bei Zusammentreffen von minder schwerem Fall (hier: Herbeiführen

    Das neue Tatgericht wird prüfen und gegebenenfalls erwägen können, ob in Bezug auf die nach der Tat ergangene niederländische Verurteilung vom 2. September 2016 ein Härteausgleich in Betracht kommt (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 510/18

    Strafzumessung (Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen)

    Dass dies bei einer ausländischen Verurteilung nicht in Betracht kommt und auch ein Härteausgleich nicht gewährt werden soll, da - soweit ersichtlich - kein Gerichtsstand in Deutschland gegeben wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16, zur Kritik vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1231 mwN), hindert die Berücksichtigung eines Gesamtstrafübels als allgemeinen strafzumessungsrelevanten Aspekt nicht (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - 5 StR 569/10, StV 2011, 589 f.; vom 24. Juni 2017 - 1 StR 670/16, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 22 und vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17, NStZ-RR 2018, 333; Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6).
  • BGH, 05.05.2020 - 2 StR 585/18

    Ergänzung der Urteilsformel hinsichtlich Anrechnung der in Rumänien erlittenen

    Der Senat schließt angesichts der besonders brutalen Vorgehensweise und des - vom Landgericht ersichtlich bedachten - bestimmenden Tatbeitrags des Angeklagten P. aus, dass die Höhe der gegen diesen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf der unterbliebenen Berücksichtigung (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, juris Rn. 26; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NStZ 2019, 548 und vom 2 3 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19, BeckRS 2019, 15073) der rumänischen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 5. März 2015 beruht (UA S. 14).
  • BGH, 03.07.2019 - 4 StR 256/19

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

    Zwar hat das Landgericht die Verurteilung vom 3. Mai 2018 weder unter dem Gesichtspunkt des Härteausgleichs noch des Gesamtstrafübels in der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten erwähnt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 510/18; s. auch BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 1 StR 599/17); auch haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie die nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgten Vorverurteilungen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, Rn. 26; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 515/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vornahme eines

    Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer - wenngleich ohne konkrete Bezifferung - einen den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16) entsprechenden Ausgleich des Gesamtstrafübels mit Blick auf die in Tschechien und Österreich ergangenen früheren Verurteilungen des Angeklagten vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11085
BGH, 27.03.2019 - 4 StR 597/18 (https://dejure.org/2019,11085)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2019 - 4 StR 597/18 (https://dejure.org/2019,11085)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2019 - 4 StR 597/18 (https://dejure.org/2019,11085)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Die Verteidigervollmacht zur Rechtsmittelrücknahme bedarf keiner besonderen Form

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 548
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Celle, 23.11.2020 - 3 Ss 48/20

    Wechselwirkung zwischen der Maßregel der Unterbringung in einer

    Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine derartige Ermächtigung, für die eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist, die mithin mündlich bzw. auch fernmündlich erteilt werden kann und für deren Nachweis die anwaltliche Versicherung des Verteidigers genügt (BGH v. 27. März 2019 - 4 StR 597/18, NStZ 2019, 548 m.w.N. auf die Rspr.) später erteilt wurde und zum Zeitpunkt des Schreibens des Verteidigers vom 28. November 2019, in welchem dieser erklärte, er nehme die Nichtanwendung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt "namens und im Auftrage des Angeklagten" von seinem Rechtsmittelangriff aus, vorlag.
  • BGH, 25.05.2021 - 5 StR 32/21

    Rechtswirksame Rücknahme der Revision durch den vom Angeklagten ermächtigten

    An die somit wirksame Revisionsrücknahme ist der Angeklagte gebunden, da sie grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16; vom 27. März 2019 - 4 StR 597/18, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14).
  • BayObLG, 01.02.2021 - 202 StRR 4/21

    Anforderungen an Nachweis für Ermächtigung des Verteidigers zur nachträglichen

    Dies ist ausreichend, weil für die Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Rechtsmittelbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Auskunft, erbracht werden kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 4 StR 597/18 = NStZ 2019, 548 = StraFo 2019, 422 = BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14; 06.12.2016 - 4 StR 558/16 = NStZ-RR 2017, 185; 15.04.2015 - 1 StR 112/15 = NStZ-RR 2016, 24; 05.02.2014 - 1 StR 527/13 bei juris; Urt. v. 18.07.2013 - 4 StR 100/13 = NStZ-RR 2013, 352 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 7).
  • LG Saarbrücken, 02.12.2019 - 8 Qs 71/19

    1. Sowohl für die Rücknahme- als auch für die Verzichtserklärung bedarf ein

    Dies hat Rechtsanwalt S. gegenüber dem Kammervorsitzenden anwaltlich versichert (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 27. März 2019, 4 StR 597/18).
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