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   BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18   

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BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18 (https://dejure.org/2019,10802)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2019 - 1 StR 367/18 (https://dejure.org/2019,10802)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2019 - 1 StR 367/18 (https://dejure.org/2019,10802)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 41 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 46a Nr. 2 StGB
    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die Begründung und an die Strafzumessung im Urteil); Strafmilderung wegen Schadenswiedergutmachung (Voraussetzungen: Anforderungen bei finanziell begütertem Täter)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 154 StPO, § ... 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 370 Abs. 2 AO, § 344 Abs. 1 StPO, § 41 StGB, § 46 StGB, § 56 Abs. 1, 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 301 StPO, § 370 Abs. 3 Satz 1 AO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 370 Abs. 3 Nr. 6 AO, § 2 Abs. 1, 3 StGB, § 46 Abs. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 46a Nr. 2 StGB, § 46a Satz 2 StGB, §§ 281 ff. AO

  • Wolters Kluwer

    Vornahme der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe zur Herabsetzung der an sich gebotenen höheren Freiheitsstrafe auf ein Maß für die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung; Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung durch Einreichung ...

  • Wolters Kluwer

    Vornahme der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe zur Herabsetzung der an sich gebotenen höheren Freiheitsstrafe auf ein Maß für...

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe bei Hinterziehung in Millionenhöhe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vornahme der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe zur Herabsetzung der an sich gebotenen höheren Freiheitsstrafe auf ein Maß für die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung; Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung durch Einreichung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung - und die Zahlung der hinterzogenen Steuern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldstrafe neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verhängung einer Geld- neben einer Freiheitsstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 601
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18
    Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe darf dabei allerdings nicht allein deshalb vorgenommen werden, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, wistra 2005, 137 f.; vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, NJW 1985, 1719 und vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65).

    Angesichts ihres Ausnahmecharakters (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15, BGHR StGB § 41 Bereicherung 2) muss zwar die Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB regelmäßig nicht näher begründet werden, wohl aber die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15 Rn. 30, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 5).

    Sodann hat in einem zweiten Schritt die wechselseitige Gewichtung der als Freiheitsstrafe bzw. als Geldstrafe zu verhängenden Teile des schuldangemessenen Strafmaßes nach den Grundsätzen des § 46 StGB zu erfolgen (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 41 Rn. 37; vgl. auch BGH aaO, BGHSt 32, 60, 67).

    Die zusätzliche Geldstrafe muss deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15 Rn. 7, BGHR StGB § 41 Bereicherung 2); § 41 StGB erlaubt keine Zusatzstrafe (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 4).

  • BGH, 20.01.2010 - 1 StR 634/09

    Voraussetzungen der Selbstanzeige (steuerliche Prüfung; persönlicher

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18
    Dabei kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung auf der Grundlage von § 46a Nr. 2 StGB - wenn auch nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen - auch beim Delikt der Steuerhinterziehung in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, wistra 2010, 152; vgl. dazu auch Klein/Jäger, AO, 14. Aufl., § 370 Rn. 347 sowie MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 46a Rn. 5 jeweils mwN).

    aa) Der Umstand, dass im Nachtatverhalten des Angeklagten die Übernahme von Verantwortung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, wistra 2010, 152 mwN sowie BT-Drucks. 12/6853 S. 22) zum Ausdruck kommt, weil sich der Angeklagte von Anfang an entschieden hat, mit den Behörden zu kooperieren, an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hat und dabei sogar für ein Honorar von 300.000 Euro eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der "näheren Aufarbeitung des wirtschaftlichen Hintergrunds der strafrechtlichen Vorwürfe' beauftragt und so "wertvolle Ermittlungshilfe' geleistet hat (UA S. 25), genügt für § 46a Nr. 2 StGB nicht.

  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127 jeweils mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 86 und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 130 f.).

  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15

    Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe (Voraussetzungen:

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18
    Angesichts ihres Ausnahmecharakters (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15, BGHR StGB § 41 Bereicherung 2) muss zwar die Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB regelmäßig nicht näher begründet werden, wohl aber die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15 Rn. 30, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 5).

    Die zusätzliche Geldstrafe muss deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15 Rn. 7, BGHR StGB § 41 Bereicherung 2); § 41 StGB erlaubt keine Zusatzstrafe (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 4).

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127 jeweils mwN).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18
    Dies gilt auch dann, wenn ohne die zusätzliche Geldstrafe eine nicht mehr aussetzbare Freiheitsstrafe erforderlich würde (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 1997 - 2 StR 317/97, wistra 1998, 22 und vom 20. April 1999 - 5 StR 604/98, wistra 1999, 300, 303).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18
    Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe darf dabei allerdings nicht allein deshalb vorgenommen werden, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, wistra 2005, 137 f.; vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, NJW 1985, 1719 und vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 86 und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 130 f.).
  • BGH, 17.12.2008 - 1 StR 664/08

    Vertypter Milderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess;

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18
    Dies kann etwa unter Einsatz des gesamten eigenen Vermögens (vgl. SSW-StGB/Eschelbach, StGB, 4. Aufl., § 46a Rn. 35), unter erheblicher Belastung des eigenen Unternehmens unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Schwierigkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 1 StR 664/08, wistra 2009, 188) oder durch umfangreiche Arbeiten in der Freizeit (vgl. BT-Drucks. 12/6853) geschehen.
  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18
    Angesichts ihres Ausnahmecharakters (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15, BGHR StGB § 41 Bereicherung 2) muss zwar die Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB regelmäßig nicht näher begründet werden, wohl aber die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15 Rn. 30, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 5).
  • BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85

    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

  • OLG Stuttgart, 11.10.1983 - 3 Ws 270/83
  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
  • BGH, 05.06.2014 - 4 StR 59/14

    Grenzen der Revisibilität der Strafzumessung beim Versuch (gerechter

  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 176/14

    Bewertung einer Betrugstat als einheitliches Geschehen trotz einzelner

  • BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15

    Bankrott (Verheimlichen von Vermögensbestandteilen: Beendigung bei fortdauerndem

  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 575/15

    Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    dd) Eine weitere Strafrahmenmilderung über § 46a Nr. 2 StGB (zur Anwendbarkeit der Vorschrift auf Steuerstraftaten BGH, Urteil vom 13.03.2019 - 1 StR 367/18, juris Rn. 29 ff.; Beschluss vom 20.01.2010 - 1 StR 634/09, juris Rn. 5) kam nicht in Betracht, da die seitens des Angeklagten CA erbrachte Zahlung in Höhe von 3 Mio. Euro schon nicht zu einer Beseitigung jedenfalls eines "überwiegenden Teils" des Steuerschadens geführt hat.

    Darauf, ob die Zahlung für den Angeklagten überhaupt eine erhebliche Anstrengung oder Belastung darstellte (hierzu BGH, Urteil vom 13.03.2019 - 1 StR 367/18, juris Rn. 31), kommt es nicht mehr an.

  • OLG Stuttgart, 22.05.2019 - 4 Rv 28 Ss 175/19

    Fahrverbot bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten: Erörterungspflicht im Urteil

    Vielmehr muss es die von ihm vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 367/18, juris Rn. 14 und BGH, Urteil vom 10. April 2019 - 2 StR 598/18, juris Rn. 9; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 23).
  • BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19

    Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Ausnahmecharakter; Ermessen;

    Sodann hat in einem zweiten Schritt die wechselseitige Gewichtung der als Freiheitsstrafe und als Geldstrafe zu verhängenden Teile des schuldangemessenen Strafmaßes nach den Grundsätzen des § 46 StGB zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 367/18, NStZ 2019, 601 f. mwN; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 41 Rn. 6, 32; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl., StGB, § 41 Rn. 1; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 41 Rn. 2; krit. zum Ausnahmecharakter LK/Grube, 13. Aufl., § 41 Rn. 5; SSWStGB/Claus, 4. Aufl., § 41 Rn. 4 f.).
  • BGH, 10.08.2023 - 1 StR 116/23

    Aussetzung des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des

    Die Aufhebung des Ausspruchs über die gesondert verhängte Geldstrafe genügt nicht, weil die wechselseitig zu gewichtenden Freiheits- und Geldstrafe so miteinander zu verbinden sind, dass sie zusammen das Maß des Schuldangemessenen erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2019 - 1 StR 367/18, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 6 Rn. 17).
  • BayObLG, 20.07.2021 - 207 StRR 293/21

    Aufhebung einer Urteils wegen fehlender Erkennbarkeit des § 46a StGB

    Vielmehr kommt eine Anwendung des § 46 a StGB in Fällen der Steuerhinterziehung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, die dadurch geprägt sind, dass der Täter die Schadenswiedergutmachung unter erheblichen Anstrengungen und Belastungen erbracht hat (vgl. BGH, Urteil v. 13. März 2019, 1 StR 367/18, NStZ 2019, 601 f.; Juris Rn. 30, 31 m.w.N.).
  • LG Köln, 06.12.2022 - 109 KLs 7/22
    Sie konnte insbesondere nicht allein deshalb vorgenommen werden, um die an sich gebotene höhere Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2019, Az. 1 StR 367/18).
  • BayObLG, 20.07.2021 - 237 StRR 293/21

    Steuerhinterziehung - Zur Strafrahmenverschiebung gem. § 46a StGB bei

    Vielmehr kommt eine Anwendung des § 46 a StGB in Fällen der Steuerhinterziehung nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, die dadurch geprägt sind, dass der Täter die Schadenswiedergutmachung unter erheblichen Anstrengungen und Belastungen erbracht hat (vgl. BGH, Urteil v. 13. März 2019, 1 StR 367/18, NStZ 2019, 601 f.; Juris Rn. 30, 31 m.w.N.).
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