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   BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18   

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https://dejure.org/2019,22103
BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18 (https://dejure.org/2019,22103)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2019 - 2 StR 469/18 (https://dejure.org/2019,22103)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2019 - 2 StR 469/18 (https://dejure.org/2019,22103)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, §§ 22, 23 StGB, 251, 22, 23 Abs. 1 StGB, § 251 StGB, § 265 StPO, § 57a StGB

  • Wolters Kluwer

    Verursachung der dem Opfer in der zweiten Phase des Tatgeschehens zugefügten tödlichen Verletzungen durch die Raubtat bei Beendigung

  • Wolters Kluwer

    Verursachung der dem Opfer in der zweiten Phase des Tatgeschehens zugefügten tödlichen Verletzungen durch die Raubtat bei Beendigung

  • rewis.io

    Raub mit Todesfolge: Beurteilung tödlicher Gewaltanwendung im Anschluss an einen gescheiterten Raubversuch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); StGB § 251
    Verursachung der dem Opfer in der zweiten Phase des Tatgeschehens zugefügten tödlichen Verletzungen durch die Raubtat bei Beendigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 12, 22, 23, 52, 53, 211, 223, 224, 249, 250, 251 StGB

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Raub mit Todesfolge bei fehlgeschlagenem Versuch

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Raub mit Todesfolge bei fehlgeschlagenem Versuch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3662
  • NStZ 2019, 730
  • StV 2020, 238
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 535/91

    Raub mit Todesfolge bei Gewaltanwendung nach Vollendung aber noch vor Beendigung

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18
    Hiervon ausgehend ist der von § 251 StGB geforderte Gefahrzusammenhang etwa dann bejaht worden, wenn die mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regelmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer dazu führt, dass das Opfer sich zum Zweck der Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur Wehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, Rn. 5), wenn der Täter nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht Gewalt anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 ff.; vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361, 3362; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039 f.), wenn mit dem Nötigungsmittel ausgeführte Gewalteinwirkungen dazu dienten, das Tatopfer zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 ? 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638 mit krit. Anmerkung Kudlich), wenn aus der Befürchtung entdeckt zu werden oder aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis zu einem Gewaltausbruch des Täters gegenüber dem Opfer führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214) oder wenn sich bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schusswaffe die Gefahr der Eskalation durch den - dann tödlichen - Gebrauch der Waffe verwirklicht, weil das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34).

    Denn auch nach ihr kann sich der von § 251 StGB geforderte besondere qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht mehr realisieren, wenn bei der zum Tode führenden Gewaltanwendung der Raub bzw. die räuberische Erpressung bereits beendet war (vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, aaO; vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, aaO mwN).

  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15

    BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18
    Hiervon ausgehend ist der von § 251 StGB geforderte Gefahrzusammenhang etwa dann bejaht worden, wenn die mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regelmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer dazu führt, dass das Opfer sich zum Zweck der Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur Wehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, Rn. 5), wenn der Täter nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht Gewalt anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 ff.; vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361, 3362; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039 f.), wenn mit dem Nötigungsmittel ausgeführte Gewalteinwirkungen dazu dienten, das Tatopfer zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 ? 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638 mit krit. Anmerkung Kudlich), wenn aus der Befürchtung entdeckt zu werden oder aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis zu einem Gewaltausbruch des Täters gegenüber dem Opfer führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214) oder wenn sich bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schusswaffe die Gefahr der Eskalation durch den - dann tödlichen - Gebrauch der Waffe verwirklicht, weil das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34).

    Denn auch nach ihr kann sich der von § 251 StGB geforderte besondere qualifikationsspezifische Zusammenhang nicht mehr realisieren, wenn bei der zum Tode führenden Gewaltanwendung der Raub bzw. die räuberische Erpressung bereits beendet war (vgl. nur BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, aaO; vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, aaO mwN).

  • BGH, 13.08.2002 - 3 StR 204/02

    Räuberische Erpressung mit Todesfolge (deliktsspezifischer Gefahrzusammenhang;

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18
    Hiervon ausgehend ist der von § 251 StGB geforderte Gefahrzusammenhang etwa dann bejaht worden, wenn die mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regelmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer dazu führt, dass das Opfer sich zum Zweck der Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur Wehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, Rn. 5), wenn der Täter nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht Gewalt anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 ff.; vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361, 3362; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039 f.), wenn mit dem Nötigungsmittel ausgeführte Gewalteinwirkungen dazu dienten, das Tatopfer zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 ? 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638 mit krit. Anmerkung Kudlich), wenn aus der Befürchtung entdeckt zu werden oder aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis zu einem Gewaltausbruch des Täters gegenüber dem Opfer führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214) oder wenn sich bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schusswaffe die Gefahr der Eskalation durch den - dann tödlichen - Gebrauch der Waffe verwirklicht, weil das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - anders als in dem mit Beschluss vom 13. August 2002 (3 StR 204/02, aaO) entschiedenen Fall - der Täter mit der dann tödlich verlaufenden Gewalteinwirkung auf das Tatopfer erst beginnt, nachdem aus seiner Sicht die Erlangung der erstrebten Beute durch keine Handlungsalternative mehr verwirklicht werden kann, eine Fortsetzung der Tat als (versuchtes) Vermögensdelikt also nicht mehr in Betracht kommt.

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 319/98

    Verdeckungsabsicht; Mord; Fluchtabsicht; Raub mit Todesfolge (Gewalt zur Flucht

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18
    Hiervon ausgehend ist der von § 251 StGB geforderte Gefahrzusammenhang etwa dann bejaht worden, wenn die mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regelmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer dazu führt, dass das Opfer sich zum Zweck der Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur Wehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, Rn. 5), wenn der Täter nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht Gewalt anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 ff.; vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361, 3362; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039 f.), wenn mit dem Nötigungsmittel ausgeführte Gewalteinwirkungen dazu dienten, das Tatopfer zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 ? 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638 mit krit. Anmerkung Kudlich), wenn aus der Befürchtung entdeckt zu werden oder aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis zu einem Gewaltausbruch des Täters gegenüber dem Opfer führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214) oder wenn sich bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schusswaffe die Gefahr der Eskalation durch den - dann tödlichen - Gebrauch der Waffe verwirklicht, weil das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34).

    b) Ob an dieser Rechtsprechung in jeder Hinsicht festzuhalten ist (zustimmend: Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 251 Rn. 4; Otto JZ 93, 559, 569; Otto/Petersen Jura 1999, 480, 482; Schroth NStZ 1999, 554; kritisch: LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 251 Rn. 7; MünchKomm-StGB/Sander, 3. Aufl., § 251 Rn. 11; SSW/Kudlich, StGB, 4. Aufl., § 251 Rn. 6; BeckOK-StGB/Wittig, 42. Ed. § 251 Rn. 5.1; Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 251 Rn. 1; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 251 Rn. 5 mwN), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

  • BGH, 20.06.2017 - 2 StR 130/17

    Raub mit Todesfolge (qualifikationsspezifischer Zusammenhang: keine Finalität

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18
    Hiervon ausgehend ist der von § 251 StGB geforderte Gefahrzusammenhang etwa dann bejaht worden, wenn die mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regelmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer dazu führt, dass das Opfer sich zum Zweck der Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur Wehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, Rn. 5), wenn der Täter nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht Gewalt anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 ff.; vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361, 3362; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039 f.), wenn mit dem Nötigungsmittel ausgeführte Gewalteinwirkungen dazu dienten, das Tatopfer zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 ? 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638 mit krit. Anmerkung Kudlich), wenn aus der Befürchtung entdeckt zu werden oder aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis zu einem Gewaltausbruch des Täters gegenüber dem Opfer führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214) oder wenn sich bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schusswaffe die Gefahr der Eskalation durch den - dann tödlichen - Gebrauch der Waffe verwirklicht, weil das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34).
  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18
    Dies gilt auch dann, wenn der Täter den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier

    Auszug aus BGH, 24.04.2019 - 2 StR 469/18
    Hiervon ausgehend ist der von § 251 StGB geforderte Gefahrzusammenhang etwa dann bejaht worden, wenn die mit dem Einsatz der Nötigungsmittel zur Wegnahme regelmäßig verbundene Konfrontation mit dem Opfer dazu führt, dass das Opfer sich zum Zweck der Tatverhinderung und/oder der Ergreifung des Täters zur Wehr setzt und der Täter darauf mit tödlicher Gewalt reagiert (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, Rn. 5), wenn der Täter nach der Wegnahmehandlung zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht Gewalt anwendet und dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 297 ff.; vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NJW 1998, 3361, 3362; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039 f.), wenn mit dem Nötigungsmittel ausgeführte Gewalteinwirkungen dazu dienten, das Tatopfer zum Schweigen zu bringen und dadurch eine Entdeckung der Tat zu verhindern (Senat, Beschluss vom 20. Juni 2017 ? 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638 mit krit. Anmerkung Kudlich), wenn aus der Befürchtung entdeckt zu werden oder aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis zu einem Gewaltausbruch des Täters gegenüber dem Opfer führt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 214) oder wenn sich bei einer räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Schusswaffe die Gefahr der Eskalation durch den - dann tödlichen - Gebrauch der Waffe verwirklicht, weil das Opfer die Forderungen des Täters nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34).
  • BGH, 17.03.2020 - 3 StR 574/19

    Todesfolge ist Räuber auch bei Verzicht des Opfers auf Behandlungen zuzurechnen

    Dieser qualifikationsspezifische Zusammenhang ist allerdings auch dann gegeben, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung zwar nicht mehr in finaler Verknüpfung mit der Wegnahme steht, sie mit dem Raubgeschehen aber derart eng verbunden ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigene besondere Gefährlichkeit verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298; Beschlüsse vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34 Rn. 2; vom 24. April 2019 - 2 StR 469/18, NStZ 2019, 730 Rn. 8).

    Wird der Tod des Opfers unmittelbar durch eine Nötigungshandlung bewirkt, die der Ermöglichung der Wegnahme dient, so liegt der qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang regelmäßig vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039 f.; vom 24. April 2019 - 2 StR 469/18, NStZ 2019, 730 Rn. 9).

  • BGH, 07.10.2020 - 4 StR 602/19

    Raub mit Todesfolge (qualifikationsspezifischer Zusammenhang)

    Zwar kann nach der Rechtsprechung ein qualifikationsspezifischer Zusammenhang im Sinne des § 251 StGB dann nicht mehr realisiert werden, wenn der Raub bei der zum Tode führenden Gewaltanwendung bereits beendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 StR 469/18, NStZ 2019, 730 Rn. 10 (nicht mehr nach endgültig gescheitertem Versuch); Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 StR 130/17, NStZ 2017, 638, 639 mwN).

    Denn ein solcher Zusammenhang kann auch dann zu bejahen sein, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende Handlung mit dem Raubgeschehen derart verknüpft ist, dass sich in der Todesfolge die der konkreten Raubtat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 StR 469/18, NStZ 2019, 730 Rn. 8 (Tötung aus Wut über nicht erlangte Beute); Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211 Rn. 27 (Gewaltausbruch aufgrund eines Missverständnisses); Beschluss vom 13. August 2002 - 3 StR 204/02, NStZ 2003, 34 (Wut über das Scheitern des Raubvorhabens; Einsatz der zu Nötigungszwecken mitgeführten Schusswaffe); Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98, NJW 1999, 1039, 1040 (Erwürgen des zuvor zur Beuteerlangung betäubten, aber überraschend erwachten Opfers, um sich aus dessen Haltegriff zu befreien); Urteil vom 27. Mai 1998 - 3 StR 66/98, NStZ 1998, 511, 512 (unmittelbarer Übergang der zur Wegnahme eingesetzten Gewalt in Gewalt zur Fluchtsicherung); Urteil vom 20. März 1997 ? 5 StR 617/96, NStZ-RR 1997, 269, 270 (Herzinfarkt aufgrund der raubbedingten Stresssituation); Urteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, BGHSt 38, 295, 298 f. (tödlicher Schusswaffengebrauch auf der Flucht)).

  • BGH, 14.01.2020 - 2 StR 284/19

    Rücktritt vom Versuch (Grundsätze der Freiwilligkeit)

    Diese Erwägung betrifft aber stets nur den Entschluss, von der Vollendung eines bestimmten Verbrechens oder Vergehens im Sinne eines gesetzlich umschriebenen Straftatbestandes abzusehen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - 3 StR 481/84, BGHSt 33, 142, 144 f.; Senat, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 4 StR 539/17, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 34/19, juris Rn. 18 f. mit Anm. Kudlich in JA 2020, 64, 66 und Anm. Schiemann in NJW 2019, 3662).
  • LG Krefeld, 11.07.2019 - 22 Ks 12/19
    Im Hinblick auf die deutlich erhöhte Strafdrohung in § 251 StGB kann von einer "wenigstens leichtfertigen" Todesverursachung "durch die Tat" nur dann ausgegangen werden, wenn nicht nur der Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen (BGH, Beschluss vom 24. April 2019 - 2 StR 469/18 -, Rn. 8).
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