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   BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19   

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https://dejure.org/2019,34591
BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19 (https://dejure.org/2019,34591)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2019 - 5 StR 269/19 (https://dejure.org/2019,34591)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19 (https://dejure.org/2019,34591)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 73a StGB, § ... 73c StGB, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 30a Abs. 3 BtMG, § 29a Abs. 1 BtMG, § 337 Abs. 1 StPO, § 74 Abs. 2 StGB, § 74c Abs. 1 StGB, § 134 BGB, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln; Voraussetzungen für eine Wertersatzeinziehung

  • rewis.io

    Betäubungsmitteldelikt: Anordnung der Wertersatzeinziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln; Einziehung des Wertes des Tatertrages

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung - und der Wertersatz für selbst konsumierte Betäubungsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2020, 24
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines

    Auszug aus BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19
    Insoweit kommt daher weder eine Einziehung des Wertes des Tatertrages nach § 73c StGB noch eine erweiterte Einziehung nach § 73a StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 382).
  • BGH, 12.06.2019 - 3 StR 194/19

    Einziehung von Wertersatz bei Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel (tatsächlich

    Auszug aus BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19
    Dies ist aber für - wie hier - im Inland erworbene Betäubungsmittel nicht der Fall, weil ein Eigentumserwerb hieran gemäß § 134 BGB nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19 mwN).
  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 609/96

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem

    Auszug aus BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19
    Die vom Landgericht rechtlich als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewertete Lagerung in dem Schuppen, die sich isoliert betrachtet als ein Handeltreiben im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG darstellt, wird durch den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verdrängt, auch wenn dieser nur bei einem Teilakt des Gesamtgeschehens, nämlich beim Handeltreiben in der Wohnung, verwirklicht wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1996 - 1 StR 609/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 2).
  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 516/14

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Verhältnis zum unerlaubten

    Auszug aus BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19
    Es hat aber - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - übersehen, dass die Strafbarkeit wegen Besitzes derselben Betäubungsmittel hinter das Handeltreiben zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175).
  • BGH, 14.08.2013 - 2 StR 144/13

    Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Mindeststrafe

    Auszug aus BGH, 24.09.2019 - 5 StR 269/19
    Die von der Strafkammer hinsichtlich der Mindeststrafe angenommene Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG gilt aber auch, wenn das Delikt des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter das bewaffnete Handeltreiben zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180).
  • BGH, 10.06.2020 - 3 StR 37/20

    Einziehungsanordnung bei verbrauchten Betäubungsmitteln (Taterträge; Tatobjekte)

    Eine solche setzt jedoch voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7).

    a) In den Fällen III.1 bis 24, 26 und 27 der Urteilsgründe, in denen die Übergabe der Betäubungsmittel im Inland stattfand, konnte der Angeklagte gemäß § 134 BGB kein Eigentum an diesen erwerben (Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 392, 124; KPV BtMG/Volkmer, 9. Aufl., § 33 Rn. 80, 12; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19, NStZ-RR 2019, 382, 383; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 Rn. 7).

  • BGH, 09.12.2020 - 5 StR 185/20

    Einziehung bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Für im Inland erworbene Betäubungsmittel ist das nicht der Fall, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, aaO; vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24).
  • BGH, 02.11.2023 - 6 StR 160/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Mangels Verfügungsbefugnis des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24) war eine außergerichtliche Einziehung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 6 StR 48/21, NStZ-RR 2021, 220, 221) der Betäubungsmittel schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
  • BGH, 19.05.2021 - 4 StR 8/21

    Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Eigentum an dem Betäubungsmittel konnte der Angeklagte, sofern der Erwerb im Inland stattfand, gemäß § 134 BGB nicht erlangen (BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24; vom 12. Juni 2019 - 3 StR 194/19 mwN).
  • BGH, 09.11.2021 - 5 StR 244/21

    Wegfall des Einziehungsausspruchs

    Dies ist aber für - wie hier - im Inland erworbene Betäubungsmittel nicht der Fall, weil ein Eigentumserwerb hieran gemäß § 134 BGB nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24 mwN).
  • BGH, 25.05.2022 - 4 StR 114/22

    Fahren ohne Fahrerlaubnis (Führen eines Fahrzeuges: Feststellung); Handeltreiben

    Hinsichtlich der vom Angeklagten erhaltenen 710 Gramm Marihuana scheidet auch eine Einziehung des Wertes von Tatobjekten gemäß § 74c Abs. 1 StGB aus, da der Angeklagte durch das Geschäft im Inland an diesen Tatobjekten i.S.v. § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB kein Eigentum erwerben konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 ? 5 StR 269/19 Rn. 7; Beschluss vom 10. Juni 2020 ? 3 StR 37/20 Rn. 5).
  • BGH, 22.04.2021 - 1 StR 112/21

    Einziehung (Einziehung von Erlösen aus dem Handel mit Betäubungsmitteln: keine

    Bei im Inland erworbenen Betäubungsmitteln ist das nicht der Fall, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse v. 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, Rn. 4 f., und 24. September 2019 - 5 StR 269/19, Rn. 7 f.).?.
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