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   BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19   

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BGH, 11.02.2020 - 4 StR 525/19 (https://dejure.org/2020,5063)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2020 - 4 StR 525/19 (https://dejure.org/2020,5063)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 (https://dejure.org/2020,5063)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB
    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern (Strafzumessung bei Entziehung eines Gegenstandes von nicht unerheblichem Wert)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 73a Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 74 Abs. 1 StGB

  • rewis.io

    Strafzumessung: Berücksichtigung des Werts eines als Tatmittel eingezogenen Kraftfahrzeugs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 74 Abs. 1 ; StGB § 74 Abs. 3 S. 1
    Berücksichtigen der Einziehung des Fahrzeugs als Tatwerkzeug mit dem Charakter einer Nebenstrafe bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Berücksichtigung des Werts eines als Tatmittel eingezogenen Kraftfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3049
  • NStZ 2020, 407
  • NStZ-RR 2020, 171
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 ? 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 ? 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 ? 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 14.09.2021 - 4 StR 21/21

    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung:

    Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3; Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 mwN).

    Sofern erneut eine Einziehung des Pkw des Angeklagten nach § 74 Abs. 1 StGB als Tatwerkzeug in Erwägung gezogen wird, wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter zu beachten haben, dass es sich bei der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ("können") um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 8; Beschluss vom 23. August 2011 ? 4 StR 375/11).

  • BGH, 14.03.2023 - 4 StR 451/22
    Dem schließt sich der Senat an und weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass es sich bei einer Einziehungsentscheidung, durch die dem Angeklagten ein Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen wird, um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 4 StR 214/20, StV 2021, 714; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 71 mwN).
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    a) Die Einziehung eines Tatmittels nach § 74 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (ständige Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 -, juris Rdnr. 3, 5. November 2019 - 2 StR 447/19 -, juris Rdnr. 4, 19. März 2019 - 3 StR 522/18 -, juris Rdnr. 3, und 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18 -, juris Rdnr. 3; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).

    Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (vgl. BGH, jeweils a. a. O.) Im Fall der Einziehung eines Gegenstandes von nicht unerheblichem Wert besteht ein untrennbarer innerer Zusammenhang zwischen Einziehungsentscheidung und Strafbemessung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 5, 5. November 2019, a. a. O., juris Rdnr. 6, 19. März 2019, a. a. O., juris Rdnr. 5, und 3. Mai 2018, a. a. O., juris Rdnr. 5; BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 - 207 StRR 138/20 -, juris Rdnr. 29; jeweils m. w. Nachw.).

    Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB ist in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020, a. a. O., juris Rdnr. 8, und 24. Oktober 2019 - 4 StR 200/19 -, juris Rdnr. 10; KG, Beschluss vom 29. November 2019, a. a. O.; Fischer, a. a. O., § 74 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.), der gemäß § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat, wenn - in Fällen wie dem vorliegenden - die Einziehung des Gegenstandes nicht vorgeschrieben ist.

  • BGH, 02.12.2020 - 4 StR 422/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert bzw. - wie hier - ein an die Stelle dieses Gegenstands getretener, nicht unerheblicher Erlös entzogen, ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 21.10.2020 - 6 StR 60/20

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Darlegung der Schätzungsgrundlagen);

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehen der Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, stellt dies einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt dar (st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408).
  • BGH, 20.10.2020 - 4 StR 214/20

    Urteilsgründe (Urteilsformel: keine Angabe von Mittäterschaft oder des Vorliegens

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).
  • BGH, 09.06.2020 - 5 StR 188/20

    Einziehungsentscheidung als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, stellt dies einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt dar (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 mwN).
  • BGH, 18.08.2022 - 4 StR 157/22

    Absehen von der Einziehung des sichergestellten Motorrads aus prozessökonomischen

    Die Strafkammer hat bei der Einziehung dieses Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht geprüft und das ihr zukommende Ermessen nicht ausgeübt (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22 Rn. 4 mwN; s. ferner zur Berücksichtigung der Einziehung werthaltiger Tatmittel bei der Strafbemessung BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3).
  • BGH, 10.03.2021 - 6 StR 317/20

    Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Sie entzieht auch der an sich rechtsfehlerfrei gemäß § 74 Abs. 1 StGB angeordneten Einziehung der von der Angeklagten als Tatmittel verwendeten Gegenstände die Grundlage, weil diese Maßnahme den Charakter einer Nebenstrafe hat und deshalb in untrennbarem inneren Zusammenhang mit der Bemessung der Strafe steht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 333/20

    Angemessenheit der Rechtsfolge bei eigener Entscheidung des Revisionsgerichts;

  • OLG Zweibrücken, 07.05.2020 - 1 OLG 2 Ss 29/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

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