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   BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19   

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https://dejure.org/2019,40049
BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19 (https://dejure.org/2019,40049)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2019 - 4 StR 394/19 (https://dejure.org/2019,40049)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2019 - 4 StR 394/19 (https://dejure.org/2019,40049)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 487
  • NStZ 2020, 82
  • StV 2020, 74
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 13.12.2022 - 1 StR 408/21

    Rücktritt vom Tötungsversuch bei Vorsatzwechsel

    Hierfür müssen die tatgerichtlichen Feststellungen und die sie tragenden Beweiserwägungen einen Vorsatzwechsel ausschließen und belegen, dass nach der subjektiven Zielsetzung des Täters ein solches einheitliches Geschehen anzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19 Rn. 6).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 120/22

    Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag; außertatbestandliches Handlungsziel;

    a) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss, und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 4 StR 587/19, NStZ-RR 2020, 102, 103; vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82 Rn. 5; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 451/17, StV 2018, 717 Rn. 10; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 24 Rn. 7; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 95).
  • BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21

    Sexueller Übergriff; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte

    Das Landgericht hätte die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 ? 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 18.10.2022 - 6 StR 379/22

    Versuchte räuberische Erpressung (Rücktritt vom Versuch: Rücktrittshorizont)

    Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont, vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, NStZ 2020, 618, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN) hat das Landgericht nicht getroffen.
  • LG Limburg, 22.03.2022 - 2 Ks 3 Js 9407/12

    Sadist soll Frauen zum Suizid getrieben haben

    Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (insg. BGH, NStZ 2020, 82 Rn. 5 f.).
  • LG Limburg, 20.11.2020 - 2 Ks 6170 Js 245370/19
    Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, NStZ 2020, 82 Rn. 5 f.).
  • BGH, 24.06.2021 - 5 StR 477/20

    Versuchter Totschlag (Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; anschauliche und

    Die von der Revision und in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, 83) ist nicht einschlägig, denn in ihr ging es - anders als hier dargelegt - um einen unbeendeten Versuch.
  • BGH, 20.04.2021 - 6 StR 134/21

    Rücktritt vom Versuch (Urteilsfeststellungen zum Vorstellungsbild;

    Vielmehr hätte das Landgericht die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 ? 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN).
  • KG, 26.03.2020 - 3 Ws 76/20

    Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung und fehlgeschlagener

    Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (vgl. BGH NStZ 2020, 82; NStZ 2019, 198).
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