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BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19 |
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 24 Abs. 1 StGB
Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch: Maßstab, mehraktige Geschehensabläufe; Cityroller-Fall) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rewis.io
Versuchter Totschlag: Anforderungen an einen fehlgeschlagenen Versuch
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Konstanz, 16.04.2019 - 40 Js 23835/18
- BGH, 05.09.2019 - 4 StR 394/19
Papierfundstellen
- NJW 2020, 487
- NStZ 2020, 82
- StV 2020, 74
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 13.12.2022 - 1 StR 408/21
Rücktritt vom Tötungsversuch bei Vorsatzwechsel
Hierfür müssen die tatgerichtlichen Feststellungen und die sie tragenden Beweiserwägungen einen Vorsatzwechsel ausschließen und belegen, dass nach der subjektiven Zielsetzung des Täters ein solches einheitliches Geschehen anzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19 Rn. 6). - BGH, 03.05.2022 - 3 StR 120/22
Rücktritt vom Versuch (Fehlschlag; außertatbestandliches Handlungsziel; …
a) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss, und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 4 StR 587/19, NStZ-RR 2020, 102, 103; vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82 Rn. 5;… vom 23. Januar 2018 - 3 StR 451/17, StV 2018, 717 Rn. 10;… Fischer, StGB, 69. Aufl., § 24 Rn. 7;… MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 212 Rn. 95). - BGH, 02.11.2021 - 6 StR 485/21
Sexueller Übergriff; Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte …
Das Landgericht hätte die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 ? 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN).
- BGH, 18.10.2022 - 6 StR 379/22
Versuchte räuberische Erpressung (Rücktritt vom Versuch: Rücktrittshorizont)
Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont, vgl. dazu BGH…, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, NStZ 2020, 618, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN) hat das Landgericht nicht getroffen. - LG Limburg, 22.03.2022 - 2 Ks 3 Js 9407/12
Sadist soll Frauen zum Suizid getrieben haben
Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (insg. BGH, NStZ 2020, 82 Rn. 5 f.). - LG Limburg, 20.11.2020 - 2 Ks 6170 Js 245370/19 Maßgeblich ist die subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (BGH, NStZ 2020, 82 Rn. 5 f.).
- BGH, 24.06.2021 - 5 StR 477/20
Versuchter Totschlag (Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz; anschauliche und …
Die von der Revision und in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 5. September 2019 - 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, 83) ist nicht einschlägig, denn in ihr ging es - anders als hier dargelegt - um einen unbeendeten Versuch. - BGH, 20.04.2021 - 6 StR 134/21
Rücktritt vom Versuch (Urteilsfeststellungen zum Vorstellungsbild; …
Vielmehr hätte das Landgericht die insofern allein maßgebliche subjektive Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung feststellen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 15. Juli 2020 - 6 StR 43/20, Rn. 9; Beschluss vom 5. September 2019 ? 4 StR 394/19, NStZ 2020, 82, Rn. 6; jeweils mwN). - KG, 26.03.2020 - 3 Ws 76/20
Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung und fehlgeschlagener …
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (vgl. BGH NStZ 2020, 82; NStZ 2019, 198).