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   BGH, 14.12.1995 - 5 StR 208/95   

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BGH, 14.12.1995 - 5 StR 208/95 (https://dejure.org/1995,8416)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1995 - 5 StR 208/95 (https://dejure.org/1995,8416)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1995 - 5 StR 208/95 (https://dejure.org/1995,8416)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 242
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Ist der Betroffene bzw. Angeklagte infolge einer später zum Tode führenden schweren Erkrankung bereits dauernd verhandlungsunfähig, so bedarf es nämlich (noch) einer - mit Nebenentscheidungen zu versehenden - Einstellung gemäß § 206 a StPO (vgl. BGH NStZ 1996, 242; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 97, § 205 Rdn. 1, § 206 a Rdn. 3).
  • BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12

    Vorläufiges Verfahrenshindernis der Spezialität (Spezialitätsgrundsatz;

    Voraussetzung einer - vom Angeklagten begehrten - Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO wäre das Bestehen eines dauerhaften Verfahrenshindernisses; ein zeitiges, behebbares Hindernis berechtigt nicht, nach § 206a StPO vorzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 5 StR 208/95; OLG Hamburg, Beschluss vom 4. März 1969 - 2 Ws 588/68, NJW 1969, 998; Ritscher in BeckOK-StPO, Ed. 14, § 206a Rn. 1; Schneider in KK-StPO, 6. Aufl., § 206a Rn. 1).
  • OLG Rostock, 27.11.2015 - 20 Ws 192/15

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Voraussetzungen der Verhandlungsfähigkeit eines

    Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1995 - 2 BvR 345/95 - juris - BGH NStZ 96, 242).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2006 - 1 Ss 137/06

    Nichterscheinen in der Berufungshauptverhandlung: Anforderungen an das Vorliegen

    Verhandlungsfähigkeit bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Form zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (BVerfG NStZ-RR 1996, 38; BGH NStZ 1996, 242; Pfeiffer in KK-StPO 5. Aufl. Einl. Rn 126 m. w. N.).

    Diese Rechte geben ihm die Möglichkeit, das Verfahren unabhängig von der Verteidigung mitzugestalten und sich zu verteidigen (BGH NStZ 1996, 242); sie können durch gesundheitliche Beeinträchtigungen in unterschiedlichem Umfang tangiert werden.

    Eine Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO kommt selbst im Falle unterstellter vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten nicht in Betracht, da nichts dafür spricht, dass seine Verhandlungsfähigkeit auf Dauer entfallen ist (BGH NStZ 1996, 242).

  • OLG Köln, 01.07.2009 - 2 Ws 69/09

    2. Strafsenat eröffnet Hauptverfahren gegen NS-Schergen Heinrich B.

    Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozeßerklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BGH NStZ 96, 242).
  • BGH, 04.03.1999 - 4 StR 595/97

    Vorlagebeschluß; Verfahrenseinstellung wegen Tod des Betroffenen

    b) Wenn das Verfahren von selbst enden würde, könnte es vom Zufall abhängen, ob eine Kosten- Auslagen- und Entschädigungsentscheidung ergeht: Ist der Betroffene bzw. Angeklagte infolge einer später zum Tode führenden schweren Erkrankung bereits dauernd verhandlungsunfähig, so bedarf es nämlich (noch) einer - mit Nebenentscheidungen zu versehenden - Einstellung gemäß § 206 a StPO (vgl. -BGH NStZ 1996, 242; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 97, § 205 Rdn. 1, § 206 a Rdn. 3).
  • LG Ellwangen/Jagst, 27.02.2014 - 1 Ks 9 Js 94162/12

    Beteiligung von untergeordneten SS-Angehörigen an Gewaltverbrechen in der

    Diese Rechte geben ihm die Möglichkeit, das Verfahren unabhängig von der Verteidigung mitzugestalten und sich zu verteidigen (BGH NStZ 1996, 242 und dem folgend Landgericht München I, 1 Ks 115 Js 10394/07, Urteil vom 11.08.2009, in einem Verfahren gegen einen 91-jährigen früheren Kompanieführer wegen 1944 begangenen Mordes an Zivilisten in Italien, abgedruckt bei Rüter, Justiz und NS-Verbrechen, Nr. 922 a).
  • LG München I, 11.08.2009 - 1 Ks 115 Js 10394/07

    Josef Scheungraber

    Diese Rechte geben ihm die Möglichkeit, das Verfahren unabhängig von seinen Verteidigern mitzugestalten und sich so zu verteidigen (BGH NStZ 1996, 242 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 01.02.2005 - 1 Ss 31/05

    Verhandlung in Abwesenheit, schuldhafte Abwesenheit; Verhandlungsunfähigkeit

    Diese Rechte geben ihm die Möglichkeit, das Verfahren unabhängig von seinen Verteidigern mit zu gestalten und sich so zu verteidigen (BGH NStZ 1996, 242).
  • BGH, 22.11.2000 - 1 StR 375/00

    Verhandlungsfähigkeit; Freibeweis; Beschlagnahme (Beschlagnahmefreie

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat 1. Die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten war vom Landgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen (BGH StV 1992, 553; vgl. auch BGH NStZ 1996, 242); die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO gilt für den Freibeweis nicht (Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 12).
  • BVerwG, 25.01.2001 - 1 D 31.99

    Verhandlungsunfähigkeit des Beamten bei Einleitung des förmlichen

  • OLG Zweibrücken, 05.02.2010 - 1 Ss 5/10

    Rechtsmittel im Strafverfahren: Ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers zur

  • LG Gera, 09.02.2005 - 401 Js 15947/00

    Rosemarie Albrecht

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