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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 24.10.1996 - Ws 753/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4195
OLG Nürnberg, 24.10.1996 - Ws 753/96 (https://dejure.org/1996,4195)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.10.1996 - Ws 753/96 (https://dejure.org/1996,4195)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - Ws 753/96 (https://dejure.org/1996,4195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    StVollzG § 84; GG Art. 13; ZPO § 114
    Durchsuchung von Hafträumen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 359
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.10.1996 - Ws 753/96
    Der Schutzbereich des Art. 13 GG umfaßt nicht den Haftraum eines Gefangenen (Calliess/Müller-Dietz, a.a.O, § 4 Rn. 15, BVerfGG NStZ 96, 511).

    Ein ermessensfehlerfreies Verhalten wird deshalb auch bei der Durchsuchung Maßnahmen einschließen, die dem Gefangenen Gelegenheit geben, seine Privatsphäre zu wahren, soweit nicht Gründe, etwa der besonderen Eilbedürftigkeit oder der Wahrung der Anstaltssicherheit entgegenstehen (vgl. BVerfG, NStZ 1996, 511 bezüglich Anklopfens an Zellentüre).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus OLG Nürnberg, 24.10.1996 - Ws 753/96
    Gefordert ist hierbei vor allem die Achtung der Menschenwürde (BVerfGE 64, 261, 277).
  • BVerfG, 12.06.2017 - 2 BvR 1160/17

    Haftraumdurchsuchungen im Strafvollzug (Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung

    Die Durchsuchung des Haftraums eines Gefangenen ist im brandenburgischen Landesrecht in § 86 Abs. 1 Satz 1 BbgJVollzG geregelt, welcher die Anordnung der Maßnahme grundsätzlich in das Ermessen der Vollzugbehörde stellt, ohne dass das Gesetz über die Beachtung der Grundrechte, des Übermaß- und Willkürverbots und der allgemeinen Vollzugsgrundsätze hinaus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 1996 - 2 BvR 727/94, 2 BvR 884/94 -, juris, Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - Ws 753/96 -, juris, Rn. 16; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Auflage 2013, § 84 Rn. 3; Arloth/Krä, StvollzG, 4. Auflage 2017, § 84 Rn. 3; Goerdeler, in: Feest/ Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Auflage 2017, Teil II § 74 Rn. 6) Einschränkungen vorsieht.

    Vielmehr sind auch Routinedurchsuchungen zulässig (zutreffend OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - Ws 753/96 -, juris, Rn. 24; KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 5 Ws 166/05 Vollz -, juris, Rn. 6; Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 11. Auflage 2008, § 84 Rn. 3; Verrel in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, M Rn. 42; Arloth/Krä, StvollzG, 4. Auflage 2017, § 84 Rn. 3; Goerdeler, in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Auflage 2017, Teil II § 74 Rn. 6).

  • BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 407/23

    Strafgefangener, Strafvollstreckungskammer, Entscheidung des

    Die zu treffende Ermessensentscheidung muss dabei die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zum Ziel haben, der Gefangene hat lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Anstaltsbediensteten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2017, 3 Ws 483/17 (MVollzG), juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 23.05.2003, 5 Ws 99/03 Vollz, juris, Rn. 9 und 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.1996, Ws 753/96, juris, Rn. 16).
  • KG, 12.05.2005 - 5 Ws 166/05

    Haftraumdurchsuchung in einer Justizvollzugsanstalt: Pflicht der Beamten zum

    Ob, wann und wie oft die Hafträume durchsucht werden, ist grundsätzlich in das Ermessen der Vollzugsbehörde gestellt, das lediglich durch die Verpflichtung eingeschränkt wird, die Grundrechte der Gefangenen, das Übermaß - und Willkürverbot sowie die allgemeinen Vollzugsgrundsätze der §§ 2 - 4 StVollzG zu beachten (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1997, 359 = ZfStrVo 1998, 53, 54; Beschluß des Senats vom 23. Mai 2003 - 5 Ws 99/03 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 84 Rdn. 3, 4; Arloth/Lückemann, StVollzG 2004, § 84 Rdn. 1 und 3).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2394
BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
BayObLG, Entscheidung vom 25.11.1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
BayObLG, Entscheidung vom 25. November 1996 - 1St RR 189/96 (https://dejure.org/1996,2394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 486
  • NStZ 1997, 359
  • NZV 1997, 244
  • VersR 1997, 1158
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem - und so auch hier - dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen, wenn sie zu dürftig sind, um die Schuld des Angeklagten auch nur in groben Zügen erkennen zu lassen, so daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (BGH NStZ 1994, 130 m.w.N.; BayObLG vom 7.12.1994 - 1 St RR 195/94; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 318 Rn. 37).
  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • BayObLG, 16.04.1992 - 1St RR 77/92

    Trunkenheit im Verkehr; Fahruntüchtigkeit; Grad; Umstände; Gefährlichkeit

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Wesentliche Faktoren der Fahrt selbst können sein, ob und weshalb sie privat oder beruflich veranlaßt war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie - unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr (vgl. BayObLG NZV 1992, 453 ) - die Dauer und die Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrtstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straßen (zu allem Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 316 Rn. 11 f.; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 316 StGB Rn. 38 f.; Hentschel/Born Trunkenheit im Straßenverkehr 7. Aufl. Rn. 443 f.).
  • BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unter anderem - und so auch hier - dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen, wenn sie zu dürftig sind, um die Schuld des Angeklagten auch nur in groben Zügen erkennen zu lassen, so daß die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (BGH NStZ 1994, 130 m.w.N.; BayObLG vom 7.12.1994 - 1 St RR 195/94; LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 318 Rn. 37).
  • BayObLG, 08.08.1984 - RReg. 1 St 153/84
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • BayObLG, 29.04.1977 - RReg. 2 St 20/77
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1996 - 1St RR 189/96
    Das Revisionsgericht hat aufgrund einer zulässigen und unbeschränkten Revision von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht von einer richtigen Begrenzung des seiner Prüfung unterstellten Sachverhalts ausgegangen ist, insbesondere auch, ob die Berufungsbeschränkung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirksam war (BGHSt 27, 70, 72; BayObLGSt 1977, 80, 81; BayObLG VRS 67, 357).
  • OLG Köln, 20.08.1999 - Ss 374/99
    Die Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte, deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amtswegen zu prüfen hat (BGHSt 27, 70, 72 = NJW 1977, 442; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 33), ist grundsätzlich zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist und ein erneutes Eingehen auf den nicht angefochtenen Teil nicht notwendig ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 61, 365, 367; SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; SenE v. 04.08.1998 - Ss 285/98 -).

    Sind die Feststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder widerspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.; VRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v. 29.06.1999 - Ss 273/99 - v. 30.07.1999 - Ss 339/99 - Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.).

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter darüber hinaus regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 f.; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).

  • OLG Köln, 03.07.2009 - 83 Ss 51/09

    Erforderliche Angaben im Urteil nach einem alkoholbedingten Verkehrsunfall

    Schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 29.02.2008 - 83 Ss 14/08).

    Für das Ausmaß der abstrakten Gefahr und den Schuldumfang kommt es weniger auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration (den Grad der Fahruntüchtigkeit) als auf die Fahrweise, die Art (Verkehrsverhältnisse) und Länge der zurückgelegten Strecke an (BayObLG NZV 1997, 244; OLG Karlsruhe VRS 81, 19 [20] und VRS 79, 199 [200]; Fischer , StGB, 56. Aufl., § 316 Rdnr. 54).

    Bedeutsam kann ferner sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob ihm bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (BayObLG VRS 93, 108; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 - SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355).

  • OLG Bamberg, 20.12.2012 - 3 Ss 136/12

    Revision in Strafverfahren: Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung

    Bei einer Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setzt die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch über Mindestfeststellungen des Amtsgerichts zu Tatzeit, Tat- bzw. Betreffensort sowie Alkoholisierungsgrad und Schuldform des Angeklagten hinausgehende Feststellungen insbesondere zu den Umständen der Alkoholaufnahme und den Gegebenheiten der Fahrt (z.B. tatsächliche bzw. beabsichtigte Fahrstrecke, Fahrbereitschaft oder Fahrmotiven) voraus, da auch diese Umstände die Schuld des Täters wesentlich mitbestimmen können (Anschluss u.a. an BayObLG NStZ 97, 359; NZV 1999, 482 f. und zuletzt OLG München zfs 2012, 472 f.).

    Der Mitteilung dieser Umstände hätte es in dem amtsgerichtlichen Urteil aber bedurft, da sie bei einer - folgenlosen -Trunkenheitsfahrt die Schuld des Täters wesentlich bestimmen können (vgl. hierzu BayObLG NStZ 97, 359 sowie instruktiv NZV 1999, 482 f.; vgl. zuletzt auch OLG München zfs 2012, 472 f. sowie Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/2012).

  • OLG Köln, 19.12.2000 - Ss 488/00

    Feststellungen zum Schuldumfang bei Trunkenheitsfahrt

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE 04.11.1997 - Ss 547/97 - SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140 [143]).

    Bedeutsam kann ferner sein, ob der Angeklagte aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde, ob ihm bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit anzulasten ist und ob er sich in ausgeglichener Gemütsverfassung oder einer Ausnahmesituation befand (BayObLG VRS 93, 108; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).

  • OLG Bamberg, 11.03.2015 - 3 OLG 8 Ss 16/15

    Voraussetzungen für Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch und

    Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (OLG Bamberg a.a.O.; ebenso: BayObLG NStZ 1997, 359; OLG München NZV 2014, 51), darf sich der Tatrichter bei den Verkehrsdelikten der Trunkenheit im Verkehr oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis neben Angaben zur Tatzeit und zum Führen des Tatfahrzeugs an einem bestimmten Ort nicht allein auf die Darstellung der objektiven und subjektiven Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes beschränken.
  • OLG Köln, 01.03.2013 - 1 RVs 36/13

    Rückrechnung der Blutalkoholwerte als Grundlage für die Ermittlung von

    Schon im Falle der Verurteilung wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; OLG Karlsruhe VRS 79, 199 [200]; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 29.02.2008 - 83 Ss 14/08 -).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2005 - 2 St OLG Ss 13/05

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr

    Im Fall der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt darf sich der Tatrichter - hinsichtlich der Tat selbst - nicht damit begnügen, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe; dann ist eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch i.d.R. unwirksam (BayObLG, NZV 1997, 244 ; BayObLGSt 1999, 99; OLG Köln, StraFo 1998, 120 ).

    Weil das nicht geschehen ist - die einzige vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ergänzend getroffene Feststellung, die Wegstrecke sei "relativ gering" gewesen, ist nichtssagend (vgl. BayObLG, NZV 1997, 244 ) - und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf diesem Mangel beruht, kann das Urteil keinen Bestand haben.

  • OLG Köln, 27.01.1998 - Ss 720/97

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr

    Nach anerkannter und richtiger Auffassung ist eine Beschränkung nicht möglich, wenn die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unklar, unvollständig oder widersprüchlich sind, daß sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. BGHSt 33, 59; BGH NStZ 1994, 130; Senat VRS 77, 452; SenE vom 30.08.1996 -Ss 424/96- und vom 04.11.1997 -Ss 547/97-; BayObLG VRS 93, 108; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 344 Rn. 7; § 318 Rn. 16 m.w.N.).

    Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (vgl. BayObLG VRS 93, 108; OLG Karlsruhe VRS 79, 199, 200).

  • OLG Köln, 05.02.2010 - 1 RVs 25/10

    Verpflichtung des Tatrichters zur Festzustellung von den Schuldumfang näher

    Im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (mit Verkehrsunfall oder auch folgenlos, vgl. SenE v. 03.04.2009 - 83 Ss 20/08 -) ist der Tatrichter regelmäßig verpflichtet, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93, 108 = NZV 1997, 244 = NStZ 1997, 359 = MDR 1997, 486; SenE v. 20.08.1999 - Ss 374/99 - = VRS 98, 140; SenE v. 19.12.2000 - Ss 488/00 - = StV 2001, 355; SenE v. 03.04.2009 - 83 Ss 20/09 -).
  • OLG Bamberg, 25.06.2013 - 3 Ss 36/13

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung; Beschränkung auf den

    Wegen ihrer wesentlichen Bedeutung für den Schuldumfang und damit für den Rechtsfolgenausspruch ist der Tatrichter vielmehr im Einzelfall gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, etwa zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und gegebenenfalls weiteren Umständen der Tat, z.B. zu Art, Dauer und Länge der ungeachtet fehlender Fahrerlaubnis beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecke jedenfalls dann zu treffen, wenn Feststellungen dieser Art, insbesondere aufgrund der Einlassung eines - wie hier - uneingeschränkt geständigen Angeklagten ohne weiteres möglich und für den Schuldumfang erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung sind ( Senat a.a.O.; Senatsurteil vom 20.11.2012 - 3 Ss 92/12; BayObLG NStZ 1997, 359 und NZV 1999, 482 f.;OLG München zfs 2012, 472 f.; insoweit einschränkend nunmehr allerdings OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2013 - 2 Ss 150/12 [bei juris]).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2004 - 4 Ss 581/03

    Trunkenheit im Verkehr: Eignung des Vortestgeräts Alcotest 7410 zum Nachweis der

  • OLG Koblenz, 13.06.2002 - 1 Ss 69/02

    Berufungsbeschränkung, Unwirksamkeit, Darstellungsmangel, doppelrelevante

  • BayObLG, 18.05.1999 - 1St RR 109/99

    Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Wirksamkeit der Beschränkung der

  • OLG Köln, 28.12.2000 - Ss 529/00

    Gewichtung des Schuldgehaltes einer abzuurteilenden Tat; Bewertung der

  • OLG Hamm, 21.06.1999 - 2 Ss 553/99

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch,

  • OLG Hamm, 15.07.1998 - 2 Ss 569/98

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit, knapp 2 %o Blutalkoholkonzentration BAK,

  • OLG Köln, 17.11.2006 - 82 Ss OWi 95/06
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