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   BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80   

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BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80 (https://dejure.org/1981,561)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1981 - 4 StR 298/80 (https://dejure.org/1981,561)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1981 - 4 StR 298/80 (https://dejure.org/1981,561)
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Zwangsweise Entfernung vom Unfallort

§ 142 Abs. 1, Abs. 2 StGB, 'Feststellungsduldungspflicht', § 34 StVO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis - Vorliegen der Voraussetzungen für ein hinreichendes Handeln zur Beachtung einer Feststellungsduldungspflicht - Berechtigtes Entfernen vom Unfallort

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Unfallflucht bei einem Festgenommenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 142 ,; StVO § 34 Abs. 1 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 160
  • NJW 1981, 2366
  • MDR 1981, 946
  • NStZ 1981, 435 (Ls.)
  • NStZ 1981, 470
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 03.10.1978 - 4 StR 348/78

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Voraussetzung für die Vorlage einer Sache

    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80
    Die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG soll nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unerläßlich ist (BGH NJW 1963, 2085; BGH VRS 55, 420; Sax in KMR 6. Aufl., § 121 GVG Anm. 2).

    Es wird insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 147 StGB in der Regel davon ausgegangen werden müssen, daß sich auch die Rechtsausführungen der Obergerichte nur auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall beziehen, mögen sie auch so formuliert sein, daß sie als grundsätzliche Aussage aufgefaßt werden könnten (vgl. auch BGH VRS 55, 420, 421).

  • BGH, 06.04.1955 - 5 StR 471/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Pflicht zur Vorlegung deshalb unter anderem nur dann, wenn die Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, die tragende Grundlage der früheren Entscheidung gewesen ist (BGHSt 7, 314; 17, 157, 158).
  • BayObLG, 30.09.1971 - RReg. 4 St 50/71

    Ersatzzustellung eines Einberufungsbescheids

    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80
    Das gilt auch in bezug auf den Leitsatz, der der Entscheidung vorangestellt worden ist (vgl. auch BayObLG NJW 1972, 302).
  • BGH, 31.10.1978 - 5 StR 432/78

    Voraussetzung für eine Vorlagefrage vor dem BGH - Aufstellen eines Stellschildes

    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80
    Rechtlich unverbindliche Hinweise, Wendungen, die verallgemeinernd über den zu entscheidenden Fall hinausgehen, zwingen selbst dann nicht zur Vorlegung, wenn sie in dem Teil der Gründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht (BGHSt 18, 324; 27, 212, 213 [BGH 28.06.1977 - 5 StR 30/77]; 28, 165, 166) [BGH 31.10.1978 - 5 StR 432/78].
  • BGH, 28.06.1977 - 5 StR 30/77

    Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte -

    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80
    Rechtlich unverbindliche Hinweise, Wendungen, die verallgemeinernd über den zu entscheidenden Fall hinausgehen, zwingen selbst dann nicht zur Vorlegung, wenn sie in dem Teil der Gründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht (BGHSt 18, 324; 27, 212, 213 [BGH 28.06.1977 - 5 StR 30/77]; 28, 165, 166) [BGH 31.10.1978 - 5 StR 432/78].
  • BGH, 02.03.1962 - 2 StR 9/62

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Rechts - Hinzuziehung eines Landgerichtsrats

    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Pflicht zur Vorlegung deshalb unter anderem nur dann, wenn die Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, die tragende Grundlage der früheren Entscheidung gewesen ist (BGHSt 7, 314; 17, 157, 158).
  • BGH, 30.08.1978 - 4 StR 682/77

    Auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist deshalb nicht gehindert, in dem von ihm beabsichtigten Sinne zu entscheiden und dieser Entscheidung damit eine Rechtsauffassung zugrunde zu legen, die der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. August 1979 (BGHSt 28, 129 ff.) gebilligt hat.
  • BGH, 09.04.1963 - 5 StR 50/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80
    Rechtlich unverbindliche Hinweise, Wendungen, die verallgemeinernd über den zu entscheidenden Fall hinausgehen, zwingen selbst dann nicht zur Vorlegung, wenn sie in dem Teil der Gründe stehen, auf dem die Entscheidung beruht (BGHSt 18, 324; 27, 212, 213 [BGH 28.06.1977 - 5 StR 30/77]; 28, 165, 166) [BGH 31.10.1978 - 5 StR 432/78].
  • BGH, 28.08.1963 - 4 StR 319/63
    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80
    Die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG soll nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unerläßlich ist (BGH NJW 1963, 2085; BGH VRS 55, 420; Sax in KMR 6. Aufl., § 121 GVG Anm. 2).
  • OLG Stuttgart, 14.04.1980 - 2 Ss 69/80

    Sichentfernen vom Unfallort; Unfallstelle; Zusammenhang mit Unfall; Metermäßige

    Auszug aus BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80
    Voraussetzung dafür wäre gewesen, daß er sich vom Unfallort entfernt hätte, bevor die polizeilichen Ermittlungen, die schließlich zu seiner Festnahme an Ort und Stelle geführt haben, eingesetzt hatten; die bloße Verweigerung der oder die Täuschung über die in § 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO geforderten Angaben für sich allein reicht dazu nicht aus (vgl. u.a. Bürgel MDR 1976, 353; Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. Rdn. 16; Hentschel JR 1981, 209, 211; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl. § 142 StGB Rdn. 13, 26; B. Meyer JZ 1975, 722).
  • OLG Hamm, 20.09.1978 - 4 Ss 942/78

    Zur Frage des Sichentfernens von der Unfallstelle

  • BayObLG, 25.04.1980 - RReg. 1 St 553/79
  • OLG Celle, 07.02.2019 - 3 Ss OWi 8/19

    Kein Verstoß beim bloßen Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt

    Sie besteht aber nur, wenn die Rechtsauffassung, von der abgewichen werden soll, tragende Grundlage der früheren Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts war (vgl. BGHSt 30, 160; KK/StPO-Hannich 7. Aufl. § 121 GVG Rn. 38 mwN).
  • BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88

    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch

    Jedenfalls darf die Formulierung - wie jeder andere Satz in einem Revisionsurteil - als Antwort auf die im konkreten Prozeß zu beantwortende Frage (vgl. BGHSt 18, 324, 326; 30, 160, 163; 34, 71, 76) nicht aus dem Zusammenhang gerissen, zum Gegenstand selbständiger Auslegung gemacht und dahin überinterpretiert werden, daß die Verwerflichkeitsprüfung sich allein oder in erster Linie nach moralischen Kriterien zu richten habe.
  • LG Hagen, 03.07.2017 - 46 KLs 25/16

    Raser in Hagen verurteilt - Illegales Autorennen "nicht nachweisbar"

    Die von der Verteidigung des Angeklagten im Eröffnungsverfahren angeführte Entscheidung BGH, Beschluss vom 11.06.1981, Az.: 4 StR 298/80, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.
  • BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92

    Entscheidung zu vielen Aspekten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Umfang

    Im übrigen übersieht das Amtsgericht, dass der Angeklagte selbst dann, wenn er sich freiwillig entfernt gehabt hätte, zuvor nur seiner passiven Feststellungspflicht hätte genügen müssen (BGHSt 30, 160/163 f.).

    Das ist wohl dann, wenn die Möglichkeit, Feststellungen zu treffen, noch nicht bestanden hatte (z.B. in Fällen, in denen der Fahrzeugführer gegen den Willen des mitfahrenden unfallbeteiligten Kraftfahrzeughalters die Fahrt fortsetzt oder in denen der bewusstlose Unfallbeteiligte ins Krankenhaus, gefahren wird), zu bejahen (BayObLG 1981, 200; OLG Düsseldorf VRS 65, 365; dahingestellt geblieben in BGHSt 30, 160 und OLG Hamm NJW 1985, 445; a.M. OLG Köln VRS 57, 406).

    Hier ist dem Feststellungsinteresse des Geschädigten bereits in dem Rahmen genügt worden, in dem dem Angeklagten die schon erörterte passive Feststellungspflicht oblegen hatte (BGHSt 30, 160/163 f.; OLG Hamm NJW 1985, 445).

    Ob ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO , § 24 StVO (vgl. BGHSt 30, 160/163) hier - angesichts des Umstands, dass die Unfallbeteiligung des Angeklagten ersichtlich war - überhaupt in Betracht gekommen wäre, kann dahinstehen.

  • BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85

    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

    Er bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise auf ihn zu beschränken, die Tragweite des Urteils für künftige Fälle (BGHSt 18, 324, 326; 28, 165, 166 [BGH 31.10.1978 - 5 StR 432/78]; 30, 160, 163; Salger in KK GVG § 121 Rdn. 38 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2000 - 4 StR 287/99

    Zulässigkeit der Vorlage; Entscheidungserheblichkeit; Fahrlässige Nichtzahlung

    Die mit ihr verbundene Beschränkung der oberlandesgerichtlichen Entscheidungsfreiheit darf deshalb nicht weiter gehen, als es zur Wahrung der Rechtseinheit unerläßlich ist (BGHSt 30, 160, 162; BGH NJW 1963, 2085; VRS 25, 270; bei Holtz MDR 1979, 109; wistra 1994, 30, 31).
  • BGH, 02.11.2000 - 4 StR 461/99

    Unzulässige Vorlage in einer Rehabilitierungssache; Anordnung der

    Das Oberlandesgericht würde jedoch mit der beabsichtigten Entscheidung nicht von einer Rechtsauffassung abweichen, die tragende Grundlage (vgl. BGHSt 7, 314, 315; 30, 160, 162/163; Hannich aaO Rdn. 38 m. w. N.) der Beschlüsse des Kammergerichts vom 30. September 1993 - 3 Ws 487/93 REHA - und vom 12. November 1993 - 3 Ws 544193 REHA - gewesen ist.
  • BayObLG, 23.12.1981 - RReg. 1 St 295/81

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; Unerlaubt; Entfernen; Beifahrer; Unfallort;

    Dieser hat jedoch mit Beschl. v. 11.6.1981 (NJW 1981, 2366) die Sache an das BayObLG zurückgegeben, weil das Urteil des OLG Hamm nicht auf der vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht beruhe.
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Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81   

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BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81 (https://dejure.org/1981,904)
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Aufladen des Tresors

§§ 242, 22 StGB, nur versuchter, nicht vollendeter Diebstahl, wenn der Täter einen schweren und als Diebstahlsgut auffälligen Gegenstand 5 Meter vom Entwendungsort zum Abtransport fertig macht

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung eigenen Gewahrsams beim Diebstahl eines Tresors - Voraussetzung der Anschauungen des täglichen Lebens bei der Beurteilung der Frage der Sachherrschaft über einen Gegenstand - Beurteilung der Gewahrsamsbegründung beim Diebstahl, wenn die Beute sowohl große als ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 435
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81
    Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (vgl. BGHSt 16, 271; 23, 254 mit weiteren Hinweisen).

    Wenngleich die Vollendung der Wegnahme nicht voraussetzt, daß der Täter bereits endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26), war unter diesen Umständen die volle Sachherrschaft, deren Erlangung eine vollendete Wegnahme voraussetzt, nicht geschaffen.

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81
    Wenngleich die Vollendung der Wegnahme nicht voraussetzt, daß der Täter bereits endgültigen und gesicherten Gewahrsam erlangt hat (vgl. BGHSt 23, 254, 255; 26, 24, 26), war unter diesen Umständen die volle Sachherrschaft, deren Erlangung eine vollendete Wegnahme voraussetzt, nicht geschaffen.
  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BGH, 24.06.1981 - 3 StR 182/81
    Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (vgl. BGHSt 16, 271; 23, 254 mit weiteren Hinweisen).
  • OLG Hamm, 06.09.2013 - 5 RVs 80/13

    Verladung sperriger Gegenstände in ein Transportfahrzeug als Vollendung der

    Die Wegnahme ist dann vollendet, wenn der fremde Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist (vgl. BGH, NStZ 1981, 435; NJW 1981, 997).
  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 199/86

    Verurteilung wegen Diebstahls - Beurteilung der Vollendung einer Wegnahmehandlung

    Die Beute hat weder nach ihrem Umfang (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Mai 1984 - 2 StR 133/84, StV 1984, 376), noch nach ihrer Größe (vgl. BGH, BeschluB vom 15. Oktober 1981 - 4 StR 538/81) oder ihrem Gewicht (vgl. BGH NStZ 1981, 435, 436) Besonderheiten aufgewiesen, die einen alsbaldigen ungehinderten Abtransport auch nur erschwert hätten.
  • BGH, 11.04.2023 - 5 StR 458/22

    Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung (Vermögensverlust großen Ausmaßes;

    Angesichts der Sperrigkeit und des Gewichts des Diebesgutes bedurfte es - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - noch des Abtransports mit dem Tatfahrzeug (BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - 3 StR 182/81; NStZ 1981, 435 f.; Beschluss vom 3. November 1994 - 1 StR 636/94, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 10), an dem gestohlene, für ein anderes Kfz ausgegebene amtliche Kennzeichen angebracht waren.
  • OLG Düsseldorf, 23.10.1989 - 5 Ss 384/89

    Sakkos unter Mantel - § 242 StGB, zur Vollendung des Diebstahls bei

    Die Wegnahme einer Sache ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an der Sache ohne oder gegen dessen Willen aufgehoben und diese in die tatsächliche Verfügungsmacht des Täters gelangt ist (BGH in NStZ 1981, 435 ; BGHSt 16, 271 ; OLG Köln NJW 1984, 810 ; Samson in SK, StGB , 3. Aufl., § 242 Rn. 17).

    Entscheidend ist, ob der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, daß er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits nicht mehr über die Sache verfügen kann, ohne die Verfügungsmacht des Täters zu beseitigen (Senatsbeschluß aaO.; BGH in NStZ 1981, 435 ; OLG Köln aaO.).

  • BGH, 03.11.1994 - 1 StR 636/94

    Diebstahl - Gewahrsamsbegründung - Sachherrschaft - Urteilstenor - Natürliche

    In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, wie weit die Beute bereits vom Gewahrsamsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers entfernt ist (vgl. insgesamt BGH NStZ 1981, 435 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.12.1988 - 1 StR 678/88

    Voraussetzungen für die Vollziehung der zur Vollendung des Diebstahls führenden

    Angesichts dieser besonderen tatsächlichen Umstände sowie Größe und Gewicht des Diebesguts (vgl. auch BGH StV 1984, 376; BGH NStZ 1981, 435, 436) liegt es nahe, daß es noch nicht zu einem Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft gekommen war.
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Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1981 - 3 StR 126/81   

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https://dejure.org/1981,1531
BGH, 13.05.1981 - 3 StR 126/81 (https://dejure.org/1981,1531)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1981 - 3 StR 126/81 (https://dejure.org/1981,1531)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1981 - 3 StR 126/81 (https://dejure.org/1981,1531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung

    Zum Strafverschärfungsgrund des "unmittelbaren" Vorsatzes beim Totschlag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2204
  • MDR 1981, 683
  • NStZ 1981, 435 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 150/15

    Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht

    Dabei hat er - auch hierin der Rechtsprechung des 3. und 4. Strafsenats folgend (vgl. Beschluss vom 13. Mai 1981 - 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204) folgend - die Anerkennung einer strafzumessungsrelevanten Schuldabstufung innerhalb des direkten Vorsatzes und eine Schuldabstufung zwischen Absicht und Wissentlichkeit abgelehnt.

    c) Zwar wird die Unzulässigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung von Tötungsabsicht auch damit begründet, dass es sich in beiden Spielarten des dolus directus Absicht und Wissentlichkeit um den "Regelfall' des Totschlags im Sinne des § 212 StGB handele, der dem Gesetzgeber bei Schaffung des Strafrahmens für die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen vor Augen gestanden habe (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8: "normativer Regelfall'; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 2 StR 83/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 7; BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564, 565; BGH, Urteil vom 14. August 2008 - 4 StR 223/08, NStZ 2008, 624; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2004 - 4 StR 403/03, juris; BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998 - 4 StR 346/98, NStZ 1999, 23; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 1992 - 2 StR 483/92, StV 1993, 72; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1989 - 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3; BGH, Beschluss vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, EzSt StGB § 212 Nr. 7; BGH, Beschluss vom 13. Mai 1981 - 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204; BGH, Beschluss vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77, juris; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77, juris).

  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 150/15

    Strafzumessung (Tötungsabsicht als strafschärfender Umstand: gebotene

    1. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde es überwiegend als ein Verstoß gegen das in § 46 Abs. 3 StGB verankerte Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen und damit als rechtsfehlerhaft angesehen, wenn der Tatrichter das subjektive Tatbestandsmerkmal direkten Tötungsvorsatzes strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15, NStZ-RR 2015, 171 (Ls.); Senat, Beschlüsse vom 25. Juni 2015 - 2 StR 83/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 7, vom 21. Januar 2004 - 2 StR 449/03, vom 23. Oktober 1992 - 2 StR 483/92, StV 1993, 72 und vom 1. Dezember 1989 - 2 StR 555/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 3; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77, vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77 und vom 13. Mai 1981 - 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204; BGH, Urteil vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68; Beschlüsse vom 16. September 1986 - 4 StR 457/86, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, vom 26. April 1988 - 4 StR 157/88, NStE Nr. 41 zu § 46 StGB, vom 30. Juli 1998 - 4 StR 346/98, NStZ 1999, 23, vom 3. Februar 2004 - 4 StR 403/03 und vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8).
  • BGH, 07.03.2017 - 3 ARs 21/16

    Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht

    "Beim vorsätzlichen Tötungsdelikt kann die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden.' Hieran sieht sich der 2. Strafsenat gehindert durch Rechtsprechung der anderen Strafsenate, darunter auch Entscheidungen des Senats (tragend: Beschlüsse vom 13. Mai 1981 - 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204; vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83, Ez StGB § 212 Nr. 7; vom 29. August 1984 - 3 StR 353/84, juris Rn. 2; vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4; nichttragend: Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 180/89, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Strafzumessung 1; Beschlüsse vom 5. Oktober 1977 - 3 StR 369/77, juris Rn. 6; vom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77, juris Rn. 3).

    Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das außertatbestandliche Ziel des "nur' wissentlich Tötenden ebenso verwerflich wie das tatbestandliche Ziel des absichtlich Tötenden sein kann (so aber Senat, Beschluss vom 13. Mai 1981 - 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204).

  • BGH, 07.06.2017 - 4 ARs 22/16

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Tötungsabsicht als

    Sie bedürfen stets einer Würdigung im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - 1 StR 708/91, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5; Beschluss vom 17. September 1990 - 3 StR 313/90, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 4; Beschluss vom 15. Februar 1984 - 4 StR 51/84; Beschluss vom 13. Mai 1981 - 3 StR 126/81, NJW 1981, 2204; Theune in: Leipziger Kommentar z. StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 102; Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2. Aufl., S. 214).
  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97

    BGH bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit

    Bei Tatmehrheit kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Aufhebung eines Einzelstrafausspruchs zur Aufhebung weiterer, für sich genommen rechtsfehlerfreier Strafaussprüche führen, wenn nicht auszuschließen ist, daß diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflußt sind (BGH NJW 1979, 378; 1981, 2204, 2206 [BGH 13.05.1981 - 3 StR 126/81]; StV 1984, 204).
  • BGH, 28.03.2001 - 3 StR 463/00

    Berechnung der Tilgungsfrist nach dem BZRG; Aspekte der Strafzumessung

    Eine Strafmilderung allein deshalb, weil der Angeklagte nicht mit direktem, sondern nur mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, mußte das Landgericht nicht vornehmen, da die Vorsatzform nur im Zusammenhang mit den Vorstellungen und Zielen des Täters eine taugliche Beurteilungsgrundlage bildet und eine bedingt vorsätzliche Tötung aus nichtigem Anlaß schwerer wiegen kann, als eine mit direktem Vorsatz verübte Tat (vgl. BGH NJW 1981, 2204; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 86; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 33).
  • BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83

    Regelfall - Tötung - Direkter Vorsatz - Strafe - Mittlere Bereich - Strafrahmen -

    Auch läßt sich nicht allgemein sagen, daß sie eine unbedingt vorsätzliche Tötung schon deswegen vom Durchschnitt der mit direktem Vorsatz begangenen Verbrechen nach § 212 StGB abhebt, weil sie - wie im vorliegenden Fall (vgl. UA S. 17, 29) - zugleich ein vom Täter erstrebtes Ziel seines Handelns ist (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 115/116; BGH NJW 1981, 2204).
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