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   BVerfG, 16.02.1982 - 2 BvR 462/81   

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BVerfG, 16.02.1982 - 2 BvR 462/81 (https://dejure.org/1982,560)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.1982 - 2 BvR 462/81 (https://dejure.org/1982,560)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 1982 - 2 BvR 462/81 (https://dejure.org/1982,560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pfändung des Eigengeldes eines Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutzvorschriften - Pfändung des Eigengeldes - Strafgefangener

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1583
  • NStZ 1982, 300
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 287/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Richtigerweise ist das Beschwerdegericht der nunmehr auch vom Bundesfinanzhof (Urt. v. 16. Dezember 2003 aaO) vertretenen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuß] NJW 1982, 1583) Auffassung gefolgt, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung finden (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29; Arloth/Lückemann aaO § 52 Rn. 4; Stöber aaO, jeweils m.w.N.), und hat zutreffend auch die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 850k ZPO verneint.

    Den Maßstab für die Bemessung der für die Existenz des Schuldners und für den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mittel bilden die Bedürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen (vgl. BVerfG NJW 1982, 1583).

  • BFH, 16.12.2003 - VII R 24/02

    Pfändung des Eigengeldguthabens eines Strafgefangenen

    Schließlich hat auch das BVerfG im Beschluss vom 16. Februar 1982 2 BvR 462/81 (NJW 1982, 1583) die Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse des in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen gegenüber dem Strafgefangenen betont und es ausdrücklich gebilligt, dass das Arbeitsentgelt des Gefangenen hinsichtlich des Pfändungsschutzes eine andere Behandlung erfahren kann als das übliche Arbeitseinkommen.
  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 191/03

    Pfändbarkeit des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Richtigerweise ist das Beschwerdegericht der nunmehr auch vom Bundesfinanzhof (Urt. v. 16. Dezember 2003 aaO) vertretenen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1982, 1583) Auffassung gefolgt, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung finden (vgl. OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 370; OLG Schleswig Rpfleger 1995, 29; Arloth/Lückemann aaO § 52 Rn. 4; Stöber aaO, jeweils m.w.N.), und hat zutreffend auch die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 850k ZPO verneint.

    Den Maßstab für die Bemessung der für die Existenz des Schuldners und für den Erhalt seiner Arbeitsfähigkeit erforderlichen Mittel bilden die Bedürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen (vgl. BVerfG NJW 1982, 1583).

  • OLG Saarbrücken, 28.10.1987 - Vollz (Ws) 52/86
    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum wird sie bejaht (vgl. u.a. OLGe Celle ZfStrVo 1980, 253; Karlsruhe NStZ 1985, 430 ; Hamm NStZ 1984, 432 ; Frankfurt NStZ 1985, 96 ; Hofmann ZfStrVo 1981, 344; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 4. Aufl. § 42 Rdn. 6, a.A.: Großkelwing-Schwind-Böhm StVollzG , § 43 Rdn. 12; offengelassen von Fluhr in ZfStrVo 1983, 23-24; siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG NStZ 1982, 300 , wonach es nicht willkürlich erscheint, das Arbeitsentgelt gemäß § 43 StVollzG hinsichtlich des Pfändungsschutzes nicht wie das übliche Arbeitseinkommen zu behandeln).

    Diese Auffassung knüpft unter anderem an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ 1982, 300 ) an, wonach unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, insbesondere die Menschenwürde des Gefangenen nicht verletzt wird, wenn bei der Pfändung eines aus seinem Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO außer Betracht bleiben, weil den lebensnotwendigen Bedürfnissen des Gefangenen auch bei Pfändung seines Eigengeldes infolge des ihm verbleibenden unpfändbaren Überbrückungsgeldes (§ 51 Abs. 4 StVollzG ) und des ihm zustehenden Hausgeldes Rechnung getragen sei.

  • FG Berlin, 04.03.2002 - 7 K 7416/01

    Eigengeld unterliegt nicht den Pfändungsschutzbestimmungen

    Diese Rechtsprechung verletzt nicht die Grundrechte der Strafgefangenen (Bundesverwaltunsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 16. Februar 1982 2 BvR 462/81, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 1583 ).
  • FG Berlin, 13.12.2001 - 7 K 7416/01

    Eigengeld unterliegt nicht den Pfändungsschutzbestimmungen

    Diese Rechtsprechung verletzt nicht die Grundrechte der Strafgefangenen (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1982 2 BvR 462/81, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 1583 ).
  • OLG Hamm, 22.03.2001 - 28 W 98/00

    Pfändbarkeit des durch eigene Arbeitskraft verdienten Hausgeldes eines

    Aus diesem Grunde schließt sich der Senat der herrschenden Auffassung an, daß das Hausgeld des Strafgefangenen nicht der Pfändung unterliegt (vgl. auch OLG Stuttgart in NJW 1986, 1056; LG Regensburg, MDR 1981, 871; LG Münster in MDR 1992, 521; OLG Karlsruhe, MDR 1985, 698, das nur der Vollzugsbehörde gemäß § 242 BGB ein weitergehendes Aufrechnungsrecht mit Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen des Strafgefangenen einräumt; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 850 Rdn. 7; Musielak-Becker, 2. Aufl., ZPO § 850 Rdn.8; a.A. Stöber, "Forderungspfändung", 12. Aufl., Rdn. 14; Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rdn. 33 "Gefangenengelder" m.w.N.; siehe auch BVerfG in NJW 1982, 1583, das hinsichtlich der Pfändung eines aus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens eines Gefangenen die gegenteilige Auffassung nicht deshalb als willkürlich erachtet hat, "weil die die Anwendung des § 850c ZPO bejahende Ansicht möglicherweise eher den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht oder weil die vorherrschende Meinung zu einem anderen Ergebnis kommt.").
  • OLG Nürnberg, 03.04.1995 - Ws 1445/94

    Pfändung von Arbeitsentgelt des Strafgefangenen; Zulässiger Rechtsweg gegen

    Den Maßstab bilden dabei die Bedürfnisse eines in Freiheit lebenden und arbeitenden Menschen (BVerfG NJW 82, 1583).
  • LG Karlsruhe, 06.07.1989 - 2 O 83/89
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 82, 1583).
  • OLG Hamm, 24.09.1987 - 1 Vollz (Ws) 44/87
    Dafür kann auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.2.1982 - NStZ 1982, 300 - herangezogen werden, das zu der Frage Stellung zu nehmen hatte, ob bei der Pfändung eines aus Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens eines Gefangenen die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO zu beachten seien.
  • LG Essen, 30.01.2003 - 5 T 179/02
  • OLG Karlsruhe, 18.01.1994 - 6 W 92/93
  • KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84
  • OLG Hamm, 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2/84
  • LG Kleve, 06.01.1998 - 4 T 473/97
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.01.1982 - 4 Ws 389/81   

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https://dejure.org/1982,2122
OLG Hamm, 22.01.1982 - 4 Ws 389/81 (https://dejure.org/1982,2122)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.01.1982 - 4 Ws 389/81 (https://dejure.org/1982,2122)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Januar 1982 - 4 Ws 389/81 (https://dejure.org/1982,2122)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Paderborn - 12 StVK 352/81
  • OLG Hamm, 22.01.1982 - 4 Ws 389/81

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 300 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59

    Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.01.1982 - 4 Ws 389/81
    Die Unterbringung ist für erledigt zu erklären, nachdem das vom Senat veranlaßte Gutachten des Leiters der Abteilung für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität A Professor B (vom 28. Dezember 1981) ergeben hat, daß die über lange Jahre zu verfolgende Entwicklung des Probanden "eine Anfälligkeit für rechtlich relevante Verhaltensweisen" ergibt, die sich "eindeutig als Auswirkung einer persönlichen Disposition" darstelle, als das, was rechtlich als "Hang" oder nach der Formulierung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 14, 30) als "Charakterschwäche" zu nennen sei; nicht aber als schuldfähigkeitsrelevante "seelische Abartiqkeit" eingeschätzt werden könne.
  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass schon vor Einführung des § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB nach der Rechtsprechung der Vollstreckungsgerichte die Erledigung der Maßregel bei Wegfall einer ihrer Voraussetzungen auch dann zu beschließen war, wenn die Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestand (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151; OLG Frankfurt NStZ 1993, 252 sowie hierzu auch BVerfG NStZ 1995, 174, 175).
  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Denn bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB wäre diese Maßregel in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 S. 5 StGB für erledigt zu erklären, selbst wenn von dem Untergebrachten weiterhin Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGHSt 42, 306, 310; OLG Hamm NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151; OLG Frankfurt StV 1985, 117).
  • EGMR, 07.06.2012 - 65210/09

    Gerichte hätten Sicherungsverwahrung nicht nachträglich anordnen dürfen

    Tatsächlich musste die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik nach der früheren Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte für erledigt erklärt werden und die betreffende Person musste entlassen werden, wenn ein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand bei ihr nicht mehr vorlag oder nie vorgelegen hatte, auch wenn diese Person für die Öffentlichkeit immer noch gefährlich war (siehe Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 389/81, Entscheidung vom 22. Januar 1982, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1982, S. 300; Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 Ws 143/82, Entscheidung vom 30. Juni 1982, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1983, S. 151; Bundesgerichtshof, 3 StR 317/96, Urteil vom 27. November 1996, BGHSt Nr. 42, S. 310; siehe auch Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1914/92 und 2105/93, Entscheidung vom 28. Dezember 1994, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, S. 2406; und Bundesgerichtshof, 4 StR 577/09, Entscheidung vom 12. Mai 2010, Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 317/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher

    Da eine gesetzliche Regelung für diese Fälle fehlt - die Erledigung einer Maßregel nach § 63 StGB wäre nach dem Gesetz nur über den Weg einer erfolgreichen Aussetzung der Vollstreckung nach Ablauf der anschließenden Führungsaufsicht möglich (§ 67 g Abs. 5 StGB) - haben die Strafvollstreckungsgerichte im Wege der Rechtsfortbildung und in analoger Anwendung des § 67 c Abs. 2 Satz 5 StGB den Rechtssatz entwickelt, daß sich bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung erledigt hat und nicht weiter vollstreckt werden darf, so daß der Untergebrachte sofort zu entlassen ist, selbst wenn von ihm erneute Straftaten in der Freiheit zu erwarten sind (vgl. OLG Nürnberg MDR 1961, 342; OLG Frankfurt NJW 1978, 2347 und StV 1985, 117; OLG Hamm NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151 und Die Justiz 1987, 463).
  • EGMR, 07.06.2012 - 61827/09

    K ./. Deutschland

    Tatsächlich musste die Unterbringung einer Person in einer psychiatrischen Klinik nach der früheren Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte für erledigt erklärt werden und die betreffende Person musste entlassen werden, wenn ein die Schuldfähigkeit ausschließender oder vermindernder Zustand bei ihr nicht mehr vorlag, auch wenn diese Person für die Öffentlichkeit immer noch gefährlich war (siehe Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 389/81, Entscheidung vom 22. Januar 1982, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1982, S. 300; Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 Ws 143/82, Entscheidung vom 30. Juni 1982, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1983, S. 151; Bundesgerichtshof, 3 StR 317/96, Urteil vom 27. November 1996, BGHSt Nr. 42, S. 310; siehe auch Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1914/92 und 2105/93, Entscheidung vom 28. Dezember 1994, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, S. 2406; und Bundesgerichtshof, 4 StR 577/09, Entscheidung vom 12. Mai 2010, Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2001 - 3 Ws 543/01

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Weitere Anordnungen diesbezüglich sind nicht zu treffen, insbesondere tritt auch keine Führungsaufsicht ein (Senat NJW 1978, 2347 und StV 1985, 117; OLG Hamm NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151).
  • EGMR, 28.06.2012 - 3300/10

    S ./. Deutschland

    Tatsächlich musste nach der früheren Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt und der Betroffene freigelassen werden, wenn er nicht mehr an einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit litt oder dieser bei ihm tatsächlich nie bestanden hat, auch dann, wenn der Betroffene noch für die Allgemeinheit gefährlich war (siehe OLG Hamm, 4 Ws 389/81, Beschluss vom 22. Januar 1982, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1982, S. 300; OLG Karlsruhe, 1 Ws 143/82, Beschluss vom 30. Juni 1982, Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR) 1983, S. 151; BGH, 3 StR 317/96, Urteil vom 27. November 1996, Entscheidungssammlung des Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt), Band 42, S. 310; siehe auch BVerfg, 2 BvR 1914/92 und 2105/93, Beschluss vom 28. Dezember 1994, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1995, S. 2406; und BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12. Mai 2010, Rdnr. 13 mit weiteren Verweisen).
  • OLG Nürnberg, 18.09.2014 - 1 Ws 318/14

    Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherungsverwahrung:

    Allein diese geänderte rechtliche Bewertung führt vorliegend zum Wegfall der Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, so dass für ein weiteres Zuwarten kein Bedürfnis besteht (ebenso für Erledigterklärung OLG Hamm, NStZ 1982, 300).
  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01
    Denn bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB wäre diese Maßregel in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 S. 5 StGB für erledigt zu erklären, selbst wenn von dem Untergebrachten weiterhin Straftaten zu befürchten sind (vgl. BGHSt 42, 306, 310; OLG Hamm NStZ 1982, 300; OLG Karlsruhe MDR 1983, 151; OLG Frankfurt StV 1985, 117).
  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 4 Ws 171/10

    Aussetzung der weiteren Vollstreckung der nachträglichen Sicherungsverwahrung

    Diese, mangels ausdrücklicher Regelung, im Wege der Rechtsfortbildung begründete richterliche Rechtsanwendung entsprach der allgemeinen Meinung(vgl. OLGe Nürnberg MDR 1961, 342; Karlsruhe MDR 1983, 151; Justiz 1987, 463; Hamm NStZ 1982, 300; OLG Schleswig SchlHA 1988, 106; und Frankfurt NJW 1978, 2347, LG Göttingen NStZ 1990, 299 ; Frisch ZStW 102 (1990), 707, 770 Rn 164; Loos Anm. zu OLG Frankfurt NStZ 1993, 252, 255, Volckart Maßregelvollzug, 3. Aufl., S. 166; Dreher/Tröndle 46. Aufl., § 67d Rn 5; LK-Horstkotte 10. Aufl., § 67c Rn 9 ; SKStGB-Horn 6. Aufl., 21. Lfg.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 29.06.1981 - RReg. 5 St 141/81a, b   

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BayObLG, 29.06.1981 - RReg. 5 St 141/81a, b (https://dejure.org/1981,15114)
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  • NStZ 1982, 300 (Ls.)
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  • NStZ 1982, 300 (Ls.)
  • StV 1981, 511
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