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   BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82   

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https://dejure.org/1982,1154
BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82 (https://dejure.org/1982,1154)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1982 - 2 StR 192/82 (https://dejure.org/1982,1154)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1982 - 2 StR 192/82 (https://dejure.org/1982,1154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Jugendstrafrecht - Jugendstrafe - Schwere Schuld - Erziehungsgedanke - Einzelfallage - Einzelfallbetrachtung - Berücksichtigung der schweren Schuld - Anforderungen an die Begründung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen schwerer Schuld - Bedeutung und Zusammenwirken ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 332
  • StV 1982, 335
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82
    Auch bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang wegen schwerer Schuld Jugendstrafe verhängt werden soll, ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu beachten (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 und vom 14. Mai 1981- 1 StR 211/81).
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82
    Auch bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang wegen schwerer Schuld Jugendstrafe verhängt werden soll, ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu beachten (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 und vom 14. Mai 1981- 1 StR 211/81).
  • BGH, 25.01.1972 - 4 StR 541/71

    Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82
    Das heißt allerdings nicht, daß der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck gefunden hat, unberücksichtigt bleiben dürfe (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 656/79; Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80; Beschluß vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81); denn die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt meßbar, sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung.
  • BGH, 31.10.1979 - 2 StR 656/79

    Voraussetzungen der Bestrafung wegen eines minder schweren Falles der Tötung -

    Auszug aus BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82
    Das heißt allerdings nicht, daß der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck gefunden hat, unberücksichtigt bleiben dürfe (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 656/79; Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80; Beschluß vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81); denn die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt meßbar, sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung.
  • BGH, 22.04.1980 - 1 StR 111/80

    Berücksichtigung des Alters des Opfers als Strafschärfungsgrund

    Auszug aus BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82
    Das heißt allerdings nicht, daß der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck gefunden hat, unberücksichtigt bleiben dürfe (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 656/79; Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80; Beschluß vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81); denn die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt meßbar, sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung.
  • BGH, 21.01.1981 - 2 StR 775/80

    Zulässigkeit der Mitberücksichtigung des Gesichtspunkts der Abschreckung Anderer

    Auszug aus BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82
    Das wäre unzulässig (vgl. BGH, JR 1954, 149; RGHSt 15, 224, 226; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1981 - 2 StR 775/80-und vom 1. Dezember 1981 - 1 StR 634/81).
  • BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81

    Mitberücksichtigung des Gesichtspunkts der Abschreckung bei der Bemessung einer

    Auszug aus BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82
    Auch bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang wegen schwerer Schuld Jugendstrafe verhängt werden soll, ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu beachten (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 und vom 14. Mai 1981- 1 StR 211/81).
  • BGH, 14.05.1981 - 1 StR 211/81

    Verhängung von Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen wegen der Schwere der

    Auszug aus BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82
    Auch bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang wegen schwerer Schuld Jugendstrafe verhängt werden soll, ist der Erziehungsgedanke vorrangig zu beachten (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81 und vom 14. Mai 1981- 1 StR 211/81).
  • BGH, 02.09.1981 - 3 StR 317/81

    Revision wegen fehlender Feststellung des Vorliegens eines minder schweren Fall

    Auszug aus BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82
    Das heißt allerdings nicht, daß der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des Tatunrechts, die in den gesetzlichen Strafandrohungen ihren Ausdruck gefunden hat, unberücksichtigt bleiben dürfe (vgl. BGH NJW 1972, 693; BGH, Beschluß vom 31. Oktober 1979 - 2 StR 656/79; Urteil vom 22. April 1980 - 1 StR 111/80; Beschluß vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81); denn die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt meßbar, sondern immer nur in Beziehung zu einer bestimmten, mehr oder weniger gewichtigen Tat von Bedeutung.
  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 634/81

    Vorrang des Erziehungszwecks bei der Bemessung der Jugendstrafe - Eigenständige

    Auszug aus BGH, 23.04.1982 - 2 StR 192/82
    Das wäre unzulässig (vgl. BGH, JR 1954, 149; RGHSt 15, 224, 226; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 1981 - 2 StR 775/80-und vom 1. Dezember 1981 - 1 StR 634/81).
  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 28/82

    Jugendstrafrecht - Schädliche Neigungen - Schwere Schuld - Beurteilungskriterien

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

  • BGH, 29.09.1953 - 2 StR 261/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 150/18

    Jugendstrafe (Maßstab zur Bestimmung der Schwere der Schuld)

    Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, darf demnach auch bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld geboten ist, nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 1982 - 2 StR 192/82, NStZ 1982, 332).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    b) Der 2. Strafsenat hatte zunächst ebenfalls - tragend - entschieden, dass auf Jugendstrafe auch bei Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG nur dann erkannt werden dürfe, wenn dies aus erzieherischen Gründen erforderlich sei (BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - 2 StR 104/81; vgl. auch Beschluss vom 23. April 1982 - 2 StR 192/82, NStZ 1982, 332, wonach auch bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang wegen schwerer Schuld Jugendstrafe verhängt werden soll, der Erziehungsgedanke vorrangig zu beachten und erst in zweiter Linie die Schwere der Schuld zu berücksichtigen sei).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes; Besondere Schuldschwere als

    Dies läßt eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Tatgeschehen sowie dem Tatbeitrag der Angeklagten und daran anschließend insbesondere eine Bewertung des Tatunrechts am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts vermissen, die bei dem Rückschluß vom objektiven Unrechtsgehalt der Tat auf die zurechenbare Schuld des jugendlichen Täters jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben darf (BGH NJW 1972, 693; StV 1982, 335, 336 m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 16.10.2001 - 3 Ss 652/01

    Jugendstrafe, Schwere der Schuld, schädliche Neigungen, Erziehungsgedanke,

    Das äußere Tatgeschehen hat in nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld und die charakterliche Haltung des Täters zulässt (vgl. BGHSt 15, 224; StV 1982, 335; BGH bei Böhm, NStZ 1989, 522; Sonnen, a.a.O., § 17 Rndziff.

    Darüber hinaus ist bei der Frage, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, der im gesamten Jugendstrafrecht geltende Erziehungsgedanke gegenüber der Schwere der Schuld vorrangig zu beachten, (vgl. BGHSt 15, 224; StV 1982, 335; NStE, JGG, § 17 Nr. 6).

  • AnwG Hamburg, 10.06.2008 - II AnwG 21/07

    Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

    Ebenso wenig ist erheblich, ob das Verhalten des RA tatsächlich für seinen Mandanten schädlich oder für die andere Partei nützlich ist (so BGHSt 18, 192; 17, 305; BGH, NStZ 1982, 332 und EGH Celle, BRAK-Mitt. 1981, 44).
  • LG Düsseldorf, 18.10.2011 - 7 Ks 11/11
    Allerdings kann die Bewertung des Tatunrechts, wie es sich in der gesetzlichen Strafdrohung widerspiegelt, nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und ist als Strafzweck neben der Erziehungswirksamkeit auch das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs bedeutsam (vgl. BGH in NStZ 1982, 332; StV 1994, 598 f.).
  • LG Köln, 01.09.2017 - 322a KLs 1/17
    Entscheidend ist mithin die innere Tatseite, das heißt, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (BGH, Urteil vom 23.04.1982, Az. 2 StR 192/82 - zit. nach juris - ).
  • OLG Köln, 07.05.1999 - Ss 177/99

    Jugendliche: Erziehungsgedanke und Strafzweck

    Maßgebend sind vielmehr in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte, und zwar auch dann, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - wegen der Schwere der Schuld in Betracht kommt (BGHSt 15, 224 [226]; 16, 261 [263]; BGH NStZ 1982, 332 m. w. Nachw.; BGH NStZ-RR 1998, 285; BGH StV 1981, 26; BGH JR 1982, 432 mit Anm. Brunner; BGH bei Böhm NStZ 1994, 529; BGH StV 1996, 268; BGH NStZ-RR 1996, 120; Senat StV 1991, 426 f.; vgl. a. Dölling NStZ 1998, 39).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 7 Ks 25/12

    Versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im

    Allerdings kann die Bewertung des Tatunrechts, wie es sich in der gesetzlichen Strafdrohung widerspiegelt, nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und ist als Strafzweck neben der Erziehungswirksamkeit auch das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs bedeutsam (vgl. BGH in NStZ 1982, 332; StV 1994, 598 f.).
  • OLG Hamm, 28.06.2005 - 3 Ss 194/05

    Körperverletzung; gefährliche; Begehung duch mehrere Täter; Mittäterschaft;

    Darüber hinaus ist bei der Frage, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, der im gesamten Jugendstrafrecht geltende Erziehungsgedanke gegenüber der Schwere der Schuld vornehmlich zu beachten (vgl. BGHSt 15, 224; StV 1982, 335; NStE, JGG, § 17 Nr. 8).
  • OLG Karlsruhe, 04.07.1996 - 2 Ss 67/96
  • BGH, 25.02.1983 - 3 StR 345/82

    Verwirklichung des Besitztatbestandes von Betäubungsmitteln beim Erbringen einer

  • BGH, 10.07.1987 - 2 StR 243/87

    Tatrichterliche Beurteilung im Fall, dass nicht eindeutig festgestellt werden

  • LG Berlin, 12.11.2008 - 1 Kap Js 585/08

    Höchststrafe wegen Doppelmordes

  • LG Trier, 03.05.2018 - 2a KLs 8022 Js 34004/16
  • BGH, 25.05.1984 - 2 StR 850/83

    Straferschwerende Bewertung der schweren Folgen einzelner nicht festgestellter

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