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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81   

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https://dejure.org/1982,1076
BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81 (https://dejure.org/1982,1076)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1982 - 2 StR 634/81 (https://dejure.org/1982,1076)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1982 - 2 StR 634/81 (https://dejure.org/1982,1076)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Anforderungen an das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes - Anforderungen an den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21 e Abs. 3, 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 371
  • NJW 1982, 1470
  • MDR 1982, 510
  • NStZ 1982, 341 (Ls.)
  • NStZ 1982, 391
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.11.1978 - 1 C 33.78

    Recht auf gesetzlichen Richter - Geschäftsplanmäßige Zuweisung - Zuständiger

    Auszug aus BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81
    Da das Präsidium nicht gehindert ist, im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung bereits anhängige Verfahren einer anderen als der bisher zuständigen Kammer zuzuweisen (BVerwG, DÖV 1979, 299; BFH, Betrieb 1970, 715), gilt nach dem Wortlaut des § 21 e Abs. 3 GVG das gleiche für Geschäftsverteilungsänderungen, die auf diese Bestimmung gestützt sind.
  • BGH, 08.07.1981 - 3 StR 457/80

    Warenterminkontrakt - Handel mit Optionen

    Auszug aus BGH, 03.02.1982 - 2 StR 634/81
    Mit ihrer Wertung ist die Strafkammer nicht von der in BGHSt 30, 177, 179 vertretenen Auffassung abgewichen.
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Eine Änderung nach § 21e Abs. 3 GVG darf bereits anhängige Verfahren erfassen (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 1; BFH/NV 1996, 481; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

    Eine solche Notwendigkeit folgt bereits aus dem Gebot der beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem Umstand, daß eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung rechtsstaatswidrig sein kann; eine wegen dieser rechtsstaatlichen Anforderungen erforderliche Entlastung einer Strafkammer kann nicht in jedem Fall dadurch herbeigeführt werden, daß nur zukünftig eingehende Verfahren umverteilt werden (vgl. BGHSt 30, 371).

    a) Der Präsidiumsbeschluß entspricht diesen Vorgaben (vgl. BGHSt 30, 371; der Beschluß des 3. Strafsenats vom 9. Juli 1978 - 3 StR 223/79 - betrifft eine andere Fallgestaltung).

    Die Entlastung von zukünftig eingehenden Sachen hätte der Großen Strafkammer 6 - angesichts der konkreten Belastung und Terminslage - in dem überlasteten Zeitraum nicht geholfen (vgl. BGHSt 30, 371 ).

    Bei einer solchen nachträglichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans kann sachgerechtes Kriterium nur eine Regelung sein, die die konkrete Belastungssituation der Spruchkörper berücksichtigt (vgl. BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Das gilt sowohl für die Entlastung der Großen Strafkammer 6 als auch für die Zuweisung an die Große Strafkammer 19. Eine Änderung nach § 21e Abs. 3 GVG darf bereits anhängige Verfahren erfassen (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung l; BFH/NV 1996, 481; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

    Eine solche Notwendigkeit folgt bereits aus dem Gebot der beschleunigten Verfahrensförderung in Haftsachen und aus dem Umstand, daß eine von der Justiz zu verantwortende Verfahrensverzögerung rechtsstaatswidrig sein kann; eine wegen dieser rechtsstaatlichen Anforderungen erforderliche Entlastung einer Strafkammer kann nicht in jedem Fall dadurch herbeigeführt werden, daß nur zukünftig eingehende Verfahren umverteilt werden (vgl. BGHSt 30, 371).

    a) Der Präsidiumsbeschluß entspricht diesen Vorgaben (vgl. BGHSt 30, 371; der Beschluß des 3. Strafsenats vom 9. Juli 1978 - 3 StR 223/79 - betrifft eine andere Fallgestaltung).

    Die Entlastung von zukünftig eingehenden Sachen hätte der Großen Strafkammer 6 - angesichts der konkreten Belastung und Terminslage - in dem überlasteten Zeitraum nicht geholfen (vgl. BGHSt 30, 371).

    Bei einer solchen nachträglichen Änderung des Geschäftsverteilungsplans kann sachgerechtes Kriterium nur eine Regelung sein, die die konkrete Belastungssituation der Spruchkörper berücksichtigt (vgl. BGHSt 30, 371; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 2; BVerwG NJW 1982, 2394; BFH/NV 1991, 826; BSG SozSich 1983, RsprNr 3694).

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 183/06

    Übertragung eines anhängigen Verfahrens auf einen anderen Senat des

    Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres geändert wird (§ 21e Abs. 3 GVG; vgl. BGHSt 30, 371, 373 f; 44, 161, 165).
  • BGH, 02.12.2003 - 1 StR 102/03

    Richterausschluss (Tätigkeit als Staatsanwalt; Anordnung der Obduktion einer

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr, wenn sie sachlich veranlaßt ist, auch bereits anhängige Verfahren erfassen darf (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; 44, 161, 165 m.w.N., hierzu Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 11. August 1998 - 2 BvR 1493, 1615, 1616/98).
  • BGH, 27.01.2020 - 1 StR 622/17

    Recht auf den gesetzlichen Richter (verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit von

    Das Präsidium des Landgerichts war mit Blick auf die Belastung der Wirtschaftsstrafkammern nicht gehindert, im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung 2014 eine weitere Wirtschaftsstrafkammer zu errichten und ihr bereits anhängige Verfahren einer anderen Wirtschaftsstrafkammer zuzuweisen, um eine gleichmäßige Auslastung der Strafkammern zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - 2 StR 634/81 Rn. 13, BGHSt 30, 371 Rn. 13).
  • OLG München, 12.02.2020 - 2 Ws 138/20

    Voraussetzungen einer Besetzungsrüge

    Da das Präsidium nicht gehindert ist, im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung bereits anhängige Verfahren einer anderen als der bisher zuständigen Kammer zuzuweisen, gilt nach dem Wortlaut des § 21e Abs. 3 GVG das gleiche für Geschäftsverteilungsänderungen, die auf diese Bestimmung gestützt sind (BGH NJW 1982, 1470; BGH NJW 1999, 154).
  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 496/01

    Revisionsbegründungsfrist (Fristverlängerung); Strafklageverbrauch (ne bis in

    Die Änderung konnte auch bereits anhängige Verfahren erfassen (vgl. BGHSt 30, 371, 373 zu § 21 e GVG), sofern nicht gezielt einzelne Sachen ausgesucht und einem anderen Richter zugewiesen wurden, was auch nach altem Recht unzulässig war, selbst wenn es durch eine allgemein gehaltene Klausel geschah (vgl. zum analogen Fall einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch das Präsidium nach § 21 e Abs. 3 GVG aF BGH NStE - 12 - Nr. 10 zu § 21 e GVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 21 e GVG Rdn. 13).
  • BGH, 12.10.1988 - 3 StR 194/88

    Begriff der fortgesetzten Begehung

    Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auf die in BGHSt 30, 371 abgedruckte Entscheidung hingewiesen.
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 83/00 B

    Nachprüfung der Änderung des Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts im

    Grundsätzlich dürfen Änderungsbeschlüsse auf der Grundlage des § 21e Abs. 3 GVG auch bereits anhängige Verfahren erfassen (BGHSt 30, 371; BGH vom 19. April 2000 - 3 StR 32/00 - = BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 4; Albers in: Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 58. Aufl 2000, § 21e GVG RdNr 17).
  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 82/00 B

    Nachprüfung der Änderung des Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts im

    Grundsätzlich dürfen Änderungsbeschlüsse auf der Grundlage des § 21e Abs. 3 GVG auch bereits anhängige Verfahren erfassen (BGHSt 30, 371; BGH vom 19. April 2000 - 3 StR 32/00 - = BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 4; Albers in: Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 58. Aufl, 2000, § 21e GVG RdNr 17).
  • BGH, 01.04.1992 - 2 StR 538/91

    Revisionsrechtliche Beurteilung der fehlerhaften Besetzung des Gerichts -

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Rechtsprechung
   BGH, 21.04.1982 - 2 StR 657/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1537
BGH, 21.04.1982 - 2 StR 657/81 (https://dejure.org/1982,1537)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1982 - 2 StR 657/81 (https://dejure.org/1982,1537)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1982 - 2 StR 657/81 (https://dejure.org/1982,1537)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Totschlags in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und unerlaubtem Führen einer Schußwaffe - Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Anforderungen an die Beweiswürdigung - Absicht der Prozessverschleppung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2201
  • MDR 1982, 768
  • NStZ 1982, 391
  • StV 1982, 406
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - 2 StR 657/81
    Wegen Prozeßverschleppung darf ein Beweisantrag allerdings nur abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung - obgleich sie geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszuzögern - nach der Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (BGH GA 1968, 19; BGHSt 21, 118; BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81 -).
  • BGH, 07.01.1981 - 2 StR 618/80

    Betäubungsmittel - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Güterumsatz - Teilakte

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - 2 StR 657/81
    Fällt damit einerseits die wegen Schußwaffenerwerbs verhängte Einzelfreiheitsstrafe weg, so eröffnet sich andererseits die Möglichkeit, die Einsatzstrafe aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen, um dem neuen Tatrichter die - durch das Verbot der Schlechterstellung nicht ausgeschlossene - Gelegenheit zu geben, diese Strafe unter Mitberücksichtigung des unerlaubten Schußwaffenerwerbs neu zu bestimmen (BGH, Beschluß vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80 - = NJW 1981, 1325, 1326; insoweit in BGHSt 30, 28 nicht mitabgedruckt).
  • BGH, 26.06.1981 - 3 StR 83/81

    Gebundenheit der Staatsanwaltschaft an eine vor Anklageerhebung getroffene

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - 2 StR 657/81
    Von dieser Möglichkeit hätte die Kammer ausgehen müssen, da der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" die Annahme von Tateinheit gebietet, wenn - wie hier - auf Grund der tatsächlichen Feststellungen zweifelhaft bleibt, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt (BGH bei Dallinger MDR 1972, 925; BGH, Beschluß vom 26. Juni 1981 - 3 StR 83/81 - Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 Rdn. 126).
  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 374/81

    Strafbarkeit wegen des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - 2 StR 657/81
    Wegen Prozeßverschleppung darf ein Beweisantrag allerdings nur abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung - obgleich sie geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszuzögern - nach der Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (BGH GA 1968, 19; BGHSt 21, 118; BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81 -).
  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 641/81

    Strafbarkeit wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in

    Auszug aus BGH, 21.04.1982 - 2 StR 657/81
    Wäre die Waffe dieselbe, so stünde ihr Erwerb mit ihrem (anschließenden) unberechtigten Führen, auch am genannten Tattage, und über diese Verbindung mit dem vollendeten und versuchten Totschlag sowie der Beteiligung an einer Schlägerei in Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1982 - 2 StR 641/81 -).
  • OLG Köln, 20.04.2000 - Ss 166/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen

    (BGHSt 21, 118 = NJW 1966, 2174; BGH GA 1968, 19; BGH NJW 1982, 2201 = NStZ 1982, 391 = StV 1982, 405; BGH NStZ 1984, 230 = StV 1984, 144 [145]; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 440; OLG Hamburg VRS 56, 457; OLG Schlesweig StV 1985, 225; SenE v. 18.05.1992 - 1 Ss 214/92 - = NStZ 1983, 90 m. Anm. Dünnebier).

    Eine erhebliche Verzögerung ist aber nicht zu erwarten, wenn die Hauptverhandlung unter Einhaltung dieser Frist mit der beantragten Beweiserhebung fortgesetzt werden kann (BGH NJW 1990, 1307 = NStZ 1990, 350 f. = StV 1990, 391; BGH NJW 1982, 2201 = NStZ 1982, 391 = StV 1984, 405; BGH StV 1982, 405; OLG Schleswig StV 1985, 225; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 639 f. m. w. Nachw.; Schweckendieck NStZ 1991, 109 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 67).

  • BGH, 17.04.1984 - 2 StR 63/84

    Untrennbarkeit - Teilrechtskraft - Rechtsverletzung - Verurteilung - Tatmehrheit

    Nach der Ansicht des Senats hätten die betreffenden "Taten" im Falle ihres Nachweises entgegen der Annahme in der Anklage nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander gestanden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 - 4 StR 340/80 - Beschluß vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80 - BGHSt 31, 29 ff; Urteile vom 31. März 1982 - 2 StR 641/81 - 21. April 1982 - 2 StR 657/81 - und vom 13. Dezember 1983 - 1 StR 599/83).
  • OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 761/86

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    Wegen Prozeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung objektiv geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszuzögern, sie außerdem nach Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (BGH NJW 1982, 2201 = NStZ 1982, 391; NStZ 1982, 291; NStZ 1984, 230 = Strafverteidiger 1984, 144; NStZ 1984, 466 = Strafverteidiger 1984, 494; SenE NStZ 1983, 90, SenE vom 30. August 1985 - Ss 490/85, vom 16. Juli 1985 - Ss 363/85 - und vom 15. März 1985 - Ss 66/85 -).
  • BGH, 09.12.1983 - 2 StR 490/83

    Auswirkungen der fehlenden Unterschrift der Berichterstatterin nach Abänderung

    Wegen Prozeßverschleppung darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die verlangte Beweiserhebung - obgleich sie geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszuzögern - nach der Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit seinem Antrag ausschließlich eine Verzögerung des Verfahrens bezweckt (BGH GA 1968, 19: BGHSt 21, 118; BGH NStZ 1982, 291; BGH NJW 1982, 2201 [BGH 21.04.1982 - 2 StR 657/81]).
  • BGH, 16.08.1983 - 1 StR 486/83

    Voraussetzung des Vorliegens eines Gesamtvorsatzes für das Vorliegen einer

    Das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe kann sowohl mit den Vergehen des Diebstahls mit Waffen, als auch mit den anderen Straftaten in Tateinheit stehen, bei denen die Waffe benutzt worden ist (vgl. BGHSt 29, 184, 186/187; 31, 29, 30; BGH, Beschl. vom 5.9.1972 - 5 StR 380/72; Urt. vom 18.7.1978 - 5 StR 340/78; Beschl. vom 26.7.1978 - 3 StR 224/78; Urt. vom 21.4.1982 - 2 StR 657/81; Beschl. vom 24.9.1982 - 2 StR 474/82; BayObLGSt 1975, 89).
  • BGH, 19.06.1985 - 2 StR 1/85

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - Antrag auf

    Schließlich ist Voraussetzung der Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozeßverschleppung, daß die begehrte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszuzögern (vgl. BGH NJW 1982, 2201; NStZ 1984, 230; OLG Köln NStZ 1983, 90).
  • BGH, 12.02.1985 - 5 StR 879/84

    Voraussetzungen für eine Antragsablehnung wegen Verschleppungsabsicht in

    Eine Antragsablehnung wegen Verschleppungsabsicht setzt mit voraus, daß die verlangte Beweiserhebung tatsächlich zu einer nennenswerten Verfahrensverzögerung führen wurde (st. Rspr. BGH, z.B. Urt. v. 16.9.1958 - 5 StR 304/58 = NJW 1958, 1789 -, v. 7.11.1978 - 1 StR 470/78 - v. 21.4.1982 - 2 StR 657/81 = NJW 1982, 2201 -, v. 27.5.1982 - 4 StR 34/82).
  • BGH, 17.10.1984 - 2 StR 591/84

    Tateinheit zwischen der Bedrohung und der gefährlichen Körperverletzung mittels

    Diese Taten werden durch das Delikt des verbotenen Führens der Waffe gemäß § 52 StGB zu einer rechtlichen Einheit mit dem unerlaubten Erwerb der Waffe verbunden (ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. BGHSt 29, 184, 186; 31, 29 ff; Urteile vom 31. März 1982 - 2 StR 641/81 - und vom 21. April 1982 - 2 StR 657/81 - sowie Beschluß vom 24. September 1982 - 2 StR 474/82).
  • BGH, 30.06.1982 - 3 StR 44/82

    Tateinheit zwischen Erwerb einer Schußwaffe und einem späteren Waffenvergehen

    Da der Angeklagte die Schußwaffe - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren 2 StR 700/81 (Beschluß vom 26. März 1982, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), 2 StR 657/81 (Urteil vom 21. April 1982) sowie 2 StR 641/81 (Urteil vom 31. März 1982) zugrundelagen - nicht alsbald nach dem Erwerb, sondern ersichtlich erst geraume Zeit später auf Grund neuen Willensentschlusses geführt hat, steht der Erwerb nicht in Tateinheit mit dem späteren Waffenvergehen, das seinerseits im Zusammenhang mit dem Tötungsverbrechen steht (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1954 - 1 StR 700/53, UA S. 3 unter Ziff. 3; Beschluß vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80).
  • BGH, 29.03.1983 - 5 StR 135/83

    Annahme von Tatmehrheit zwischen vorsätzlichem Vollrausch und unerlaubten

    Auf die Ansicht, die der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur Konkurrenz von Tötungs- und Waffendelikten vertritt (BGHSt 31, 29; Urteile vom 31. März 1982 - 2 StR 641/81 - und vom 21. April 1982 - 2 StR 657/81 -), kommt es daher nicht an.
  • BGH, 08.03.1983 - 5 StR 27/83

    Bestehen von Tateinheit zwischen dem mit einer Waffe begangenen Totschlag und

  • BGH, 07.12.1984 - 2 StR 741/84

    Möglichkeit einer tateinheitlichen Verbindung zwischen einer Dauerstraftat des

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Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1982 - 4 StR 34/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2667
BGH, 27.05.1982 - 4 StR 34/82 (https://dejure.org/1982,2667)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1982 - 4 StR 34/82 (https://dejure.org/1982,2667)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1982 - 4 StR 34/82 (https://dejure.org/1982,2667)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beweisaufnahme - Verschleppungsabsicht - Prozeßverschleppung - Ablehnung des Beweisantrages

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 244 Abs. 3 S. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 391
  • StV 1982, 405
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung

    Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof eine wesentliche Verzögerung verneint, wenn der beantragte Zeugenbeweis noch innerhalb der Frist nach § 229 Abs. 1 StPO (so NStZ 1982, 391 (zur Zehn-Tages-Frist)) oder im allein für die Schlussvorträge vorgesehenen Folgetermin, der eine Woche nach der Antragstellung stattfand (so StV 1986, 418, 420), hätte erhoben werden können.

    Soweit dieser Maßstab bisher herangezogen wurde (vgl. BGH NStZ 1982, 391; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 244 Rdn. 67 m. w. N.), kann daran nicht mehr festgehalten werden, nachdem das 1. JuMoG vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) die regelmäßige Unterbrechungsfrist auf drei Wochen verlängert hat.

  • BGH, 12.02.1985 - 5 StR 879/84

    Voraussetzungen für eine Antragsablehnung wegen Verschleppungsabsicht in

    Eine Antragsablehnung wegen Verschleppungsabsicht setzt mit voraus, daß die verlangte Beweiserhebung tatsächlich zu einer nennenswerten Verfahrensverzögerung führen wurde (st. Rspr. BGH, z.B. Urt. v. 16.9.1958 - 5 StR 304/58 = NJW 1958, 1789 -, v. 7.11.1978 - 1 StR 470/78 - v. 21.4.1982 - 2 StR 657/81 = NJW 1982, 2201 -, v. 27.5.1982 - 4 StR 34/82).
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