Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.02.1983

Rechtsprechung
   BGH, 10.12.1982 - 2 StR 601/82   

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BGH, 10.12.1982 - 2 StR 601/82 (https://dejure.org/1982,1035)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1982 - 2 StR 601/82 (https://dejure.org/1982,1035)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1982 - 2 StR 601/82 (https://dejure.org/1982,1035)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwendung von Kennzeichen - Verfassungswidrige Organisation - Nationalsozialismus - SS-Runen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 86a Abs. 1

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 261
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.04.1979 - 3 StR 89/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer

    Auszug aus BGH, 10.12.1982 - 2 StR 601/82
    Dies ist ein anderer, von der Qualifizierung einer Darstellung als verbotenes Kennzeichen zu unterscheidender rechtlicher Gesichtspunkt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 30, 32 f.; 25, 128, 130 f.; 28, 394, 396) dazu dient, den Anwendungsbereich des § 86a StGB einzugrenzen.
  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus BGH, 10.12.1982 - 2 StR 601/82
    Dies ist ein anderer, von der Qualifizierung einer Darstellung als verbotenes Kennzeichen zu unterscheidender rechtlicher Gesichtspunkt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 30, 32 f.; 25, 128, 130 f.; 28, 394, 396) dazu dient, den Anwendungsbereich des § 86a StGB einzugrenzen.
  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72

    Karikaturistische Darstellung eines Hakenkreuzes

    Auszug aus BGH, 10.12.1982 - 2 StR 601/82
    Dies ist ein anderer, von der Qualifizierung einer Darstellung als verbotenes Kennzeichen zu unterscheidender rechtlicher Gesichtspunkt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 25, 30, 32 f.; 25, 128, 130 f.; 28, 394, 396) dazu dient, den Anwendungsbereich des § 86a StGB einzugrenzen.
  • BGH, 06.04.1955 - 5 StR 471/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.12.1982 - 2 StR 601/82
    Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nur erfüllt, wenn die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Gericht abweichen will, die Entscheidung des anderen Gerichts auch getragen hat (BGHSt 7, 314; ständige Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 29.03.1982 - 4 Ss 173/81
    Auszug aus BGH, 10.12.1982 - 2 StR 601/82
    Es hat dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Darstellung des Buchstabens "ß" durch "SS-Runen" im Namen Strauß auf einer in schwarz-rot-weiß gehaltenen und öffentlich getragenen runden Plakette mit der Aufschrift: Antifaschistische Aktion - Stoppt Strauß - den objektiven Tatbestand des § 86a Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt (NStZ 1982, 333).
  • OLG Stuttgart, 28.09.1981 - 3 Ss (13) 671/81

    Verwendung der SS-Runen im Namenszug eines Politikers

    Auszug aus BGH, 10.12.1982 - 2 StR 601/82
    Daran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 1981 - 3 Ss (13) 671/81 - gehindert.
  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 228/09

    Verwenden von NS-Parolen in einer fremden Sprache

    Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86a StGB sind darüber hinaus auch dann erfüllt, wenn der Name der verbotenen Vereinigung eine bestimmte Formgebung erfahren hat, etwa als Parteiabzeichen gestaltet ist oder in signifikanten Schriftzügen dargestellt wird (vgl. etwa für die Sigrunen der SS und des Jungvolks BGH NStZ 1983, 261 und MDR bei Schmidt 1986, 177).
  • OLG Hamm, 08.10.2003 - 2 Ss 407/03

    Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Reichsadler; Verwechslungsgefahr;

    Bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland könne anderenfalls der irrige Eindruck entstehen, es gebe hier eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das jeweilige Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet werden (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1982, NStZ 83, 261).

    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein verbotenes Kennzeichen vorliegt, ist jedoch im Hinblick auf die genannte Vermeidung jeglichen Anscheins einer nationalsozialistischen Wiederbelebung die Sicht eines unbefangenen, nicht besonders sachkundigen Beobachters, der das Objekt zufällig und flüchtig wahrnimmt, ohne sich intensiv mit ihm zu beschäftigen (vgl. BGH NStZ 03, 31; BGH NJW 99, 435, BGH NStZ 96, 81; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Hamburg JR 82, 76; OLG Frankfurt NStZ 82, 333; LG Frankfurt NStZ 86, 167).

  • KG, 14.05.2018 - 121 Ss 60/17

    Anforderungen an die Öffentlichkeit des Verwendens von Kennzeichen

    § 86a StGB will überdies verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, nicht erreicht wird mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteile vom 18. Oktober 1972 a. a. O., juris Rdnrn. 5, 8 f., und 25. Mai 1983 - 3 StR 67/83 [S] -, juris Rdnrn. 6, 10 - BGHSt 31, 383 ff., Beschlüsse vom 10. Dezember 1982 - 2 StR 601/82 -, juris Rdnr. 11 und 1. Oktober 2008 a. a. O., juris Rdnrn. 24, 26; KG, Urteil vom 7. September 2010 - [4] 1 Ss 301/10 [166/10] - Laufhütte/Kuschel a. a. O., § 86a Rdnr. 1; Steinmetz a. a. O., § 86a Rdnr. 1; krit. Fischer a. a. O., § 86a Rdnr. 2a m. w. Nachw.).
  • LG Koblenz, 17.11.2008 - 2 Qs 87/08

    Verwenden von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation:

    Denn die Vorschrift soll nach ihrem Sinn und Zweck eine Wiederbelebung von verbotenen Organisationen oder der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen abwehren und den politischen Frieden dadurch wahren, daß jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, daß verfassungsfeindliche Bestrebungen geduldet würden (BGH, Urt. v. 18.10.1972 - 3 StR 1/71 -, BGHSt 25, 30 ; Beschl. v. 10.12.1982 - 2 StR 601/82 -, NStZ 1983, 261 ).
  • OLG Braunschweig, 09.02.2022 - 1 Ws 284/21

    Mehrfach angeordnete Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus;

    Jedoch sind die Vorlegungsvoraussetzungen nur erfüllt, wenn die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Gericht abweichen will, die Entscheidung des anderen Gerichts auch getragen hat (ständige Rechtsprechung des BGH, u.a. Beschluss vom 10. Dezember 1982, 2 StR 601/82, juris, Rn. 8).
  • OLG Bremen, 03.12.1986 - Ws 156/86

    NSDAP-Abzeichen in Ladengeschäften

    Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich der als abstraktes Gefährdungsdelikt weitgefassten Vorschrift des § 86a StGB dahin eingeschränkt, dass ein Gebrauchmachen von verfassungswidrigen Kennzeichen dann nicht tatbestandsmäßig ist, wenn es dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (BGHSt 25, 30/32/33; 25, 128/130; 25, 133/136/137; 28, 394/396/397; 31, 383/387; BGH NStZ 83, 261; OLG Köln NStZ 84, 508; OLG Oldenburg NStZ 86, 166; LG Frankfurt NStZ 86, 167).
  • LG München I, 17.04.2009 - 2 Qs 10/09

    Strafbarkeit des Nachdrucks nationalsozialistischer Zeitungen

    Denn die Vorschrift soll nach ihrem Sinn und Zweck eine Wiederbelebung von verbotenen Organisationen oder der von ihnen verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen abwehren und den politischen Frieden dadurch wahren, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen geduldet würden ( BGH, Urt.v. 18.10.1972 -3 StR 1/71 -, BGHSt 25, 30 ; Beschl.v. 10.12 1982 - 2 StR 601/82 -, NStZ 1983, 261 ) .
  • OLG Hamburg, 10.05.2016 - 1 Rev 70/15

    Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot: Öffentliches Tragen eines

    Es hat rechtsfehlerfrei - entgegen dem fehlgehenden orthographischen Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, Band 1, 26. Auflage 2013, S. 17) - bewertet, dass das heute orthographisch gebotene "ß" durch zwei in Sütterlinschrift dargestellte "s" (UA S. 4) - in ihrer Bedeutung unterstrichen durch die verwendeten Farben der Nationalflagge des Deutschen Reiches - auf eine symbolische Anlehnung (vgl. zur Beweiszeichenqualität solcher Anlehnungen: BVerfG, a.a.O.) und damit eine Assoziation zu einem verbotenen NS-Symbol abzielte (vgl. zu § 86a StGB etwa BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1982 - 2 StR 601/82, NStZ 1983, 261) und dieserart die insgesamt suggerierte Gewaltbereitschaft weiter unterstrich.
  • BGH, 14.03.1995 - 4 StR 410/94

    Flucht aus der DDR - Devisenvergehen - Zollvergehen - Rehabilitierung

    Die Beurteilung, unter welchen Umständen die strafrechtliche Verfolgung eines mit einer Flucht aus der DDR in Zusammenhang stehenden Devisenverstoßes mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist (§ 1 Abs. 1 StrRehaG), ist eine Tatfrage, die der Klärung im Wege eines Vorlageverfahrens nicht zugänglich ist (vgl. BGH NStZ 1988, 270, 271; Beschluß vom 10. Dezember 1992 - 2 StR 601/82; Schäfer/Harms in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 121 GVG Rdn. 58 a ff.); darauf, daß das vorlegende Oberlandesgericht die Frage als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es nicht an (BGHSt 31, 314, 316) [BGH 12.04.1983 - 5 StR 513/82].
  • OLG Jena, 18.05.2001 - 1 Ss 202/00

    Obergau-Armdreiecke als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Denn im Hinblick auf die Bestimmung des durch § 86a StGB geschützten Rechtsgutes erfährt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung diese Strafvorschrift eine einschränkende Auslegung: nach BGHSt 25 ,30 - 35 und BGH NStZ 1983, 261- 262 ist Schutzzweck des § 86a StGB nicht nur die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, sondern auch die Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei inländischen und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in Deutschland vermieden werde, es gebe dort eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden.
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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.1983 - 3 StR 513/82   

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https://dejure.org/1983,1213
BGH, 23.02.1983 - 3 StR 513/82 (https://dejure.org/1983,1213)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1983 - 3 StR 513/82 (https://dejure.org/1983,1213)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1983 - 3 StR 513/82 (https://dejure.org/1983,1213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 261
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 23.02.1983 - 3 StR 513/82
    In späteren Entscheidungen hat er in Fällen dieser Art ausgesprochen, daß eine solche Härte auszugleichen ist (zuletzt BGHSt 31, 102, 103) [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82].
  • BGH, 10.10.1978 - 4 StR 444/78

    Zulässigkeit der Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer

    Auszug aus BGH, 23.02.1983 - 3 StR 513/82
    Deshalb wäre der Ausspruch, der Erlaß einer an sich gesamtstrafenfähigen Entscheidung sei stets bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe - mildernd - zu berücksichtigen, nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78 - für den Fall einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe).
  • BGH, 14.03.1952 - 2 StR 685/51

    Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Urteils - "Zeitpunkt der Verurteilung"

    Auszug aus BGH, 23.02.1983 - 3 StR 513/82
    Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 2, 230, 233 nach Verneinung der Frage, ob eine verbüßte Strafe in eine Gesamtstrafe einzubeziehen ist, ausgeführt, der Tatrichter habe die Möglichkeit, auftretende Härten für den Angeklagten bei der Strafzumessung auszugleichen.
  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Er hat es dort aber andererseits für zulässig angesehen, zum Zwecke des Härteausgleichs erforderlichenfalls auch die Untergrenze des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB zu unterschreiten, wenn nämlich nur auf diese Weise ein angemessener Härteausgleich erreicht werden könne (zustimmend Loos NStZ 1983, 261).
  • BGH, 18.08.2004 - 2 StR 249/04

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Härteausgleich; erlassene

    Dann stellt sich der Angeklagte mit dem Erlaß der früheren Bewährungsstrafe sogar besser, als wenn deren Einbeziehung eine erst noch zu vollstreckende nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe möglicherweise noch erhöht hätte (vgl. BGH NStZ 1983, 261; NStZ-RR 1996, 291; Urt. vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78; Rissing-van Saan LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 23).
  • BGH, 05.06.1996 - 2 StR 146/96

    Anwendung des Strafrahmens eines minder schweren Falls der Vergewaltigung ohne

    Anerkannt ist zwar, daß ein Härteausgleich stets stattfinden muß, wo die Einbeziehung einer früher verhängten Strafe an deren zwischenzeitlicher Vollstreckung scheitert (BGHSt 31, 102 f. [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82]; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 3); das gilt jedoch nicht, wenn die frühere Strafe erlassen worden ist (BGH NStZ 1983, 261).
  • OLG Köln, 09.06.2004 - Ss 224/04

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung; Nichterkennbarkeit des zugrundegelegten

    Von dieser Möglichkeit darf der Tatrichter vielmehr nur ausnahmsweise Gebrauch machen, insbesondere wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung gefällt werden kann und deren Fehlen nicht auf mangelnder Terminsvorbereitung beruht (BGH NStZ 1983, 261; OLG Hamm NJW 1970, 1200; OLG Köln MDR 1983, 423; Tröndle/Fischer a.a.O. § 55 Rn 35 m. w. Nachw.; SenE v. 13.07.2001 - Ss 247/01 - SenE v. 14.06.2002 - Ss 188/02 - SenE v. 24.06.2003 - Ss 233/03 -).
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