Rechtsprechung
OLG Hamburg, 18.02.1983 - 1 Ws 32/83 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1983, 284 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamburg, 08.08.1974 - 2 Ws 368/74
Auferlegung von Kosten bei erfolgloser Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft
Auszug aus OLG Hamburg, 18.02.1983 - 1 Ws 32/83
Der Senat hält daran fest, daß die Kosten privater Ermittlungen eines Beschuldigten allenfalls dann als notwendige Auslagen anerkannt werden können, wenn der Beschuldigte zuvor vergeblich versucht hat, die Ermittlungsbehörden zu derartigen Erhebungen zu veranlassen, oder wenn er ohne die eigenen Bemühungen alsbald erhebliche Beeinträchtigungen seiner Lage zu besorgen hätte (Bestätigung der in MDR 1975, 74 abgedr. Entscheidung).
- KG, 20.02.2012 - 1 Ws 72/09
Kostenerstattungsanspruch: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein …
Ein hierauf bezogener Erstattungsanspruch setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft worden sind (vgl. OLG Düsseldorf StV 1994, 500; Hanseatisches OLG NStZ 1983, 284; LG Göttingen JurBüro 1987, 250) und dass sich der Angeklagte nicht mehr anders verteidigen konnte. - OLG Köln, 28.01.2003 - 2 Ws 17/03
Notwendige Auslagen des Beschuldigten durch Inanspruchnahme eines ausländischen …
Zwar wird dies vom Hans. OLG Hamburg bejaht ( NStZ 88, 370; auch schon - vermutlich aus denselben Gründen - NStZ 83, 284) mit der Folge, dass das Honorar eines ausländischen Rechtsanwaltes, der aufgrund der Festnahme des Beschuldigten in einem ausländischen Staat tätig geworden ist, von der Staatskasse unter den Voraussetzungen des § 467 Abs. 1 StPO zu erstatten sein soll. - LG Potsdam, 05.06.2020 - 24 Qs 28/20
Kostenerstattung, privates Sachverständigengutachten, Notwendigkeit
Dem Beschuldigten bzw. Angeklagten bleibt es nämlich unbenommen, im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren Beweisanträge zu stellen und damit die prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. OLG Hamburg in MDR 1975, 74; NStZ 1983, 284; OLG Schleswig, SchlHA 86, 114 (E/L)). - OLG Köln, 05.11.2003 - 2 Ws 17/03
Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten; Sofortige Beschwerde des …
Zwar wird dies vom Hans. OLG Hamburg bejaht ( NStZ 88, 370; auch schon - vermutlich aus denselben Gründen - NStZ 83, 284) mit der Folge, dass das Honorar eines ausländischen Rechtsanwaltes, der aufgrund der Festnahme des Beschuldigten in einem ausländischen Staat tätig geworden ist, von der Staatskasse unter den Voraussetzungen des § 467 Abs. 1 StPO zu erstatten sein soll. - LG Koblenz, 04.11.2010 - 9 Qs 153/10
Für ein von der angeklagten Person eingeholtes Privatgutachten geltend gemachten …
Im Hinblick auf die einem Angeklagte gesetzlich eingeräumte Befugnis, bei den Strafverfolgungsorganen entsprechende Beweiserhebungen anzuregen oder zu beantragen, besteht eine Ersatzpflicht deshalb nur dann, wenn der Angeklagte zunächst alle prozessualen Mittel zur Erhebung des gewollten Beweises ausgeschöpft hat (OLG Hamburg NStZ 1983, 284 ; LG Göttingen JurBüro 1987, 250; OLG Düsseldorf StV 1994, 500 ) und sich nicht mehr anders verteidigen konnte.
Rechtsprechung
OLG Hamm, 21.01.1983 - 4 Ws 373/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1983, 1810 (Ls.)
- NStZ 1983, 284
Wird zitiert von ...
- AG Kleve, 29.01.2015 - 12 Cs 965/12
Kostenerstattung, Anwaltswechsel, anwendbares Recht, Gesetzesänderung
Hierbei trug er selbst das Risiko, dass der von ihm gewählte Verteidiger seine Interessen nicht zureichend wahrnahm (vgl. OLG Hamm, NStZ 1983, 284).