Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.02.1983

Rechtsprechung
   BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82   

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https://dejure.org/1983,1559
BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82 (https://dejure.org/1983,1559)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1983 - 3 StR 503/82 (https://dejure.org/1983,1559)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1983 - 3 StR 503/82 (https://dejure.org/1983,1559)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Rechtsmittelerklärung - Vorraussetzungen für die Annahme eines Gesamtvorsatzes - Feststellung zum Umfang der Schuld des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 326
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.03.1981 - 3 StR 107/81

    Erforderlichkeit der Angabe der Mindestzahl der Teilakte bei der Feststellung

    Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82
    In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist (BGH GA 1959, 371; BGH, Beschluß vom 27. März 1981 - 3 StR 107/81).

    Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit auf Grund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH GA 1965, 182; BGH, Beschluß vom 27. März 1981 - 3 StR 107/81).

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82
    Ein Gesamtvorsatz setzt voraus, daß der Tatplan von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33) die Teile der vorgestellten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt.
  • BGH, 13.12.1960 - 5 StR 478/60
    Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82
    Die bloß unbestimmte Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten öfter zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167 f.; 15, 268, 271; BGH GA 1972, 125; BGH bei Holtz MDR 1979, 636).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82
    Denn nach dem erkennbaren Sinn und Ziel des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 29, 359, 365) soll auch der Schuldspruch geändert werden, weil nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Gesamtvorsatz des Angeklagten zu Unrecht bejaht worden ist.
  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 631/51

    Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten

    Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82
    Die bloß unbestimmte Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten öfter zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167 f.; 15, 268, 271; BGH GA 1972, 125; BGH bei Holtz MDR 1979, 636).
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82
    Ein Gesamtvorsatz setzt voraus, daß der Tatplan von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33) die Teile der vorgestellten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt.
  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82
    Die bloß unbestimmte Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten öfter zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167 f.; 15, 268, 271; BGH GA 1972, 125; BGH bei Holtz MDR 1979, 636).
  • BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in

    Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82
    Der Vorsatz muß sich auf das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung sowie den Gesamterfolg erstrecken, ohne daß schon beim Beginn des ersten Teilaktes das auch nur einigermaßen bestimmte zeitliche Ende des letzten Teilaktes feststehen muß (vgl. hierzu BGHSt 26, 4, 7).
  • BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63

    Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49

    Auszug aus BGH, 09.02.1983 - 3 StR 503/82
    Im übrigen wäre eine Beschränkung der Revision auf den Schuldspruch unwirksam, weil die Feststellungen zum Schuldspruch, nämlich zum Schuldumfang, so mangelhaft sind, daß sie für den neu entscheidenden Tatrichter keine ausreichende Grundlage der Strafzumessung sein können (vgl. BGHSt 19, 46, 48; Ruß in KK § 318 StPO Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Läßt sich die Häufigkeit der Tatbestandsverwirklichungen nicht sicher ermitteln, muß in Anwendung des Zweifelssatzes eine Mindestzahl festgestellt werden (vgl. BGH GA 1959, 371; BGH NStZ 1983, 326; BGH StV 1981, 542; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 40 m.w.Nachw.).

    Nicht als Beleg für verfahrensrechtliche Erleichterungen kann herangezogen werden, daß der Bundesgerichtshof in Einzelfällen Entscheidungen nicht beanstandet hat, in denen eine Mindestzahl der Teilakte nicht festgestellt war, wenn der Schuldumfang auch ohne sie hinreichend abgegrenzt war, Zweifel über die Rechtskraftwirkung nicht entstehen konnten und eine genauere Aufklärung den Angeklagten nicht begünstigt hätte (vgl. u.a. BGHR StPO § 267 I 1 Schuldumfang 3, 4, 5; BGH NStZ 1983, 326; BGH StV 1981, 542; BGH, Beschluß vom 14. Juni 1993 - 4 StR 288/93).

  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Insofern folgen aus den unterschiedlichen Aufgaben von Anklage und Urteil unterschiedliche Anforderungen an deren Inhalt (vgl. zu allem Jähnke GA 1989, 376, 388 ff unter Hinweis auf Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, 1950, S. 55 ff; ferner zu den Anforderungen an die Tatindividualisierung in der Anklage bei einer fortgesetzten Handlung BGH NStZ 1992, 553; sehr viel enger aber BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 3 und 4; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1993 - 4 StR 315/93 - zu den Anforderungen an die Feststellungen im Urteil zum Mindestschuldumfang bei einer fortgesetzten Handlung: BGH NStZ 1983, 326).
  • BGH, 09.07.1986 - 3 StR 206/86

    Feststellungen zum Gesamtvorsatz und zum Tatbeginn als Voraussetzung für die

    Das wäre der Fall, wenn einzelne oder alle Verhaltensweisen des Angeklagten im Sinne des § 176 StGB nicht von einem an sich auch bei diesem Delikt möglichen Gesamtvorsatz (vgl. hierzu BGH bei Holtz MDR 1979, 636; BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - 3 StR 503/82 m.w.N., insoweit nicht in NStZ 1983, 326 abgedruckt) getragen wären.

    Zwar ist der Mindestschuldumfang im angefochtenen Urteil unter Angabe der Mindestzahlen einzelner Verhaltensweisen des Angeklagten, wenn man die zeitliche Einordnung außer Betracht läßt, im allgemeinen rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. BGH NStZ 1983, 326; BGH bei Holtz MDR 1985, 91).

  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 149/90

    Sachverständiger als geeignetes Beweismittel; Bestimmung des Mindestschuldumfangs

    Es hat jedoch die Grundsätze nicht beachtet, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Feststellung des Schuldumfangs bei fortgesetzten Handlungen aufgestellt worden sind (vgl. u.a. BGH NStZ 1983, 326; BGHR StPO § 267 I 1 Schuldumfang 1-5; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103, 104).

    Genauere Feststellungen sind insoweit nur entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können, und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH NStZ 1983, 326; StV 1981, 542; BGHR a.a.O. Schuldumfang 3, 4).

  • BayObLG, 26.02.1990 - 1 ObOWi 340/89

    Geldbuße wegen regelmäßigen verbotswidrigen Parkens eines Kraftfahrzeuges mit

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  • BGH, 14.06.1993 - 4 StR 288/93

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen -

    Davon kann nur ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit auf Grund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist (BGH NStZ 1983, 326).
  • BGH, 06.07.1984 - 3 StR 239/84

    Voraussetzungen eines Fortsetzungszusammenhanges beim Schutz höchstpersönlicher

    In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist (BGH GA 1959, 371; BGH, Beschluß vom 9. Februar 1983 - 3 StR 503/82).

    Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne eine solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genaue Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH, Beschlüsse vom 27. März 1981 - 3 StR 107/81 - und vom 9. Februar 1983 - 3 StR 503/82).

  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 272/92

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Fortgesetzter sexueller Missbrauch eines

    Es stellt keinen Mangel des Eröffnungsbeschlusses dar, der zur Einstellung des Verfahrens führen müßte, wenn der Tatzeitraum, in dem die Einzelakte einer fortgesetzten Tat begangen sein sollen, nur nach dessen Beginn und Ende - ohne genaue Angabe der Zahl der Einzelakte und der jeweiligen Tatzeitpunkte - bezeichnet ist, sofern aus den übrigen angeführten Besonderheiten die Tat hinreichend genau konkretisiert ist und eine Verwechslung mit anderen Taten oder sonstige Zweifel über die Rechtskraftwirkung eines dem Eröffnungsbeschluß entsprechenden Urteils ausgeschlossen werden können (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1; BGH NStZ 1983, 326; OLG Düsseldorf JMBl NW 1982, 141 f.; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 9 jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.11.1987 - 2 StR 575/87

    Einschätzung der Glaubwürdigkeit von Zeugen

    Im Fall der erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen einer fortgesetzten Handlung wird die neu entscheidende Strafkammer festzustellen haben, von welcher Mindestzahl von Teilakten bei der Strafzumessung auszugehen ist (BGH NStZ 1983, 326; BGH StV 1984, 243, 244).".
  • BGH, 19.12.1984 - 2 StR 474/84

    Strafbarkeit wegen Betrugs und versuchten Betrugs - Anforderungen an die Rüge der

    Überdies hat die Strafkammer die von ihr angenommene, für die Bestimmung des Schuldumfangs bedeutsame Mindestzahl von Einzelakten nicht angegeben (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 542; 1984, 243; BGH NStZ 1982, 128; 1983, 326).
  • BGH, 19.05.1988 - 2 StR 166/88

    Bezugnahme des Berufungsgerichts auf Strafzumessungserwägungen des

  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 37/85

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem

  • BGH, 21.04.1993 - 2 StR 54/93

    Darlegungspflicht der Einzelakte durch den Tatrichter trotz der Annahme einer

  • BGH, 12.09.1990 - 3 StR 270/90

    Betäubungsmittel - Schuldumfang - Fortgesetzte Handlung - Mitteilung -

  • BGH, 23.04.1993 - 3 StR 130/93

    Feststellung des Schuldumfangs einer fortgesetzten Handlung - Anforderungen an

  • BGH, 26.07.1990 - 5 StR 292/90

    Anforderungen an die Angabe des Mindestschuldumfangs bei sexuellen Übergriffen

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 17/88

    Notwendigkeit der Feststellung der Mindestzahl der Einzelakte in der

  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 585/90

    Erfordernis des Feststehens eines Mindestschuldumfangs bei der fortgesetzten

  • BGH, 03.05.1983 - 1 StR 253/83

    Fehlen einer Notlagesituation zur Begründung einer verschärften Strafzumessung

  • BGH, 04.04.1991 - 1 StR 77/91

    Voraussetzungen zur Annahme eines Gesamtvorsatzes - Anforderungen an

  • OLG Saarbrücken, 14.12.1994 - Ss 97/94
  • BGH, 19.01.1993 - 1 StR 883/92

    Gesonderte Bestimmung der Verjährungsfrist für eine Tat bei Tateinheit -

  • BGH, 29.06.1993 - 1 StR 282/93

    Erfordernis der Mitteilung der Mindestzahl der Einzelakte bei einer Verurteilung

  • BGH, 05.06.1991 - 2 StR 106/91

    Annahme einer fortgesetzten Handlung bei einer hohen Frequenz der nach Art und

  • BGH, 09.01.1987 - 2 StR 703/86

    Bedeutung des Überschreitens der Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch

  • BGH, 14.05.1986 - 3 StR 125/86

    Angabe einer Mindestzahl an festgestellten Einzelakten im Urteil bei einer

  • BGH, 09.04.1986 - 2 StR 110/86

    Angabe der Mindestzahl der Teilakte entgegen der hinreichenden Bestimmbarkeit

  • BGH, 07.03.1983 - 3 StR 52/83

    Annahme einer fortgesetzten Tat ohne Angabe der Mindestzahle der Einzelakte -

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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.1983 - 2 StR 576/82   

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BGH, 02.02.1983 - 2 StR 576/82 (https://dejure.org/1983,1190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Fortsetzung der Hauptverhandlung - Durchführung einer kommissarischen Vernehmung eines Zeugen durch eine Strafkammer in voller Besetzung - Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Staatsanwalts, des Angeklagten und ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 236
  • NJW 1983, 1864
  • MDR 1983, 504
  • NStZ 1983, 326 (Ls.)
  • StV 1983, 138
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.10.1976 - 2 StR 426/76

    Umfang der gerichtlichen Würdigung des persönlichen Eindruckes eines

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - 2 StR 576/82
    Ordnet eine Strafkammer als "das Gericht" im Sinne des § 223 Abs. 1 StPO die kommissarische Vernehmung an, so kann sie mit der Durchführung eines oder mehrere ihrer (berufsrichterlichen) Mitglieder beauftragen (vgl. zu alledem BGHSt 2, 2 [BGH 13.11.1951 - 1 StR 597/51]; BGH LM StPO Nr. 3 zu § 223; BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - 2 StR 426/76 - und vom 21. Dezember 1982 - 2 StR 329/82 -).
  • BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55

    Verwertbarkeit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - 2 StR 576/82
    Da sowohl die Angeklagten wie auch ihre Verteidiger zu den Personen gehörten, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung das Gesetz vorschreibt (§§ 230, 231, 140 Abs. 1 Nr. 1, 145 StPO, vgl. auch BGHSt 9, 24, 27) [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55], liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang zwingt.
  • BGH, 23.06.1982 - 2 StR 329/82

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - 2 StR 576/82
    Ordnet eine Strafkammer als "das Gericht" im Sinne des § 223 Abs. 1 StPO die kommissarische Vernehmung an, so kann sie mit der Durchführung eines oder mehrere ihrer (berufsrichterlichen) Mitglieder beauftragen (vgl. zu alledem BGHSt 2, 2 [BGH 13.11.1951 - 1 StR 597/51]; BGH LM StPO Nr. 3 zu § 223; BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - 2 StR 426/76 - und vom 21. Dezember 1982 - 2 StR 329/82 -).
  • BGH, 13.11.1951 - 1 StR 597/51
    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - 2 StR 576/82
    Ordnet eine Strafkammer als "das Gericht" im Sinne des § 223 Abs. 1 StPO die kommissarische Vernehmung an, so kann sie mit der Durchführung eines oder mehrere ihrer (berufsrichterlichen) Mitglieder beauftragen (vgl. zu alledem BGHSt 2, 2 [BGH 13.11.1951 - 1 StR 597/51]; BGH LM StPO Nr. 3 zu § 223; BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 1976 - 2 StR 426/76 - und vom 21. Dezember 1982 - 2 StR 329/82 -).
  • BGH, 05.11.1982 - 2 StR 250/82

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 02.02.1983 - 2 StR 576/82
    Unter diesen Umständen hatte der Senat nicht darüber zu befinden, ob die - von der Revision inhaltlich übrigens nicht beanstandete - Entscheidung des Hessischen Ministers des Innern eine kommissarische Vernehmung des Zeugen "Dieter B." gerechtfertigt hätte, ob von dieser Vernehmung die Angeklagten und ihre Verteidiger hätten ausgeschlossen werden dürfen oder ob weniger einschneidende Sicherheitsvorkehrungen wie etwa optisches Abschirmen des Zeugen ausreichend gewesen wären (vgl. das zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmte Urteil des Senats vom 5. November 1982 - 2 StR 250/82 -).
  • BGH, 01.07.1983 - 1 StR 138/83

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Später, nachdem ihnen das Urteil des 2. Strafsenats vom 2. Februar 1983 - 2 StR 576/82 - (BGHSt 31, 236 [BGH 02.02.1983 - 2 StR 576/82]) bekannt geworden war, führten sie aus, daß man die Vernehmung des Zeugen G. am 29.9.1982 als Teil der Hauptverhandlung ansehen müsse.
  • BGH, 22.11.1988 - 5 StR 521/88

    Auswirkungen des Nichtvorführens des Angeklagten bei einer Ortsbesichtigung

    Das zur Entscheidung berufene Gericht kann sich nicht selbst in voller Besetzung mit einer Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung oder Augenscheinseinnahme - außerhalb der Hauptverhandlung beauftragen (BGHSt 31, 236, 238 [BGH 02.02.1983 - 2 StR 576/82]; BGH Beschluß vom 2. September 1983 - 2 StR 348/83 -).
  • BGH, 30.06.1983 - 4 StR 351/83

    Beweisaufnahme in Abwesendheit des Angeklagten - Hauptverhandlung -

    Aus alledem ergibt sich, daß die Strafkammer mit dem Ortstermin erneut in die reguläre Hauptverhandlung eintreten wollte und eingetreten ist; die nachträgliche Erklärung des Vorsitzenden vermag daran nichts zu ändern (vgl. auch BGH MDR 1983, 504).
  • BGH, 02.09.1983 - 2 StR 348/83

    Ausschluss von Verteidiger und Staatsanwaltschaft bei kommissarischer Vernehmung

    Führt eine Strafkammer die von ihr angeordnete kommissarische Vernehmung eines Zeugen in voller Besetzung, also einschließlich der Schöffen, durch, so stellt das eine Fortsetzung der Hauptverhandlung dar, von der der Verteidiger nicht ausgeschlossen werden darf (BGHSt 31, 236 [BGH 02.02.1983 - 2 StR 576/82]).
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