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Rechtsprechung
   BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83   

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https://dejure.org/1983,568
BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83 (https://dejure.org/1983,568)
BGH, Entscheidung vom 02.08.1983 - 5 StR 503/83 (https://dejure.org/1983,568)
BGH, Entscheidung vom 02. August 1983 - 5 StR 503/83 (https://dejure.org/1983,568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Heimtückemord - Strafmaß - Milderungsgründe - "Außergewöhnliche Umstände"

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2456
  • MDR 1983, 1037
  • NStZ 1984, 20
  • StV 1983, 458
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83
    »Will der Tatrichter für Heimtückemord eine geringere Strafe verhängen, als sie § 211 StGB androht, so hat er alle Merkmale der Heimtücke sowie sämtliche in Betracht kommenden gesetzlichen Milderungsgründe erschöpfend zu prüfen und eingehend abzuhandeln, ehe er auf "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von BGHSt 30, 105 zurückgreift.«.

    Schließlich muß der Tatrichter sich mit den gesetzlichen Schuldminderungsgründen eingehend auseinandersetzen, bevor er sich entschließt, "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von BGHSt 30, 105 anzunehmen.

  • BGH, 16.06.1981 - 5 StR 143/81

    Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke - Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines

    Auszug aus BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83
    Es bedarf deshalb in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände, aus denen zu entnehmen ist, daß der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hat (BGH Urteil vom 10. Mai 1966 - 5 StR 168/66 - bei Dallinger in MDR 1967, 726 und Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81 - StrVert 1981, 523).
  • BGH, 21.06.1978 - 3 StR 56/78

    Hinderung des Erkennens der Bedeutung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des

    Auszug aus BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83
    Zwar hindert nicht jede heftige Gemütsbewegung den Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (BGH Beschluß vom 21. Juni 1978 - 3 StR 56/78 - bei Holtz in MDR 1978, 805).
  • BGH, 10.05.1966 - 5 StR 168/66

    Kenntnis des Täters vom Vorliegen einer Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines

    Auszug aus BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83
    Es bedarf deshalb in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände, aus denen zu entnehmen ist, daß der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hat (BGH Urteil vom 10. Mai 1966 - 5 StR 168/66 - bei Dallinger in MDR 1967, 726 und Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81 - StrVert 1981, 523).
  • BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02

    Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben

    Bei einem vermeidbaren Irrtum wäre die Strafe obligatorisch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern; diese Milderung wäre derjenigen nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände vorgreiflich (vgl. BGH NStZ 1984, 20).

    Denn die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, ist konkret nur dann gegeben, wenn andere gesetzliche Milderungsgründe nicht eingreifen (BGHSt 30, 105, 118); auf jene "außerordentliche" Strafmilderung darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 1984, 20).

  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 594/05

    Selbstmordversuch auf der Autobahn - Verurteilung wegen dreifachen Mordes

    Dabei kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlt (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26).
  • BGH, 16.08.2005 - 4 StR 168/05

    Mord (mit gemeingefährlichen Mitteln: Einsatz eines KFZ als Tatwerkzeug, konkrete

    Dabei kann Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26).
  • BGH, 10.05.2005 - 1 StR 30/05

    Rechtsfolgenlösung beim Mord (BGHSt 30, 105; Heimtücke und Eifersucht; Herkunft

    Auf die vom Großen Senat für Strafsachen im Wege verfassungskonformer Rechtsanwendung eröffnete Möglichkeit, anstatt der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Strafe aus dem in analoger Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Strafrahmen zuzumessen, darf nicht voreilig ausgewichen werden (BGH NStZ 2005, 154; NStZ 2003, 482; 484; NStZ 1984, 20).

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (BGH NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).

    Es müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (vgl. BGH NStZ 1984, 20).

  • BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94

    Beweiswürdigung - Alibi - Mord - Mordmerkmal - Niedrige Beweggründe - Notstand -

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände (BGH NStZ 1982, 69; 1984, 20; BGHR StGB § 211 I Strafmilderung 2) zu ermitteln.
  • BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04

    Mord; Heimtücke (Strafzumessung: Rechtsfolgenlösung, außergewöhnliche Umstände,

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).

    Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.

  • BGH, 06.03.1987 - 2 StR 652/86

    Schuldfähigkeit - BAK - Blutalkoholkonzentration

    Die subjektiven Voraussetzungen des Heimtückemordes (vgl. BGH NStZ 1984, 20, 21; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86 - und vom 11. November 1986 - 1 StR 367/86 - sowie Beschluß vom 22. November 1985 - 2 StR 642/85) sind ausreichend dargetan.

    Auf der Grundlage der Feststellung über das ursprüngliche Verheimlichen der Waffe und den überraschend geführten Angriff - Wegziehen des Kopfes der Ehefrau von der Kopfstütze und unmittelbar anschließende Abgabe von jeweils vier Schüssen - bedurfte es trotz seiner Einlassung, er habe nach dem verbalen Streit mit seiner Ehefrau geglaubt, ihm fliege der Kopf auseinander, hierzu keiner weiteren Ausführungen (vgl. BGH NStZ 1984, 20, 21; BGH bei Holtz MDR 1978, 805; BGH, Urteil vom 13. November 1979 - 1 StR 526/79 - S. 14).

  • BGH, 09.02.2000 - 3 StR 392/99

    Auswirkungen einer affektiven Erregung des Täters auf die subjektive Seite der

    Denn nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung hindert einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (BGH NStZ 1984, 20, 21 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.08.1997 - 3 StR 189/97

    Abgrenzung Mord/Totschlag - Affektgetragene Spontantat - Verminderte

    Denn nicht jede heftige Gemütsbewegung hindert den Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (vgl. BGH NStZ 1984, 20, 21).
  • BGH, 25.11.2004 - 5 StR 401/04

    Mord (Heimtücke; Ausnutzungsbewusstsein)

    Dabei kann die Spontanität des Tatenschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, daß ihm das Ausnutzungsbewußtsein fehlte (BGH NJW 1983, 2456; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 26).
  • OLG Stuttgart, 09.07.2003 - 4 Ws 95/03

    Verurteilung wegen heimtückischen Mordes: Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der

  • BGH, 24.08.1994 - 3 StR 268/94

    Verpflichtung des Überlassers von Betäubungsmitteln zur Abwendung einer durch

  • BGH, 22.11.1985 - 2 StR 642/85
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Rechtsprechung
   BGH, 07.09.1983 - 2 StR 278/83   

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https://dejure.org/1983,2014
BGH, 07.09.1983 - 2 StR 278/83 (https://dejure.org/1983,2014)
BGH, Entscheidung vom 07.09.1983 - 2 StR 278/83 (https://dejure.org/1983,2014)
BGH, Entscheidung vom 07. September 1983 - 2 StR 278/83 (https://dejure.org/1983,2014)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beweiserhebung für die Frage nach der Legung eines Brandes - Vernehmung eines im Ausland lebenden Zeugen - Einstellung eines Verfahrens vor Durchführung einer Beweisaufnahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 20
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.03.1983 - 2 StR 826/82

    Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Verwertung von Tatteilen -

    Auszug aus BGH, 07.09.1983 - 2 StR 278/83
    Das Schwurgericht hat dieses Geschehen sowohl bei der Beweiswürdigung als auch bei der Strafbemessung verwertet, obwohl es den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit einer solchen Verwertung hingewiesen hat, wie dies nach der Rechtsprechung (u.a. BGHSt 31, 302) erforderlich gewesen wäre.
  • BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 647/93

    Gesetzlicher Richter und Vorlagepflicht an den Großen Senat des BGH -

    Unterschiede in der Beurteilung der Ausgangsfrage dahingehend, ob bereits eine Verfügung der Staatsanwaltschaft oder nur ein Beschluß des Gerichts nach den §§ 154, 154a StPO den Vertrauenstatbestand begründet (vgl. dazu BGHSt 30, 147 [3. Strafsenat]; BGHSt 31, 302 [2. Strafsenat]; BGH, NStZ 1981, 100 ; NStZ 1983, 20 ; NStZ 1984, 20 [jeweils 2. Strafsenat]) oder ob das Vertrauen nur dort verletzt sein kann, wo der Angeklagte durch die nach den §§ 154, 154a StPO ergangene Entscheidung in eine Lage versetzt worden ist, die sein Verteidigungsverhalten beeinflussen konnte (BGH, NJW 1985, 1479 [1. Strafsenat]; BGHR, § 154 Abs. 1 StPO Hinweispflicht 1 [1. Strafsenat]; StV 1988, 191 [4. Strafsenat]; BGH, NStZ 1992, 225 [1. Strafsenat]), wirken sich letztlich nicht aus, weil beide Meinungen - die des 2. und 3. Strafsenats unter Heranziehung der Beruhensregel - zu den gleichen Ergebnissen kommen.
  • BGH, 19.02.2004 - 3 StR 19/04

    Aufhebung der Gesamtstrafe; teilweise Einstellung des Verfahrens

    Der neue Tatrichter wird jedoch zu bedenken haben, daß die dem eingestellten Fall zugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten nach Maßgabe der hierfür bestehenden Rechtsprechung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können (vgl. BGHSt 31, 302; BGH NStZ 1984, 20; NStZ 2000, 594).
  • BGH, 03.05.1991 - 2 StR 455/90

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Rüge der fehlerhaften Ablehnung

    Den Erfordernissen eines Beweisantrags, der nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden durfte, hätte dieses Begehren nur dann entsprochen, wenn der Antragsteller Umstände aufgezeigt hätte, aus denen sich die erwähnte Möglichkeit ergab (vgl. BGH, Urt. v. 7. September 1983 - 2 StR 278/83 und v. 23. September 1983 - 2 StR 151/83; BGHR § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 2 bis 4).
  • BGH, 16.11.1993 - 1 StR 626/93

    Uneingeschränkte Verwertung von ausgeschiedenem Prozessstoff - Voraussetzungen

    Dabei wird in der Mehrzahl der ergangenen Entscheidungen allein darin, daß nach §§ 154, 154 a StPO verfahren worden ist, die Schaffung der Vertrauensgrundlage gesehen (BGHSt 30, 147 [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]; 31, 302; BGH NStZ 1981, 100; 1983, 20; 1984, 20).
  • BGH, 18.07.1984 - 2 StR 144/84

    Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen

    In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auf das Urteil des Senats vom 7. September 1983 - 2 StR 278/83 - verwiesen.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1983 - 4 StR 369/83   

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https://dejure.org/1983,1947
BGH, 22.09.1983 - 4 StR 369/83 (https://dejure.org/1983,1947)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1983 - 4 StR 369/83 (https://dejure.org/1983,1947)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1983 - 4 StR 369/83 (https://dejure.org/1983,1947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zugrundelegung eines gemilderten Strafrahmens bei einem Mord - Strafmilderung auf Grund jahrelanger schwerwiegender Demütigungen - Verhängung einer lebenslangen Haft als unverhältnismäßige Folge einer Tat - Vorliegen schuldmindernder Umstände besonderer Art für die ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 443 (Ls.)
  • NStZ 1984, 20
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - 4 StR 369/83
    Es hat gleichwohl nicht auf die in § 211 Abs. 1 StGB für Mord vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, sondern dem Strafausspruch unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) den nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt.
  • BGH, 26.08.1982 - 4 StR 357/82

    Berücksichtigung gesetzlicher Milderungsgründe auf Grund ungewöhnlicher Umstände

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - 4 StR 369/83
    Der Senat hat in BGH NJW 1983, 54 = MDR 1982, 1033 (vgl. auch BGH NJW 1983, 55; Urteil vom 2. August 1983 - 1 StR 453/83) darauf hingewiesen, daß der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen nichts daran geändert hat, daß im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist.
  • BGH, 08.09.1982 - 3 StR 228/82

    Unverhältnismäßigkeit lebenslanger Freiheitsstrafe bei Mord aus Heimtücke -

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - 4 StR 369/83
    Der Senat hat in BGH NJW 1983, 54 = MDR 1982, 1033 (vgl. auch BGH NJW 1983, 55; Urteil vom 2. August 1983 - 1 StR 453/83) darauf hingewiesen, daß der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen nichts daran geändert hat, daß im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist.
  • BGH, 02.08.1983 - 1 StR 453/83

    Doppelte Strafrahmenmilderung bei Feststellung außergewöhnlicher Umstände -

    Auszug aus BGH, 22.09.1983 - 4 StR 369/83
    Der Senat hat in BGH NJW 1983, 54 = MDR 1982, 1033 (vgl. auch BGH NJW 1983, 55; Urteil vom 2. August 1983 - 1 StR 453/83) darauf hingewiesen, daß der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen nichts daran geändert hat, daß im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist.
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 219/20

    Möglichkeit einer ausnahmsweisen Strafmilderung beim Heimtückemord

    Es müssen deshalb schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05, aaO; vom 22. September 1983 - 4 StR 369/83, NStZ 1984, 20).
  • LG Mönchengladbach, 05.09.2019 - 32 KLs 15/18
    Es wäre der Angeklagten nach Auffassung der Kammer durchaus zuzumuten gewesen, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. insofern auch BGH, NStZ 1984, 20, Rz. 5 - juris).
  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 404/90

    Verurteilung wegen Mordes aus Heimtücke - Annahme verminderter Schuldfähigkeit -

    Denn das Tatgericht hat es an einer umfassenden Würdigung des Tatgeschehens und der zur Tat hinführenden Umstände fehlen lassen (vgl. BGH NStZ 1982, 69; 1984, 20; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 - 4 StR 578/84).
  • BGH, 25.10.1984 - 4 StR 578/84

    Entschuldigung eines Mordes durch entschuldigenden Notstand - Tötung des Ehemanns

    Diesen Strafausspruch hat der Senat auf Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 22. September 1983 (NStZ 1984, 20) aufgehoben.
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Rechtsprechung
   BGH, 14.09.1983 - 2 StR 508/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2040
BGH, 14.09.1983 - 2 StR 508/83 (https://dejure.org/1983,2040)
BGH, Entscheidung vom 14.09.1983 - 2 StR 508/83 (https://dejure.org/1983,2040)
BGH, Entscheidung vom 14. September 1983 - 2 StR 508/83 (https://dejure.org/1983,2040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens auf Grund eines Durchschnittsfalls des Totschlags - Erforderlichkeit der Begriffsbestimmung des Durchschnittsfalls - Bemessung der Schwere der Tat an den denkbaren oder an den praktisch am häufigsten vorkommenden Fällen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 20
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 14.09.1983 - 2 StR 508/83
    Da die Mehrzahl der Straftaten - auch der Totschlagsfälle - nicht von dem Gewicht sind, wie es der in der Mitte des Strafrahmens einzuordnende Fall aufweist, liegt der tatsächliche Durchschnittswert unter der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens (BGHSt 27, 2 ff).
  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Der Bundesgerichtshof hat zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Strafhöhe beim Durchschnittsfall (BGHSt 27, 2; BGH NStZ 1983, 217) immer wieder ausgesprochen, daß der Regelfall der Tötung nicht ohne weiteres eine Strafe aus dem mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens rechtfertige (BGH StV 1983, 102; 1984, 114; NStZ 1984, 20) und eine solche Strafe nicht mit der bloßen Anführung von Strafmilderungsgründen gerechtfertigt werden könne (BGH, Beschl. vom 18. März 1977 - 5 StR 125/77).
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