Weitere Entscheidung unten: OLG München, 13.03.1984

Rechtsprechung
   BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,505
BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84 (https://dejure.org/1984,505)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1984 - 2 ARs 71/84 (https://dejure.org/1984,505)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1984 - 2 ARs 71/84 (https://dejure.org/1984,505)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,505) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des örtlichen Zuständigkeitswechsels durch das "Befasstsein" mit einer bestimmten Frage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462 a Abs. 4, § 463 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1694 (Ls.)
  • MDR 1984, 683
  • NStZ 1984, 380
  • StV 1984, 382
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 03.08.1979 - 2 ARs 213/79

    Zuständigkeit für eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84
    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig blieb nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde; die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Anstalt ihres Bezirks begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. August 1979 - 2 ARs 213/79 und 215/79) und blieb bestehen, da der Verurteilte vor dem Antrag auf Entscheidung nach § 68 d StGB nicht in eine andere Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde.
  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03; BGH NStZ 2001, 165; 1984, 380).
  • BGH, 22.11.2000 - 2 ARs 328/00

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg blieb nicht etwa so lange zuständig bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. B. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2002 - 3 Ws 530/01

    Vollstreckungsunterbrechung; Reststrafaussetzung; Haftort; Haftzeit; Verletzung

    Die örtliche Zuständigkeit für eine erst während der Vollstreckungsunterbrechung anfallende Entscheidung liegt bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts des letzten Haftorts, wobei es auch insoweit nicht auf die Frage ankommt, ob diese Kammer zuvor schon mit einer Vollstreckungsangelegenheit bezüglich des Verurteilten befasst war (BGH NStZ 84, 380f.; BGH bei Kusch NStZ 97, 379; OLG Stuttgart NStZ-RR 96, 61; OLG Hamm StraFo 00, 282).

    Die Frage des "Befasstseins" ist keine zuständigkeitsbegründende Voraussetzung, sondern hindert lediglich bis zur abschließenden Entscheidung einer einmal gerichtlich anhängigen Sache den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer von mehreren Strafvollstreckungskammern (BGH NStZ 00, 111; BGH NStZ 84, 380f.).

  • OLG Bamberg, 23.05.2012 - 1 Ws 309/12

    Maßregelvollzug: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Fortdauer; Begriff

    Nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO begründet nicht erst die 'Befassung' mit einer bestimmten Frage die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer; die 'Befassung' verhindert lediglich den örtlichen Zuständigkeitswechsel, solange noch nicht abschließend entschieden wurde (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 2 ARs 418/09 [bei juris] und BGH NStZ 1984, 380 f.).

    Nicht erst das "befasst sein" mit einer bestimmten Frage begründet die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer, dieser Umstand verhindert lediglich den örtlichen Zuständigkeitswechsel, solange noch nicht abschließend entschieden wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 380 f.).

  • BGH, 25.05.2011 - 2 ARs 164/11

    Befasstsein der für die Invollzugsetzung der Unterbringung nach § 67h StGB

    Das Befasstsein endet erst, wenn in der Sache abschließend entschieden worden ist (BGHSt 26, 165, 166; 187, 189; NStZ 1981, 404; NStZ 1984, 380, 381).
  • OLG Nürnberg, 20.09.2002 - Ws 1167/02
    Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt begründet (im Anschluß an BGH NStZ 1984, 380; 2000, 111 a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 462 a, Rn. 15).

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 08.03.1984 (NStZ 1984, 380) und vom 08.10.1999 (NStZ 2000, 111) ausgeführt, daß die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks begründet wird und nicht erst dann, wenn sie mit einer bestimmten Entscheidung befaßt ist.

  • BGH, 15.10.2003 - 2 ARs 334/03

    Zuständigkeit für die Führungsaufsicht (Wechsel durch Aufnahme an sich)

    Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal blieb nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 2 ARs 554/92; BGH NStZ 1984, 380; BGH NStZ aaO).
  • BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02

    Strafrestaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeit über die nachträglichen

    Dieser Zuständigkeitswechsel setzt insbesondere nicht voraus, dass die Strafvollstreckungskammer in Bonn auch tatsächlich mit einer bestimmten Entscheidung befaßt war (BGH NStZ 1984, 380).
  • BGH, 05.03.2008 - 2 ARs 30/08

    Zuständigkeitsbestimmung

    Ein vorheriges Befasstsein der Strafvollstreckungskammer ist nicht erforderlich (vgl. BGH StV 1984, 382).
  • BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Zuständigkeit nach § 462a StPO;

    Ihre Zuständigkeit wird bereits mit der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirkes begründet und nicht erst dann, wenn sie mit einer bestimmten Entscheidung befaßt ist; letzteres hindert lediglich bis zur abschließenden Entscheidung den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit (BGH NStZ 1984, 380 f.).
  • BGH, 21.07.2006 - 2 AR 89/06
  • BGH, 12.03.2009 - 2 ARs 562/08

    Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Zuständigkeit

  • OLG Jena, 07.05.2003 - 1 Ws 163/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor Rechtskraft der Verurteilung wegen

  • BGH, 21.06.2000 - 2 ARs 156/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • BGH, 15.10.2003 - 2 AR 203/03

    Entfall der Führungsaufsicht für einen Verurteilten; Begründung der Zuständigkeit

  • OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Befasstsein; Zuständigkeitswechsel

  • BGH, 10.04.2002 - 2 AR 44/02

    Auswärtige große Strafkammer - Teilverbüßung - Zurückstellung - Strafaussetzung

  • BGH, 30.05.2001 - 2 ARs 131/01

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - Bewährungsaufsicht -

  • OLG Brandenburg, 09.12.2019 - 1 Ws 196/19

    Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Erteilung weiterer

  • BGH, 11.01.2022 - 2 ARs 289/21

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Aussetzung

  • BGH, 05.03.2008 - 2 AR 17/08
  • OLG Celle, 10.09.2019 - 2 Ws 258/19

    Parallele Zuständigkeiten bei Jugendstrafe und Strafhaft

  • BGH, 06.05.1987 - 2 ARs 105/87

    Zuständigkeit für den Antrag auf Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur

  • BGH, 21.06.2000 - 2 AR 92/00

    Zuständigkeit - Gericht - Strafvollstreckungskammer - Justizvollzugsanstalt -

  • KG, 02.06.2022 - 4 ARs 5/22

    Sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die

  • BGH, 23.08.1995 - 2 ARs 215/95

    Strafvollstreckungskammer - Zuständigkeit der Kammer - Justizvollzugsanstalt -

  • BGH, 28.10.1994 - 2 ARs 359/94

    Strafvollstreckungskammer - JVA - Führungsaufsicht

  • BGH, 11.01.1995 - 2 ARs 412/94

    Strafvollstreckungskammer - Strafvollstreckung - Zuständigkeit

  • BGH, 08.01.1993 - 2 ARs 554/92

    Wechsel der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Aufnahme in eine

  • BGH, 08.10.1999 - 2 AR 171/99

    Erpresserischer Menschenraub - Vollstreckung der Freiheitsstrafe - Aussetzung der

  • BGH, 05.07.1991 - 2 ARs 245/91

    Bestimmung der Gerichtszuständigkeit bei Erledigung einer vollstreckten Strafe

  • BGH, 22.11.2000 - 2 AR 206/00
  • BGH, 30.05.2001 - 2 AR 66/01

    Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Bewährung; Konzentrationsprinzip

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG München, 13.03.1984 - 1 Ws 205/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,5289
OLG München, 13.03.1984 - 1 Ws 205/84 (https://dejure.org/1984,5289)
OLG München, Entscheidung vom 13.03.1984 - 1 Ws 205/84 (https://dejure.org/1984,5289)
OLG München, Entscheidung vom 13. März 1984 - 1 Ws 205/84 (https://dejure.org/1984,5289)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,5289) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 380 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • OLG Jena, 02.04.2013 - 1 Ws 391/12

    Wiederaufnahme im Strafverfahren: Neuheit von in der Hauptverhandlung erörterten

    Berücksichtigt man ergänzend, dass gegen die Erinnerungsfähigkeit (auch) dieses Zeugen schon wegen des großen zeitlichen Abstandes und der aus damaliger Sicht relativen Belanglosigkeit einer solchen rein geschäftlichen, routineartigen Begegnung von vornherein erhebliche Bedenken bestehen (vgl. dazu OLG München NStZ 1984, 380) ist auch der Zeuge K... als neues (zusätzliches) Beweismittel für eine bereits in der Hauptverhandlung erörterte Tatsache nicht geeignet, die in § 359 Nr. 5 StPO bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht