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   OLG Düsseldorf, 05.07.1983 - 4 Ws 256/83   

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OLG Düsseldorf, 05.07.1983 - 4 Ws 256/83 (https://dejure.org/1983,1560)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.07.1983 - 4 Ws 256/83 (https://dejure.org/1983,1560)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Juli 1983 - 4 Ws 256/83 (https://dejure.org/1983,1560)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 567
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • OLG Hamm, 27.01.2023 - 11 U 60/20

    Öffentlich-rechtliche Verwahrung; Amtshaftung; Beschlagnahme; Sicherstellung;

    Weiter war streitig, ob dem Geschädigten die Sache gerade durch die Straftat entzogen worden sein müsse, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gewesen sei (so etwa Schmitt , in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage 2014, § 111k Rn. 6; Goltsche , in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 111k StPO Rn. 7; Huber , in: Graf, BeckOK StPO, 18. Edition, Stand 24.03.2014, § 111k Rn. 6; a.A. etwa OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001, 2 Ws 282/01, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1983 - 4 Ws 256/83, NStZ 1984, 567; Johann , in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111k Rn. 10).

    Auch seine Entscheidung, den Anwendungsbereich von § 111k StPO a.F. für eröffnet zu erachten, erweist sich - wie auch die vorausgehende Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach § 111k StPO a.F. zu verfahren - als vertretbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001 - 2 Ws 282/01, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.1983 - 4 Ws 256/83, NStZ 1984, 567).

  • BGH, 13.07.2000 - IX ZR 131/99

    Sicherstellung eines Geldbetrages

    Ansprüche anderer Personen auf Rückgabe sieht das Gesetz nicht vor (BGHZ 72, 302, 304; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; NStZ 1990, 202; Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 94 Rdnr. 22; § 111 k Rdnr. 1, 8; Nack in Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßordnung 4. Aufl. § 94 Rdnr. 24; § 111 k Rdnr. 1, 6; Schaefer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 94 Rdnr. 58 ff; § 111 k Rdnr. 1 f, 6).
  • OLG Celle, 21.12.2001 - 2 Ws 282/01

    Wohnungseinbruchdiebstahl; Beschlagnahme ; Schmuckstücke ; Öffentliche

    a) Nach Abschluss des Verfahrens sind Sachen, die durch Beschlagnahme oder auf Grund freiwilliger Herausgabe in amtliche Verwahrung gelangt sind, grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (vgl. BGHZ 72, 302, 304; KG JR 1988, 390; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; LR-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111 k RdNr. 1).

    Desgleichen steht der sinngemäßen Anwendung des § 111 k StPO nicht entgegen, dass der Verletzte namentlich nicht bekannt ist (vgl. BGH NStZ 1984, 409, 410; BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; KG JR 1988, 390, 391; KK-Nack a. a. O. RdNr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 111 k RdNr. 4; LR-Schäfer a. a. O. RdNr. 5), und dass die Straftat, durch die der Beschuldigte die Sachen erlangt hat, nicht Gegenstand des Strafverfahrens geworden ist (KG JR 1988, 390; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567 m. abl. Anm. Gropp; KK-Nack a. a. O. RdNr. 5; Bohmeyer GA Bd. 74, 191, 196; a. A. Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. RdNr. 6).

  • OLG Hamm, 08.10.2007 - 3 Ws 560/07

    Arrest; Verletzter: Begriff

    Wenn der Versicherer den auf ihn übergegangenen Anspruch seinerseits nicht verfolgen könnte, würde das dazu führen, dass sich der Staat an der Aufrechterhaltung des durch die Tat entstandenen rechtswidrigen Zustandes beteiligt (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 567; HansOLG, NStZ 1994, 99).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05

    Anordnung des erweiterten Verfalls nach Tod des Täters und Eigentumsübergang auf

    Ist die Rechtslage hinsichtlich der Berechtigung an den Gegenständen zweifelhaft, was schon dann anzunehmen ist, wenn mehrere Anspruchsberechtigte in Betracht kommen, hat eine Freigabe bzw. Herausgabe der Gegenstände nicht zu erfolgen, sondern es ist nach §§ 983, 372ff. BGB zu verfahren (Senat, Beschluss v. 24.6.1993 - 3 Ws 354/93 mwN.; OLG Koblenz, MDR 1984/774; OLG Hamm NStZ 1987, 376; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 567; KK -Nack, StPO, 5. Auflage, § 111 k Rdnr. 5).
  • OLG Celle, 21.12.2001 - 2 Ws 7/02

    Wohnungseinbruchdiebstahl; Beschlagnahme ; Schmuckstücke ; Öffentliche

    a) Nach Abschluss des Verfahrens sind Sachen, die durch Beschlagnahme oder auf Grund freiwilliger Herausgabe in amtliche Verwahrung gelangt sind, grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (vgl. BGHZ 72, 302, 304; KG JR 1988, 390; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; LR-Schäfer, StPO, 24. Aufl., § 111 k RdNr. 1).

    Desgleichen steht der sinngemäßen Anwendung des § 111 k StPO nicht entgegen, dass der Verletzte namentlich nicht bekannt ist (vgl. BGH NStZ 1984, 409, 410; BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; KG JR 1988, 390, 391; KK-Nack a. a. O. RdNr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 111 k RdNr. 4; LR-Schäfer a. a. O. RdNr. 5), und dass die Straftat, durch die der Beschuldigte die Sachen erlangt hat, nicht Gegenstand des Strafverfahrens geworden ist (KG JR 1988, 390; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567 m. abl. Anm. Gropp; KK-Nack a. a. O. RdNr. 5; Bohmeyer GA Bd. 74, 191, 196; a. A. Kleinknecht/Meyer-Goßner a. a. O. RdNr. 6).

  • OLG Hamm, 08.10.2007 - 3 Ws 592/07

    Arrest; Verletzter: Begriff

    Wenn der Versicherer den auf ihn übergegangenen Anspruch seinerseits nicht verfolgen könnte, würde das dazu führen, dass sich der Staat an der Aufrechterhaltung des durch die Tat entstandenen rechtswidrigen Zustandes beteiligt (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 567; HansOLG, NStZ 1994, 99).
  • OLG Celle, 10.01.2012 - 1 Ws 7/12

    Herausgabe sichergestellter Gegenstände an den letzten Gewahrsamsinhaber bei

    Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (vorliegend der Drittbeteiligte Me.) kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei durch irgendeine - wenn auch möglicherweise eine nicht in das Verfahren einbezogene - Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; OLG Hamm NStZ 1985, 376; OLG Schleswig NStZ 1994, 99; LG Hildesheim NStZ 1989, 336).
  • KG, 12.03.2021 - 4 Ws 98/20

    Anwendung von § 76a StGB n.F. auf Altfälle (hier: Taten vor dem 1. Januar 2007)

    Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei durch (irgend-)eine Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2012, 75 m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567).
  • LG Freiburg, 12.12.2013 - 8 Qs 7/13

    Beschlagnahme von ägyptischen Kulturgütern: Anordnung der Rückgabe an den

    Dahinstehen kann bei dieser Sachlage die Streitfrage, ob es sich bei der Straftat, durch die die Gegenstände dem Verletzten i. S. d. § 111 k StPO entzogen wurde, auch um irgendeine Straftat gehandelt haben kann, die in keiner Weise Gegenstand des Verfahrens war (so OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2001, 2 Ws 282/01, bei juris) oder ob die Straftat Gegenstand des Verfahrens gewesen sein muss, in dem die Beschlagnahme erfolgte (so LR/Schäfer, StPO, § 111 k, Rn. 7; SK/Wohlers, StPO, § 111 k, Rn. 58 zu § 98, Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 111 k, Rn. 6 sowie Gropp, Anmerkung zu OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567 in NStZ 1984, 568).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 17.03.1989 - 1 BGs 100/89

    Vollstreckung von Erzwingungshaft gegen einen Zeugen

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