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   BGH, 16.08.1984 - 4 StR 461/84   

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https://dejure.org/1984,1048
BGH, 16.08.1984 - 4 StR 461/84 (https://dejure.org/1984,1048)
BGH, Entscheidung vom 16.08.1984 - 4 StR 461/84 (https://dejure.org/1984,1048)
BGH, Entscheidung vom 16. August 1984 - 4 StR 461/84 (https://dejure.org/1984,1048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Vollstreckung einer Strafe vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Vollstreckung zum Zwecke einer freiwilligen Rehabilitationsbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 67 Abs. 2
    Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel zur Erleichterung einer Therapie

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 1037
  • NStZ 1984, 573
  • StV 1985, 27
  • JR 1985, 119
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.1984 - 4 StR 162/84

    Zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehunganstalt vor Vollzug der

    Auszug aus BGH, 16.08.1984 - 4 StR 461/84
    Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, daß dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird, der zunächst durchgeführte Strafvollzug also eine sinnvolle Vorstufe der Behandlung ist (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84, jeweils m.w.Nachw.).

    Umstände, die dafür sprechen könnten, daß Besonderheiten des Strafvollzugs gerade bei dieser Angeklagten eine andere Beurteilung gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84), hat das Landgericht ersichtlich nicht festzustellen vermocht.

  • BGH, 01.02.1984 - 4 StR 9/84

    Revision gegen die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus - Totschlag,

    Auszug aus BGH, 16.08.1984 - 4 StR 461/84
    Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, daß dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird, der zunächst durchgeführte Strafvollzug also eine sinnvolle Vorstufe der Behandlung ist (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84, jeweils m.w.Nachw.).

    Umstände, die dafür sprechen könnten, daß Besonderheiten des Strafvollzugs gerade bei dieser Angeklagten eine andere Beurteilung gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84), hat das Landgericht ersichtlich nicht festzustellen vermocht.

  • BGH, 11.11.1982 - 4 StR 591/82

    Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung im Fall der

    Auszug aus BGH, 16.08.1984 - 4 StR 461/84
    Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, daß dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird, der zunächst durchgeführte Strafvollzug also eine sinnvolle Vorstufe der Behandlung ist (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84, jeweils m.w.Nachw.).
  • Drs-Bund, 24.06.1980 - BT-Drs 8/4283
    Auszug aus BGH, 16.08.1984 - 4 StR 461/84
    Denn diese sollen unter anderem gewährleisten, daß derjenige, der sich freiwillig einer intensiven Therapie unterzieht, nicht schlechter gestellt wird, als der Verurteilte, gegen den die zwangsweise Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist und bei welchem - bei dem als Regelfall vorgeschriebenen Vorwegvollzug der Maßnahme - gemäß § 67 Abs. 4 StGB die Zeit der Unterbringung auf die Strafe angerechnet wird (vgl. den Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit in BT-Drucks. 8/4283 S. 6) mit der Möglichkeit, daß die Vollstreckung des Strafrestes auch dann zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn noch nicht zwei Drittel der Strafe durch Anrechnung erledigt sind (§ 67 Abs. 5 StGB).
  • BGH, 23.07.1985 - 1 StR 329/85

    Möglichkeit der Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel

    § 35 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BtMG sieht im Gegenteil eine solche Zurückstellung der Vollstreckung gerade auch für den Fall vor, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Umkehrung der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs angeordnet ist (vgl. BGH NStZ 1984, 573).

    Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung NStZ 1984, 573 darauf hinweist, die vorgezogene Strafvollstreckung in solchen Fällen bringe dem Verurteilten Nachteile und stehe deshalb im Widerspruch zu Sinn und Zweck der §§ 35 ff BtMG, weil eine zunächst vollzogene Unterbringung nach § 67 Abs. 4 StGB auf die Strafe angerechnet werden könne, ist diese Erwägung nicht dahin zu verstehen, daß dadurch zur Vorbereitung einer freiwilligen Therapie im Sinne des § 35 BtMG in jedem Falle ein Vorwegvollzug der Strafe ausgeschlossen sein solle; in dem vom 4. Senat entschiedenen Fall lag es deshalb anders, weil der Rest der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht überstieg ( § 35 Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

  • BGH, 10.05.2000 - 1 StR 109/00

    Zu den Voraussetzungen an einen Vorwegvollzug; Darlegung konkret

    Schließlich konnte nicht außer acht bleiben, daß eine vom Landgericht ins Auge gefaßte spätere Vorgehensweise nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch möglich ist, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne die Umkehr der vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzuges angeordnet wird (BGH NStZ 1984, 573; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 6).
  • BGH, 28.09.1984 - 2 StR 568/84

    Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge der Nichtannahme eines

    Davon abgesehen ist der Gesichtspunkt des "Leidensdrucks" kein taugliches Kriterium für die Entscheidung der Frage, in welcher Reihenfolge Strafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind (ebenso: BGH, Beschlüsse vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84 - und16. August 1984 - 4 StR 461/84).
  • BGH, 12.10.1989 - 1 StR 516/89

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

    Die Kammer hat aber nicht bedacht, daß eine spätere Vorgehensweise nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch möglich ist, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne die Umkehr der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs angeordnet wird (BGH NStZ 1984, 573).
  • OLG Hamm, 02.03.2000 - 1 VAs 7/00

    Zurückstellung der Strafvollstreckung: mehrere Freiheitsstrafen

    § 35 BtMG kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne Umkehrung der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzuges angeordnet ist (BGH, MDR 1984, 1037 ; BGH NStZ 1985, 571 ).
  • OLG Hamburg, 04.06.1993 - 2 Ws 246/93

    Vollstreckungsreihenfolge; Nachträgliche Änderung; Maßregelzweck; Verbüßen der

    An einer solchen Notwendigkeit fehlt es, wenn der Verurteilte bereits hinreichend therapiewillig ist (vgl. HansOLG Hamburg, a.a.O.; BGH in NStZ 1984, 573 [574]).
  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 312/92

    Anordnung eines Vorwegvollzugs der gesamten Strafe vor der Unterbringung in einer

    Dieser ist kein geeignetes Kriterium für die Umkehrung der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung (vgl. BGH NStZ 1984, 573, 574 zu c.).
  • OLG Düsseldorf, 10.05.1989 - 2 Ws 214/89
    Diese Notwendigkeit entfällt bei Therapiebereitschaft (BGH, NStZ 1984, 573 ).
  • BGH, 12.03.1985 - 1 StR 45/85

    Gegenstandslosigkeit einer Verfahrensbeschwerde wegen Einschränkung des

    Der neue Tatrichter wird die Voraussetzungen der §§ 64, 67 StGB neu zu prüfen haben und dabei auch die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze in Erwägung ziehen (vgl. zu § 67 Abs. 2 StGB zuletzt: BGH NJW 1983, 240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; 1984, 573).
  • BGH, 03.10.1985 - 1 StR 271/85

    Strafbefreiender Rücktritt beim versuchtem Totschlag im Zusammenhang mit einem

    Es reicht deshalb nicht aus, den Vorwegvollzug anzuordnen, weil dadurch die "Aufnahmebereitschaft des Angeklagten für die erforderliche Behandlung ausreichend" vorbereitet wird (BGH NJW 1983, 240 und NStZ 1984, 573).
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