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   BGH, 14.12.1984 - 2 StR 781/84   

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https://dejure.org/1984,1803
BGH, 14.12.1984 - 2 StR 781/84 (https://dejure.org/1984,1803)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1984 - 2 StR 781/84 (https://dejure.org/1984,1803)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1984 - 2 StR 781/84 (https://dejure.org/1984,1803)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen (heimtückischen) Mordes - Notwendigkeit einer nochmaligen Berücksichtigung von schon zur Milderung des Strafrahmens geführten Umständen bei der Strafzumessung im engeren Sinn - Bestimmung des Strafrahmens - Erneute ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 164
  • StV 1985, 145
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.03.1976 - 2 StR 101/76

    Strafbarkeit wegen Mordes - Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 14.12.1984 - 2 StR 781/84
    Diese Ansicht wäre rechtsirrig: hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so muß er bei der Strafzumessung im engeren Sinn erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (vgl. BGHSt 26, 311; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 23.01.1997 - 4 StR 591/96

    Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Missbrauch einer Schutzbefohlenen

    Zwar muß der Tatrichter nach Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4).
  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

    Schließlich sei noch bemerkt, daß innerhalb des gemilderten Strafrahmens den Umständen, die der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zugrunde liegen, ohne nachvollziehbare Darlegungen kein geringeres Gewicht beigemessen werden darf, weil diese "im unmittelbaren Grenzbereich zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit" lag (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 2); auch darf nach erfolgter Strafrahmenmilderung die zu verhängende Strafe nicht etwa an der "absoluten Höchststrafe" für Mord gemessen werden (vgl. BGH NStZ 1985, 164 f).
  • BGH, 07.12.1995 - 4 StR 688/95

    Strafrahmenminderung - Strafzumessung - Zusammentreffen von Milderungsgründen

    Macht der Tatrichter in einem solchen Fall - wie hier - von dem ihm gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch, eine Strafrahmenverschiebung nicht vorzunehmen, weil das Gesamtbild von Tat und Täter dadurch geprägt ist, daß die Reizung zum Zorn und die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit "auf dieselben Wurzeln" zurückzuführen sind (vgl. BGH NStZ 1986, 71), so muß er jedoch bei der Strafzumessung im engeren Sinne bedenken und erörtern, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 50/87

    Berücksichtigung von Umständen, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt

    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54; BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschluß vom 24. Januar 1986 - 2 StR 736/85, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 StR 256/86, Beschluß vom 30. Januar 1987 - 2 StR 692/86).
  • BGH, 14.09.1990 - 4 StR 398/90

    Darstellung der Strafzumessungsgründe im Urteil

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Tatrichter jedoch nach Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 1, 2, 4).
  • BGH, 03.01.1989 - 1 StR 707/88

    Urkundenfälschung durch Verändern eines Kfz-Kennzeichens - Minder schwerer Fall

    Hat der Tatrichter den Strafrahmen bestimmt, so muß er, um die darin schuldangemessene Strafe zu finden, wiederum eine Gesamtbetrachtung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 2).
  • BGH, 06.10.1992 - 1 StR 636/92

    Annahme eines besonders schweren Falles bei Verwirklichung eines Regelbeispiels -

    Sie sind aber mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und dürfen nicht etwa außer Betracht bleiben (st.Rspr.; vgl. etwa BGH NStZ 1985, 164, NJW 1989, 3230 [BGH 06.09.1989 - 2 StR 353/89]).
  • BGH, 24.01.1986 - 2 StR 736/85

    Möglichkeit des Zusammentreffens von Raub mit leichtfertig verursachter

    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens - etwa nach §§ 21, 49 StGB - bewirkt haben, dürfen und müssen bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschlüsse vom 10. September 1985 - 2 StR 419/85 - und 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85).
  • OLG Frankfurt, 15.03.1993 - 1 Ss 26/93
    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden müssen; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH StV 1985, 54 ; StV 1087, 530; NStZ 1985, 164 ; GA 1987, 569).
  • BGH, 10.09.1985 - 2 StR 419/85

    Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGH, Urteil vom 18. November 1983 - 2 StR 549/83 - und Beschluß vom 2. Dezember 1983 - 3 StR 326/83).
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