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Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84   

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https://dejure.org/1985,259
BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84 (https://dejure.org/1985,259)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1985 - 1 StR 645/84 (https://dejure.org/1985,259)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84 (https://dejure.org/1985,259)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Ausgleich einer nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehbaren bereits vollstreckten Freiheitsstrafe - Angemessenheit eines Härteausgleichs als Teil der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46, § 54 Abs. 2 S. 1, § 55 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 131
  • NJW 1985, 1231
  • MDR 1985, 421
  • NStZ 1985, 309 (Ls.)
  • StV 1985, 234
  • JR 1986, 345
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
    Kann eine frühere Strafe nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB herangezogen werden, weil sie bereits vollstreckt ist, so ist die darin liegende Härte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (BGHSt 31, 102, 103 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] m.w.N.; BGH StrafVert 1984, 72).

    Wie der Tatrichter diesen Härteausgleich im Einzelfall vornimmt, ob er insbesondere zunächst eine "fiktive Gesamtstrafe" bildet und diese um die vollstreckte Strafe mindert oder ob er den Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt, bleibt ihm überlassen; der Härteausgleich muß jedoch angemessen sein (BGHSt 31, 102, 103) [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82].

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
    Da die Beurteilung dieser Frage als Teil der Strafzumessung Sache des Tatrichters ist, entzieht sie sich allerdings im allgemeinen einer exakten Richtigkeitskontrolle (vgl. BGHSt 29, 319, 320 [BGH 17.09.1980 - 2 StR 355/80] m. w. N.).
  • BGH, 29.09.1955 - 4 StR 297/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
    Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 275/60]; 17, 173 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61]; 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
    Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 275/60]; 17, 173 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61]; 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 275/60

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei - Beihilfe

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
    Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 275/60]; 17, 173 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61]; 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 02.03.1962 - 4 StR 355/61

    Anforderungen an das Merkmal der erforderlichen Hilfe i.S.d. § 330c StGB a.F. -

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
    Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 275/60]; 17, 173 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61]; 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 06.03.1962 - 5 StR 16/62

    Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe -

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
    Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 275/60]; 17, 173 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61]; 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
    Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 275/60]; 17, 173 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61]; 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 03.11.1955 - 3 StR 369/55
    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
    Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 275/60]; 17, 173 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61]; 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84
    Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (BGHSt 7, 180; 8, 203 [BGH 29.09.1955 - 4 StR 297/55]; 15, 66 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 275/60]; 17, 173 [BGH 02.03.1962 - 4 StR 355/61]; 32, 190, 193) [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83].
  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

    Sie hat - zutreffend - mildernd erwogen, daß mit den wegen Hehlerei und anderen Delikten ausgesprochenen Strafen keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann, weil sie bereits vollstreckt sind (BGHSt 31, 102; 33, 131; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1987 - 2 StR 289/87) und hat ergänzend ausgeführt, die (unrichtige) Verurteilung wegen Hehlerei müsse "anderweitig ihre Erledigung finden".
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auch der 1. Strafsenat hat ausgesprochen (BGHSt 33, 131, 132), die Tatsache, daß eine durch Vollstreckung erledigte Strafe sinnvollerweise nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden könne und § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine solche Handhabung deshalb ausdrücklich ausschließe, ändere nichts an der dem Prinzip der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile.
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    a) Der Nachteil, der darin liegt, dass eine an sich mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht mehr in Betracht kommt, weil die frühere Strafe bereits vollstreckt oder anderweitig erledigt ist, ist nach der bisherigen Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103; vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131, 132; vom 23. Juni 1988 - 4 StR 169/88, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 1; Urteil vom 15. September 1988 - 4 StR 397/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 15; vom 2. Mai 1990 - 3 StR 59/89, NStZ 1990, 436; Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 311; Urteil vom 30. April 1997 - 1 StR 105/97, BGHSt 43, 79, 80; Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13; vom 16. September 2008 - 5 StR 408/08, NStZ-RR 2008, 370; vom 10. März 2009 - 5 StR 73/09, StV 2010, 240).

    Erforderlich ist nur, dass er einen angemessenen Härteausgleich vornimmt und dies den Urteilsgründen zu entnehmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, aaO; vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84, aaO).

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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.1985 - 4 StR 80/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,875
BGH, 05.03.1985 - 4 StR 80/85 (https://dejure.org/1985,875)
BGH, Entscheidung vom 05.03.1985 - 4 StR 80/85 (https://dejure.org/1985,875)
BGH, Entscheidung vom 05. März 1985 - 4 StR 80/85 (https://dejure.org/1985,875)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 309
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.02.1966 - 2 StR 529/65

    Aufhebung der Unterbringung in einer Heilanstalt und Pflegeanstalt wegen

    Auszug aus BGH, 05.03.1985 - 4 StR 80/85
    Die Vorschrift des § 21 StGB kann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984 m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 21 Rdn. 3; Lackner StGB 15. Aufl. § 21 Anm. 1; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 21 Rdn. 4, 7; Rudolphi in SK § 21 Rdn. 4).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Er ist im Sinne der §§ 20, 21 StGB voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NJW 1983, 350; NStZ 1985, 309; BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 1985 - 4 StR 396/85 -, vom 21. November 1985 - 4 StR 482/85 - und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 665/85).

    Zwischen dem seelischen Zustand und seiner Gefährlichkeit muß ein symptomatischer Zusammenhang bestehen, so daß Gelegenheits- und Konflikttaten ausscheiden (BGH StV 1984, 508; NStZ 1985, 309).

  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 222/89

    Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit in den §§ 20, 21 Strafgesetzbuch

    Die 1. Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27, 28, hierzu Anm. Dreher JR 1966, 350; BGH MDR 1968, 854; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2 bis 4).

    Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3).

  • BGH, 16.10.1987 - 4 StR 522/87

    Verurteilung wegen Raubes - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht gehabt hat, ist jedoch voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; NStZ 1985, 309; Urteil vom 22. Juli 1985 - 4 StR 396/85).

    Die Vorschrift des § 21 StGB kann in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 984; NStZ 1985, 309; Urteil vom 22. Juli 1985 - 4 StR 396/85).

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Rechtsprechung
   BGH, 07.02.1985 - 4 StR 13/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1723
BGH, 07.02.1985 - 4 StR 13/85 (https://dejure.org/1985,1723)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1985 - 4 StR 13/85 (https://dejure.org/1985,1723)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1985 - 4 StR 13/85 (https://dejure.org/1985,1723)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterbringung - Alkoholgenuß - Verminderte Schuldfähigkeit - Alkoholsucht - Gelegeheitstaten - Konflikttaten - Gesamtwürdigung - Schuldfähigkeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 63, § 64

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 309
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    In solchen Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (st. Rspr., BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; 1998, 406; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 12, 13, 17, 19) oder auf Grund eines psychischen Defektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (st. Rspr., BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18; Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97, 27. Mai 1998 - 2 StR 233/98 und 10. Juni 1998 - 2 StR 215/98).

    Dementsprechend ist selbst chronischer Alkoholismus als Folge jahrelangen Alkoholmißbrauchs für sich allein nicht als hinreichender Grund für eine Unterbringung nach § 63 StGB anerkannt worden (BGH NStZ 1983, 429; 1985, 309; 1998, 406; BGH bei Holtz MDR 1986, 96 f; BGH, Beschl. v. 10. Januar 1984 - 5 StR 971/83, 11. Juli 1986 - 3 StR 274/86, 25. Juni 1997 - 2 StR 283/97).

  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und dessen Gefährlichkeit muß in dem Sinne ein symptomatischer Zusammenhang bestehen, daß sowohl die Anlaßtat als auch die für die Zukunft zu befürchtenden rechtswidrigen Taten Folgen der zur Schuldunfähigkeit oder doch zu ihrer erheblichen Verminderung führenden seelischen Verfassung sind (vgl. BGHSt 34, 22, 27; 27, 246, 249; BGH NStZ 1985, 309, 310; BGH, Beschluß vom 22. März 1991 - 2 StR 60/91).

    Gelegenheits- oder Konfliktstaten werden daher für die im Rahmen des § 63 StGB anzustellende Gesamtbewertung in der Regel oder doch häufig ausscheiden (vgl. dazu BGH NStZ 1985, 309, 310; BGH StV 1984, 508).

  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 502/99

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Unterbringung in einem psychiatrischen

    Die Strafkammer prüft ferner nicht, ob es sich nicht um eine Gelegenheits- oder Konfliktstat handelt, die unabhängig von einem möglicherweise festzustellenden dauerhaften (krankhaften) Zustand begangen worden sein kann (vgl. BGH NStZ 1985, 309; 1991, 528; Lackner StGB 23. Aufl. § 63 Rdn. 6 ff. m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.11.2004 - 1 StR 493/04

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anwendung nur bei zumindest

    Es ist nicht erörtert, ob zwischen der Anlaßtat und der von der Sachverständigen festgestellten Steigerung fremdaggressiven Verhaltens ein symptomatischer Zusammenhang besteht (vgl. BGH NStZ 1991, 528; 1985, 309; Stree in Schönke/Schröder aaO Rdn. 17 m. w. Nachw.).
  • BGH, 03.07.1991 - 3 StR 69/91

    Schizophrenie - Schuldfähigkeit - Unterbingung in einem psychiatrischen

    Das Landgericht hat jedoch nicht eindeutig festgestellt, daß die rechtswidrige Tat auf die psychische Erkrankung des Angeklagten zurückzuführen ist und, wie durch § 63 StGB vorausgesetzt (vgl. BGHSt 34, 22 (27); 27, 246 (249); BGH NStZ 1985, 309 (310); BGH, Beschlüsse vom 23. März 1991 - 2 StR 60/91 - und vom 29. Mai 1991 - 3 StR 148/91), für diesen die Tatbegehung überdauernden Zustand symptomatisch ist.

    Die darauf bezogenen Ausführungen des Landgerichts begegnen insofern Bedenken, als die Besonderheiten, welche die Tat für den Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen als bloße Gelegenheitstat erscheinen lassen und Zweifel an dem in § 63 StGB vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tatbegehung begründen können (vgl. BGH NStZ 1985, 309 (310); StV 1984, 508), keine erkennbare Berücksichtigung gefunden haben.

  • BGH, 17.12.1997 - 2 StR 603/97

    Absehen von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen

    Danach ist in Fällen, in denen die Schuldfähigkeit des Täters infolge übermäßigen Alkoholkonsums aufgehoben oder erheblich vermindert war, die Anordnung dieser Maßregel nur zulässig und geboten, wenn der Täter entweder an einer krankhaften Alkoholüberempfindlichkeit oder - was hier allein in Betracht zu ziehen war - an einer krankhaften Alkoholsucht leidet (ständige Rechtsprechung, BGH NStZ 1982, 218; 1983, 429; 1985, 309; 1986, 331; BGH StV 1983, 278; BGHSt 34, 313 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 2, 4-6, 9, 12, 13, 17, 19); diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wo die Alkoholabhängigkeit des Täters auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12, 18, Gefährlichkeit 19; BGH, Beschl. v. 25. Juni 1997 - 2 StR 283/97).
  • BGH, 11.07.1986 - 3 StR 274/86

    Schuldunfähigkeit - Alkoholismus - Entzug - Unterbringung - Psychiatrisches

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  • BGH, 23.01.1986 - 4 StR 620/85

    Schuldunfähigkeit auf Grund einer Schizophrenie und chronischem Alkoholismus -

    Seine Auffassung, die Unterbringung gemäß § 63 StGB sei gerechtfertigt, weil "das Schwergewicht auf der Psychose des Angeklagten" liege (UA 11), ist im Hinblick auf § 72 StGB rechtlich nicht unbedenklich (vgl. auch BGH NStZ 1985, 309, 310; 1981, 390).
  • BGH, 26.02.1986 - 3 StR 492/85

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - Verurteilung

    Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß ausnahmsweise ein Täter auch dann gemäß § 63 StGB untergebracht werden kann, wenn er an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH bei Holtz MDR 1976, 633 und MDR 1986, 96/97; BGH NStZ 1982, 218; BGH NStZ 1985, 309, 310).
  • BGH, 28.07.1995 - 3 StR 238/95

    Drang nach Alkohol - Widerstand - Minderung der Fähigkeit - Schuldfähigkeit

    Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann in Fällen alkoholbedingter erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Angeklagte an einer aus einer psychischen Erkrankung erwachsenen oder auf eine krankhafte körperliche Beschaffenheit zurückzuführenden Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309; 1986, 331 f. m.w.N.); hierfür kann auch eine nicht krankhafte "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen gleichkommt, ausreichen (BGHSt 34, 22, 28; BGHR StGB § 63 Zustand 12).
  • BGH, 22.03.1991 - 2 StR 60/91

    Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch das Vorliegen von schwerer

  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 289/86

    Vorwegvollzug eines Teiles der Strafe entgegen dem Rehabilitationsinteresse des

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Rechtsprechung
   BGH, 22.02.1985 - 2 StR 51/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2941
BGH, 22.02.1985 - 2 StR 51/85 (https://dejure.org/1985,2941)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1985 - 2 StR 51/85 (https://dejure.org/1985,2941)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1985 - 2 StR 51/85 (https://dejure.org/1985,2941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung von fehlenden Feststellungen zur Täterpersönlichkeit als sachlicher Mangel des Urteils

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 309
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 22.02.1985 - 2 StR 51/85
    Nach der Aufhebung des Strafausspruches durch den Senat war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274; BGH Strafverteidiger 1982, 105; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 2 StR 298/81; BGH, Beschluß vom 5. September 1984 - 2 StR 527/84).
  • BGH, 08.12.1981 - 5 StR 692/81

    Urteilsgründe - Rechtskraft des Schuldspruches - Strafzumessung - Pflicht des

    Auszug aus BGH, 22.02.1985 - 2 StR 51/85
    Nach der Aufhebung des Strafausspruches durch den Senat war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274; BGH Strafverteidiger 1982, 105; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 2 StR 298/81; BGH, Beschluß vom 5. September 1984 - 2 StR 527/84).
  • BGH, 05.09.1984 - 2 StR 527/84

    Zulässigkeit der Bezugnahme auf andere Urteile in der Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 22.02.1985 - 2 StR 51/85
    Nach der Aufhebung des Strafausspruches durch den Senat war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274; BGH Strafverteidiger 1982, 105; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 2 StR 298/81; BGH, Beschluß vom 5. September 1984 - 2 StR 527/84).
  • BGH, 05.06.1981 - 2 StR 298/81
    Auszug aus BGH, 22.02.1985 - 2 StR 51/85
    Nach der Aufhebung des Strafausspruches durch den Senat war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274; BGH Strafverteidiger 1982, 105; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1981 - 2 StR 298/81; BGH, Beschluß vom 5. September 1984 - 2 StR 527/84).
  • BGH, 29.10.1986 - 1 StR 578/85

    Strafschärfende Berücksichtigung fehlender "Geldnot"

    Demgemäß besteht in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß die Zumessung der Strafe eingehende Befassung mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters voraussetzt, zumal bei Straftaten, die sich gegen Eigentum und Vermögen richten (BGH, Beschluß vom 22. Februar 1985 - 2 StR 51/85; Urteil vom 2. Juni 1982 - 2 StR 237/82).
  • BGH, 03.06.1991 - 4 StR 220/91

    Reichweite des Verbots der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen

    Sie sind durch den Beschluß des Senats vom 13. November 1990 - 4 StR 497/90 - aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden (BGH NStZ 1985, 309; bei Pfeiffer NStZ 1981, 296; Beschluß vom 30. September 1980 - 1 StR 421/80; vom 31. Juli 1980 - 4 StR 399/80; bei Holtz MDR 1978, 460; Gollwitzer a.a.O. § 267 Rdn. 29; Hürxthal a.a.O. § 267 Rdn. 4).
  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 47/90

    Lückenhafte Würdigung von Zeugenaussagen

    Das Fehlen näherer Feststellungen zum Werdegang und zur Persönlichkeit des Angeklagten, welches regelmäßig einen Mangel des Rechtsfolgenausspruchs zu begründen vermag (BGH NStZ 1985, 309 m.w.Nachw.), betrifft angesichts der hier vorliegenden schwierigen Beweislage auch den Schuldspruch.
  • BGH, 08.12.1988 - 1 StR 666/88

    Verweis eines Tatrichters auf frühere Entscheidungen

    Nach Aufhebung des ursprünglichen Strafausspruchs war der zur erneuten Straffestsetzung berufene Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen; insoweit durfte er nicht auf die frühere Entscheidung verweisen (BGHSt 24, 274; BGH StV 1982, 105; BGH NStZ 1985, 309; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 5; vgl. auch BGH NStZ 1981, 299/300).
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