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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85   

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BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85 (https://dejure.org/1985,1327)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1985 - 2 StR 279/85 (https://dejure.org/1985,1327)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1985 - 2 StR 279/85 (https://dejure.org/1985,1327)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anordnung der telefonischen Überwachung eines Strafverteidigers - Normativer Gehalt der Regelung des § 100a Strafprozessordnung (StPO) - Überwachung des mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem - Zulässigkeit der Überwachung des Telefons ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Überwachung des Telefonanschlusses von Strafverteidigern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 100a, § 148
    Überwachung des Telefonanschlusses eines Strafverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    TKÜ - Verteidigergespräch

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 347
  • NJW 1986, 1183
  • MDR 1986, 251
  • NStZ 1986, 323
  • StV 1986, 1
  • StV 1987, 514
  • AnwBl 1986, 152
  • JR 1987, 75
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Bereits das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, daß auch Rechtsanwälte, die sich als Strafverteidiger betätigen, nicht schlechthin von der Telefonüberwachung ausgenommen sind (BVerfGE 30, 1, 32 f).
  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Es ist Ausdruck einer Rechtsgarantie, die der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nach außen hin abschirmt und gegen Eingriffe schützt (vgl. Welp in Festschrift Gallas 1974 S. 417; zum sogenannten "legal privilege" des Verkehrsrechts im Geltungsbereich der MRK: EuGH EuGRZ 1983, 125).
  • BGH, 22.02.1978 - 2 StR 334/77

    Auswirkungen der Beeinflussung der Aussage eines Beschuldigten/Zeugen durch

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Für die neue Verhandlung wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Tonbandaufzeichnungen der beiden rechtswidrig abgehörten Gespräche auch nicht im Wege des Vorhalts - sei es gegenüber dem Angeklagten, sei es gegenüber dem Zeugen P. - verwertet werden dürfen (BGHSt 27, 355, 357 f).
  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Da die Telefonüberwachung des Angeklagten mithin unzulässig war, durften die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden (BGHSt 31, 304, 309; 32, 68, 70 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 14 Rdn. 56).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83

    Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Da die Telefonüberwachung des Angeklagten mithin unzulässig war, durften die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwendet werden (BGHSt 31, 304, 309; 32, 68, 70 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 14 Rdn. 56).
  • OLG Frankfurt, 25.09.1981 - 1 VAs 3/81
    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Das Verkehrsrecht steht auch dem Verteidiger als eigene Befugnis zu (§ 138 c Abs. 3 Satz 1 StPO: "Rechte des Verteidigers aus den §§ 147, 148"; im übrigen einhellige Meinung, vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 148 Rdn. 2; Schlüchter a.a.O. Rdn. 113.1; OLG Frankfurt am Main NStZ 1982, 134 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 16.06.1971 - 2 StR 191/71

    Nochvorhandensein eines durch eine Straftat erlangten Vorteils als Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Diese Vorteile wären dem Täter aber erst auf Grund des Vertragsabschlusses zugeflossen; sie stammten nicht - wie es § 257 StGB voraussetzt - unmittelbar aus der Tat selbst (vgl. zu einem ähnlichen Fall: RGSt 40, 15, 18 f; allgemein: RGSt 55, 19 f; BGHSt 24, 166, 168; Lackner, StGB 16. Aufl. § 257 Anm. 5 a; Samson in SK StGB, 12. Lfg. (September 1982), § 257 Rdn. 17; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 257 Rdn. 11).
  • RG, 22.02.1907 - V 971/06

    1. Begeht sachliche Begünstigung im Sinne des § 257 St.G.B.'s, wer im Auftrage

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 2 StR 279/85
    Diese Vorteile wären dem Täter aber erst auf Grund des Vertragsabschlusses zugeflossen; sie stammten nicht - wie es § 257 StGB voraussetzt - unmittelbar aus der Tat selbst (vgl. zu einem ähnlichen Fall: RGSt 40, 15, 18 f; allgemein: RGSt 55, 19 f; BGHSt 24, 166, 168; Lackner, StGB 16. Aufl. § 257 Anm. 5 a; Samson in SK StGB, 12. Lfg. (September 1982), § 257 Rdn. 17; Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 257 Rdn. 11).
  • BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvR 2094/05

    Keine Telekommunikationsüberwachung des Telefonanschlusses eines

    c) aa) Es ist nicht von vorneherein und in jedem Fall unstatthaft, den Fernsprechanschluss eines Rechtsanwalts, der sich als Strafverteidiger betätigt, nach Maßgabe des § 100 a StPO überwachen zu lassen, die von ihm geführten Gespräche aufzunehmen und deren Inhalt im Strafverfahren zu verwerten (vgl. BVerfGE 30, 1 ; BGHSt 33, 347 ).

    Diese Vorschrift ist Ausdruck der Rechtsgarantie, die der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nach außen abschirmt und gegen Eingriffe schützt (vgl. BGHSt 33, 347 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.03.2012 - 2 BvR 988/10

    Untersuchungshaft; Rechtsschutzbedürfnis bei der Verfassungsbeschwerde; faires

    Unabhängig von der Frage, inwieweit dies Beschränkungen der Häufigkeit telefonischer Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger aus Gründen der Anstaltsordnung zulässt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. September 1994 - 1 Ws 197/94 -, StV 1995, S. 260 f.; KG, Beschluss vom 2. November 2001 - 1 AR 1192/00 u.a. -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 2. April 2003 - I Ws 118/03 -, juris; LG Dresden, Beschluss vom 6. September 2011 - 5 Qs 110/11 -, StraFo 2011, S. 393 ; zur notwendigen Sicherstellung der Verteidigereigenschaft OLG Köln, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 Ws 498/10 -, NStZ 2011, S. 55), ist danach für die nicht von § 148 Abs. 2 StPO erfassten Fälle jedenfalls eine Überwachung stattfindender Telefonate zwischen einem Beschuldigten und seinem nicht selbst tat- oder teilnahmeverdächtigen Verteidiger ausgeschlossen (vgl. BGHSt 33, 347 m.w.N. zur Frage der Überwachung nach § 100a StPO; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 148 Rn. 16; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 148 Rn. 7; Julius, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 4. Aufl. 2009, § 148 Rn. 9; Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. 4, 26. Aufl. 2007, § 148 Rn. 14).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99

    Nichtentbindung des Verteidigers von seiner Schweigepflicht und rechtlicher

    Die Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung setzt ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten voraus (vgl. BGHSt 33, 347, 349), zu dem die Verschwiegenheit des Rechtsanwaltes über das ihm vom Beschuldigten Anvertraute gehört.
  • LG Ellwangen/Jagst, 28.05.2013 - 1 Qs 130/12

    Rechtmäßigkeit des Verschriften und Anhören von Telefongesprächen eines

    Diese Vorschrift ist Ausdruck der Rechtsgarantie, die der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nach außen abschirmt und gegen Eingriffe schützt (vgl. BGHSt 33, 347 m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 06.01.2000 - 2 Ws 185/99

    Entgegennahme von Verteidigerhonorar als Geldwäsche

    Demgegenüber läßt der Bundesgerichtshof (BGHSt 33, 347 = NJW 1986, 1183 StV 1986, 1 ; zu dieser Entscheidung Welp NStZ 1986, 289) die Überwachung des Verteidigers dann zu, wenn dieser selbst als Täter oder Teilnehmer einer Katalogtat i.S. von § 100 a StPO verdächtig ist.
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 563/87

    Strafbarkeit wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug -

    Sie berufen sich hierzu auf die Entscheidung BGHSt 33, 347 und führen in diesem Zusammenhang aus: Rechtsanwalt B. sei - auch wenn Frau K. nicht Beschuldigte in einem gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren gewesen sei - zugleich auch Verteidiger von Frau K. gewesen, so daß der in BGHSt 33, 347, 349 umschriebene Schutzbereich der "Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigten" unmittelbare Wirkung habe.

    Das ergibt sich aus § 148 StPO, der den freien mündlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger garantiert (vgl. BGHSt 33, 347, 350).

  • LG Gießen, 25.06.2012 - 7 Qs 100/12

    Beschlagnahme: Umfang des Beschlagnahmeverbots bei Verteidigungsunterlagen;

    § 148 StPO ist Ausdruck einer Rechtsgarantie, die der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung dient, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Beschuldigtem nach außen hin abschirmt und gegen Eingriffe schützt ( BGHSt 33, 347 ff.).
  • BGH, 18.06.1991 - 5 StR 584/90

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts eines Rechtsanwalts (kein

    Aus der Vorschrift des § 100a StPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überwachung des Telefonanschlusses eines Verteidigers (BGHSt 33, 347) ergibt sich nichts anderes.
  • LG Düsseldorf, 15.02.2021 - 10 Qs 46/20

    Telefonüberwachung, Verteidigergespräch, Löschung

    Dieser ist für Verteidiger in verfassungskonformer Weise allerdings dahingehend auszulegen, dass er nur dann in Betracht kommt, wenn der Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO gegenüber dem Verteidiger besteht, weil das Verteidigungsverhältnis und insbesondere die zu diesem Zwecke geführte Kommunikation gemäß § 148 Abs. 1 StPO einem besonderen Schutze unterliegt (Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, § 160a Rn. 20; unter Verweis auf: BGH, Urteil vom 05. November 1985 - 2 StR 279/85 -, BGHSt 33, 347-353).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86

    Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den

    Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden sollen (RGSt 39, 236, 237; 55, 18, 19; 58, 117, 118; 58, 154, 155: BGHSt 23, 360, 361; 24, 166, 168; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 2 StR 279/85, insoweit in StV 1986, 1 nicht mit abgedruckt), die er zur Zeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muß (BGHSt 24, 166, 168; BGH NJW 1985, 814).
  • OVG Brandenburg, 12.08.1999 - 4 A 8/99

    EDV-gestützter Fristenkalender

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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.1986 - 4 StR 709/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2067
BGH, 20.02.1986 - 4 StR 709/85 (https://dejure.org/1986,2067)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1986 - 4 StR 709/85 (https://dejure.org/1986,2067)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1986 - 4 StR 709/85 (https://dejure.org/1986,2067)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2064 (Ls.)
  • NJW 1986, 264
  • NStZ 1986, 323
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.09.1959 - 4 StR 208/59
    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - 4 StR 709/85
    Ist ein Sachverständiger zu Recht (vgl. dazu Pelchen in KK § 79 StPO Rdn. 7) zugleich als Zeuge vernommen worden, so muß er insoweit aber auch als Zeuge vereidigt werden, falls seiner Vereidigung nicht irgendwelche Hinderungsgründe entgegenstehen (BGHSt 13, 250, 251).
  • BGH, 04.12.1985 - 2 StR 848/84

    Personalien eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - 4 StR 709/85
    Auch in einem derartigen Fall kann jedoch das Urteil auf dem Verfahrensfehler nicht beruhen, wenn der Tatrichter bereits der unbeeideten Aussage geglaubt hat oder auszuschließen ist, daß der Zeuge seine Aussage geändert hätte, wenn seine Vereidigung angeordnet worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 2 StR 848/84).
  • BGH, 21.05.1985 - 5 StR 200/85

    Anforderungen an das Hemmungsvermögen des Täters bei Tötungsdelikten

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - 4 StR 709/85
    Diese Frage war nicht von den Sachverständigen, sondern von dem Tatrichter zu beantworten (BGH, Urteil vom 21. Mai 1985 - 5 StR 200/85; Dreher/Töndle, 42. Aufl. § 21 StGB Rdn. 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84

    Nichtvereidigung eines Zeugen als Verfahrensfehler - Nichtberücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 20.02.1986 - 4 StR 709/85
    Die Sachlage ist derjenigen bei der unterbliebenen Vereidigung einer ausschließlich als Zeuge vernommenen Person (dazu BGH NStZ 1984, 371, 372) schon nicht vergleichbar.
  • BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90

    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Dem vermag der Senat nicht zu folgen (vgl. auch BGH NStZ 1986, 323; NJW 1988, 1223, 1224).
  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 333/87

    Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses

    Weil die Möglichkeit der Beeinflussung der Sachentscheidung des Landgerichts durch den aufgezeigten Verfahrensverstoß daher rein theoretisch ist, fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Rechtsfehler und dem Urteil (vgl. BGH NStZ 1985, 182; 1986, 323; BGH, Urteil vom 8. November 1984 - 1 StR 608/84).
  • BGH, 01.12.1992 - 1 StR 633/92

    Anforderungen an Vernehmung eines Sachverständigen als Zeugen bei Bekundung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zusatztatsachen, welche ein Sachverständiger im Rahmen seiner Tätigkeit gezielt erhebt oder zufällig erfährt, nicht durch Erstattung des Sachverständigengutachtens, sondern durch anderweitige Beweisaufnahme, in der Regel durch Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen, in die Hauptverhandlung einzuführen (BGHSt 9, 292, 294 f; 13, 1, 3; 18, 107, 108 f; 20, 164, 166 f; 22, 268, 271; BGH StV 1982, 251; BGH NStZ 1985, 182; 1986, 323).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof im Einzelfall entschieden, ein Urteil beruhe nicht auf der fehlenden Vereidigung eines Sachverständigen auch als Zeugen, wenn ausgeschlossen werden könne, daß der Sachverständige, wäre er als Zeuge gehört und vereidigt worden, seine Aussage geändert hätte (BGH NStZ 1985, 135; 1986, 323; vgl. auch BGH NJW 1986, 1999, 2000 f).

  • BGH, 03.07.1986 - 4 StR 182/86

    Voraussetzungen für Auskunftsverweigerungsrecht von Zeugen vor Gericht -

    Es spricht nichts dafür, daß das Landgericht bei einer eidlichen Bekräftigung der Aussage zu einer anderen Bewertung gelangt wäre (vgl. BGH NStZ 1985, 182; BGH, Urteile vom 2. Dezember 1985 - 2 StR 848/84 - und vom 20. Februar 1986 - 4 StR 709/85).
  • BGH, 24.04.1997 - 1 StR 152/97

    Anforderungen an die Aufhebung eines Urteils wegen Verstosses gegen die

    Grundlage einer solchen Annahme kann je nach den Umständen des Falles sein z.B. die Eindeutigkeit des übrigen Beweisergebnisses (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1978 - 2 StR 425/77), die geringe Bedeutung der Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht vereidigte Zeuge geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1978 - 1 StR 293/78), oder auch die Persönlichkeit des Zeugen im Zusammenhang mit seinem Bezug zu der von ihm bekundeten Tatsache (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1985 - 2 StR 848/94 hinsichtlich eines Polizeibeamten; BGH NStZ 1986, 323 hinsichtlich eines als sachverständigen Zeugen gehörten Sachverständigen).
  • OLG Hamm, 24.03.1998 - 3 Ss 1623/97

    Unterlassene Vereidigung, Beruhen, Rüge, Aussage habe anderen Inhalt gehabt,

    Angesichts der Eindeutigkeit des von der Kammer im Übrigen gewonnenen Beweisergebnisses i.V.m. der durchgängigen Aussagekonstanz der Nebenklägerin im Hinblick auf das Kerngeschehen der Tat liegt hier einer der auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 302 unter Hinweis auf z.T. nicht veröffentlichte Rechtsprechung des BGH; BGH, NStZ 1986, 1999, 2001; BGH, NStZ 1986, 323; BGHR § 59 S.1 StPO, Entscheidung, fehlende 4 - Urteil vom 06.08.1987 - 4 StR 333/87; BGH, NJW 1990, 2633, 2634; vgl. auch bereits OLG Hamm, JMBl. NW 1983, 223, 225) vor, in dem das Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen § 59 S.1 StPO deshalb ausgeschlossen werden kann, weil die Möglichkeit der Beeinflussung der Sachentscheidung des Tatrichters durch den Verfahrensverstoß rein theoretisch ist (so BGHR, § 59 S.1 StPO, Entscheidung, fehlende 4, Urteil vom 06.08.1987 4 StR 333/87).
  • BGH, 19.08.1986 - 1 StR 404/86

    Verwerfung einer Revision

    Die Auffassung, bei Bejahung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Krankheitswert und von Erheblichkeit sei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit "begrifflich festgelegt", steht in Widerspruch zum Wortlaut der §§ 20, 21 StGB und zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 21. Mai 1985 - 5 StR 200/85 - und vom 20. Februar 1986 - 4 StR 709/85).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1985 - 5 StR 581/85   

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https://dejure.org/1985,1880
BGH, 05.11.1985 - 5 StR 581/85 (https://dejure.org/1985,1880)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1985 - 5 StR 581/85 (https://dejure.org/1985,1880)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Wirkungen eines ausschließlich im Ausland vorgenommenen Verkehrs mit Betäubungsmitteln - Sinn und Zweck der Vorschriften des Betäubungsmittelrechts - Unerlaubter Heroinerwerb - Deutscher Straftäter - Auslandstat

  • rechtsportal.de

    Erwerb von Heroin im Ausland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1444
  • MDR 1986, 160
  • NStZ 1986, 320
  • NStZ 1986, 323
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.10.1976 - 3 StR 298/76

    Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 5 StR 581/85
    Der Bundesgerichtshof ist bisher stets davon ausgegangen, daß der Verkehr mit Betäubungsmitteln auch dann den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (früher: § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1972) erfüllt, wenn er ausschließlich im Ausland stattgefunden hat (vgl. BGHSt 27, 30; BGH Beschluß vom 10. Juni 1983 - 2 StR 98/83 = NStZ 1983, 511;Beschluß vom 15. Mai 1984 - 5 StR 257/84 - für unerlaubtes Handeltreiben;Urteil vom 20. April 1977 - 2 StR 120/77 - für unerlaubten Erwerb).

    Entgegen der Auffassung der Revision war im Fall der Entscheidung BGHSt 27, 30 der niederländische Täter ersichtlich kein Teilnehmer an den späteren Taten seiner deutschen Abnehmer des Rauschgiftes.

  • BGH, 10.06.1983 - 2 StR 98/83

    Ausland - Rauschgift - Zeitpunkt der Sicherstellung - Deutsche Grenze -

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 5 StR 581/85
    Der Bundesgerichtshof ist bisher stets davon ausgegangen, daß der Verkehr mit Betäubungsmitteln auch dann den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (früher: § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1972) erfüllt, wenn er ausschließlich im Ausland stattgefunden hat (vgl. BGHSt 27, 30; BGH Beschluß vom 10. Juni 1983 - 2 StR 98/83 = NStZ 1983, 511;Beschluß vom 15. Mai 1984 - 5 StR 257/84 - für unerlaubtes Handeltreiben;Urteil vom 20. April 1977 - 2 StR 120/77 - für unerlaubten Erwerb).
  • BGH, 20.04.1977 - 2 StR 120/77

    Erwerbstatbestand und Besitztatbestand bei Betäubungsmittelstraftaten - Abgabe

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 5 StR 581/85
    Der Bundesgerichtshof ist bisher stets davon ausgegangen, daß der Verkehr mit Betäubungsmitteln auch dann den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (früher: § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1972) erfüllt, wenn er ausschließlich im Ausland stattgefunden hat (vgl. BGHSt 27, 30; BGH Beschluß vom 10. Juni 1983 - 2 StR 98/83 = NStZ 1983, 511;Beschluß vom 15. Mai 1984 - 5 StR 257/84 - für unerlaubtes Handeltreiben;Urteil vom 20. April 1977 - 2 StR 120/77 - für unerlaubten Erwerb).
  • BGH, 15.05.1984 - 5 StR 257/84

    Betäubungsmittelstrafrecht: Mitwirken am Erwerb als unerlaubtes Handeltreiben

    Auszug aus BGH, 05.11.1985 - 5 StR 581/85
    Der Bundesgerichtshof ist bisher stets davon ausgegangen, daß der Verkehr mit Betäubungsmitteln auch dann den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (früher: § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 1972) erfüllt, wenn er ausschließlich im Ausland stattgefunden hat (vgl. BGHSt 27, 30; BGH Beschluß vom 10. Juni 1983 - 2 StR 98/83 = NStZ 1983, 511;Beschluß vom 15. Mai 1984 - 5 StR 257/84 - für unerlaubtes Handeltreiben;Urteil vom 20. April 1977 - 2 StR 120/77 - für unerlaubten Erwerb).
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