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   BGH, 18.03.1986 - 1 StR 73/86   

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https://dejure.org/1986,783
BGH, 18.03.1986 - 1 StR 73/86 (https://dejure.org/1986,783)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1986 - 1 StR 73/86 (https://dejure.org/1986,783)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1986 - 1 StR 73/86 (https://dejure.org/1986,783)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe - Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 428
  • StV 1986, 381
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.07.1985 - 1 StR 285/85

    Vorwegvollzug einer langen Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 18.03.1986 - 1 StR 73/86
    Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85).
  • BGH, 29.10.1985 - 1 StR 504/85

    Rechtfertigung einer Abweichung der Reihenfolge von Strafvollzug und

    Auszug aus BGH, 18.03.1986 - 1 StR 73/86
    Der Angeklagte befindet sich seit dem 20. November 1984 in Untersuchungshaft; eine Drogentherapie dürfte in Anbetracht seines lang dauernden Betäubungsmittelkonsums etwa ein Jahr in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1985 - 1 StR 504/85).
  • BGH, 03.12.1985 - 1 StR 568/85

    Verurteilung eines psychisch wie physisch vom Alkohol Abhängigen wegen

    Auszug aus BGH, 18.03.1986 - 1 StR 73/86
    Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85).
  • BGH, 25.08.1987 - 1 StR 229/87

    Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel

    Ein solcher Vorwegvollzug von Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGHSt 33, 285 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85]; BGH NJW 1983, 240; BGH MDR 1985, 1041 = NStZ 1986, 140; BGH NStZ 1986, 428; 1986, 524; Maul/Lauven NStZ 1986, 397).

    In der Regel ist allerdings zu verlangen, daß der Tatrichter konkrete Anhaltspunkte darlegt, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem Verurteilten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428).

  • BGH, 18.07.2007 - 2 StR 211/07

    Besonders schwere Brandstiftung; Körperverletzung; gefährliche Körperverletzung;

    Die Urteilsgründe enthalten auch keine konkreten Anhaltspunkte, weshalb der sich an die Maßregel anschließende Strafvollzug den Therapieerfolg gefährden und wie sich dies konkret auf den Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12).
  • BGH, 10.05.2000 - 1 StR 109/00

    Zu den Voraussetzungen an einen Vorwegvollzug; Darlegung konkret

    Steht zu besorgen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorwegvollzug, teilweiser 13).

    Konkret nachvollziehbare Gründe, warum ein anschließender Strafvollzug den Maßregelvollzug gefährden und wie sich dies auf den Angeklagten auswirken könnte, sind nicht erkennbar (vgl. zu den Anforderungen BGH NStZ 1986, 428).

  • BGH, 01.03.2001 - 4 StR 36/01

    Vorwegvollzug; Strafzumessung; Strafrahmenwahl; Vorleben (Umstände allgemeinen

    Soweit das Landgericht schließlich darauf abstellt, daß es günstiger wäre, wenn der Angeklagte "nach erfolgreichem Abschluß der Therapie ... seine Bewährung in der Freiheit erprob(en) kann" (UA 33), fehlt die Darlegung, welche konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden und wie sich dies bei diesem Angeklagten auswirken könnte (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 9; BGH NStZ 1986, 428; BGH, Beschluß vom 30. Januar 2001 - 1 StR 481 /00).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99

    Totschlag; Vorwegvollzug; Maßregel; Aussetzung zur Bewährung

    Der Bundesgerichtshof hat für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei dieser Art der Unterbringung die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden kann, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041 = NStZ 1986, 140 m. Anm. Wendisch; BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85).

    Das Landgericht hat auch an Hand konkreter Anhaltspunkte dargelegt (vgl. BGH NStZ 1986, 428), worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem Angeklagten auswirken könnte: Für den Erfolg einer Verhaltenstherapie folgt es dem Sachverständigen und sieht es als unabdingbar an, daß der Angeklagte von Beginn an von der sicheren Erwartung motiviert wird, seine allein im Umgang mit anderen Menschen in der Freiheit erlernbaren Fähigkeiten zu sozialen Kontakten und zur Bewältigung der aus diesen resultierenden Konfliktsituationen dann auch in Freiheit zu verwirklichen.

  • BGH, 19.12.1989 - 1 StR 624/89

    Umkehrung der Reihenfolge der Vollstreckung bei schwerer anderer seelischer

    Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei dieser Art der Unterbringung die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden kann, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041 = NStZ 1986, 140 m.A. Wendisch; BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85).

    Das Landgericht hat auch an Hand konkreter Anhaltspunkte dargelegt (vgl. BGH NStZ 1986, 428), worin die Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem Angeklagten auswirken könnte:.

  • BGH, 26.04.2001 - 1 StR 109/01

    Teilweiser Vorwegvollzug; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Will der Tatrichter darauf stützen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorwegvollzug, teilweiser 13).
  • BGH, 19.04.2001 - 3 StR 109/01

    Fehlerhafte Anordnung des Vorwegvollzuges

    Zum einen führt das Urteil nicht aus, warum die Motivation des sich erstmals einer Therapie unterziehenden, ausgesprochen therapiewilligen Angeklagten (UA S. 29) noch gesteigert werden muss, zum anderen enthalten die Urteilsgründe keine konkreten Anhaltspunkte, worin die Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich auf den Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428; BGH NStZ 1999, 613; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7; Vorwegvollzug, teilweiser 13).
  • BGH, 30.01.2001 - 1 StR 481/00

    Fehlerhafte Anordnung eines Vorwegvollzugs vor der Unterbringung in einer

    Steht zu besorgen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorwegvollzug, teilweiser 13).
  • BGH, 07.12.1995 - 4 StR 688/95

    Strafrahmenminderung - Strafzumessung - Zusammentreffen von Milderungsgründen

    Soweit das Landgericht darauf abstellt, ein dem Maßregelvollzug folgender Strafvollzug verschlechtere die Therapiechancen, legt es zum einen nicht dar, welche konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelvollzug gefährden und wie sich dies bei dem Angeklagten auswirken könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 9; BGH NStZ 1986, 428); zum anderen erwägt es auch nicht, ob bei Beibehaltung der gesetzlichen Reihenfolge des Vollzugs der Maßregel vor der Strafe beim Angeklagten die Möglichkeit einer Strafrestaussetzung zur Bewährung unter Anrechnung des Maßregelvollzugs in Betracht kommen könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 9, 12; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 67 Rdn. 5, 6; § 67 d Rdn. 3 a).
  • BGH, 24.04.2002 - 1 StR 535/01

    Wirksamkeit der Zustellung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten; Antrag auf

  • BGH, 06.06.2001 - 3 StR 177/01

    Rücktritt vom Versuch; Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs

  • BGH, 14.12.1993 - 4 StR 711/93

    Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafen

  • BGH, 11.07.2001 - 3 StR 222/01

    Fehlerhafte Anordnung eines Vorwegvollzuges; Körperverletzung mit Todesfolge

  • BGH, 14.10.1994 - 3 StR 407/94

    Strafvollzug - Maßregelvollzug - Vorwegvollzug - Maßregelerfolg

  • BGH, 11.03.1994 - 2 StR 40/94

    Teilweiser Vorwegvollzug - Höchstpersönliche Rechtsgüter - Fortgesetzte Handlung

  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 133/94

    Vollstreckungsreihenfolge - Umkehr - Strafvollzug - Maßregelerfolg - Begründung

  • BGH, 04.03.1998 - 2 StR 680/97

    Zulässigkeit der Anordnung eines Vorwegentzugs

  • BGH, 17.12.1996 - 1 StR 714/96

    Beschränkung der Revision auf die Anordnung des Vorwegvollzugs - Rechtfertigung

  • BGH, 15.11.1995 - 2 StR 549/95

    Anordnung des Vorwegvollzugs vor der Unterbringung zwecks Entziehungsbehandlung

  • BGH, 20.08.1991 - 4 StR 392/91

    Nachprüfung der Anordnung der Vorwegverurteilung einer Strafe - Änderung einer

  • BGH, 04.09.1990 - 2 StR 389/90

    Zulässigkeit der Beschränkung einer Revision auf die Reihenfolge der Vollziehung

  • BGH, 08.06.1994 - 2 StR 204/94

    Entziehungsanstalt - Rehabilitationsinteresse - Strafvollstreckung -

  • BGH, 07.08.1991 - 2 StR 336/91

    Anforderungen an die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Anforderungen an

  • BGH, 26.10.1993 - 4 StR 594/93

    Vorwegvollzug der Strafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt -

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.04.1986 - 1 Vollz (Ws) 9/86   

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https://dejure.org/1986,2798
OLG Hamm, 17.04.1986 - 1 Vollz (Ws) 9/86 (https://dejure.org/1986,2798)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.04.1986 - 1 Vollz (Ws) 9/86 (https://dejure.org/1986,2798)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. April 1986 - 1 Vollz (Ws) 9/86 (https://dejure.org/1986,2798)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 428
  • NStZ 1987, 189 (Ls.)
  • StV 1987, 260
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 26.06.1990 - 5 AR Vollz 19/89

    Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt

    Das Oberlandesgericht Celle sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. April 1986 (NStZ 1986, 428 m. Anm. Böhm NStZ 1987, 189 und Anm. Däubler StV 1987, 260) gehindert.

    Sonst könnte die in § 39 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gewählte Formulierung: "Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit ... außerhalb der Anstalt nachzugehen", dahin verstanden werden, § 39 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ginge als Spezialvorschrift den allgemeinen Regelungen über Außenbeschäftigung und Freigang in § 11 StVollzG vor (vgl. Böhm in Anm. zu OLG Hamm NStZ 1987, 189).

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