Weitere Entscheidungen unten: BGH, 30.07.1985 | OLG Düsseldorf, 03.06.1985

Rechtsprechung
   BGH, 01.10.1985 - KRB 5/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3526
BGH, 01.10.1985 - KRB 5/85 (https://dejure.org/1985,3526)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1985 - KRB 5/85 (https://dejure.org/1985,3526)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1985 - KRB 5/85 (https://dejure.org/1985,3526)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vertretungsberechtigter Gesellschafter - Personenhandelsgesellschaft - Ordnungswidrigkeit - Geldbuße - Nebenfolge - Juristische Person - Strafrechtliche Verantwortung - Aufsichtspflicht - Geschäftsführer - GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Abs. 1, 2
    Festsetzung einer Geldbuße gegen eine Personenhandelsgesellschaft

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 79
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.04.1979 - 3 StR 488/78

    Anforderungen an die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung

    Auszug aus BGH, 01.10.1985 - KRB 5/85
    In derartigen Fällen trifft aber nicht nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit über § 14 StGB (vgl. BGHSt 28, 371, 372) [BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78], sondern auch die Aufsichtspflicht gemäß § 130 Abs. 1 und 2 OWiG den Geschäftsführer der GmbH.
  • OLG Hamm, 27.04.1973 - 5 Ss OWi 19/73
    Auszug aus BGH, 01.10.1985 - KRB 5/85
    Erfüllt er diese Aufsichtspflicht nicht, dann kann sein Verhalten als Ordnungswidrigkeit eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der Personenhandelsgesellschaft bewertet werden (vgl. auch OLG Hamm, NJW 1973, 1851 f; Göhler, OWiG 7. Aufl. § 30 Rdn. 12; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 30 Rdn. 18; Rotberg, OWiG 5. Aufl. § 30 Rdn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 6 Kart 6/17

    Urteil im Verfahren um das "Wurstkartell" wegen Preisabsprachen:

    Deren Geschäftsführer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, handelt als solcher nicht nur unmittelbar für die GmbH, sondern auch für die Kommanditgesellschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1985, KRB 5/85, Rn. 5 f., juris).
  • BGH, 11.03.1986 - KRB 9/85

    Fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht - Verhängung einer Unternehmensstrafe

    Sein Verhalten könnte auch generell als Ordnungswidrigkeit eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der Nebenbetroffenen i.S. von § 30 OWiG gewertet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1985 - KRB 5/85).
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Rechtsprechung
   BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2388
BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85 (https://dejure.org/1985,2388)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1985 - 1 StR 284/85 (https://dejure.org/1985,2388)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85 (https://dejure.org/1985,2388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung hinterzogener Lohnsteuer - Rückgängigmachung der durch die Anwendung der Steuerklasse VI eingetretenen Nachteile bei dem Lohnsteuerjahresausgleich durch das Finanzamt und bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer durch Zugrundelegung der tatsächlichen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 79
  • StV 1985, 507
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.12.1963 - VI 81/63 U

    Nachberechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber während des laufenden

    Auszug aus BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85
    Nach unbestrittener Auffassung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 39 c Abs. 1 EStG jedoch auf die Durchführung des laufenden Lohnsteuerabzugs im jeweiligen Kalenderjahr; beim Lohnsteuerjahresausgleich durch das Finanzamt und bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer sind die tatsächlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zugrunde zu legen mit der Folge, daß die durch die Anwendung der Steuerklasse VI eingetretenen Nachteile wieder rückgängig gemacht werden (Schmidt EStG 2. Aufl., § 39 c Anm. 1; Littmann/Grube Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., § 39 c Rdn. 1; Altehoefer in Lademann/Söffing/Brockhoff EStG § 39 c Rdn. 5; Oeftering/ Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht 5. Aufl., § 39 c EStG Rdn. 13; Klöckner in Klein/Flockermann/Kühr EStG 3. Aufl., § 39 c Rdn. 4; BFHE 78, 369 = BStBl. 1964 III S. 142; BFH BStBl. 1975 II S. 297).
  • BFH, 15.11.1974 - VI R 167/73

    Nachforderung - Schätzung - Gering beschäftigter Arbeitnehmer - Vorlage der

    Auszug aus BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85
    Nach unbestrittener Auffassung beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 39 c Abs. 1 EStG jedoch auf die Durchführung des laufenden Lohnsteuerabzugs im jeweiligen Kalenderjahr; beim Lohnsteuerjahresausgleich durch das Finanzamt und bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer sind die tatsächlichen persönlichen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers zugrunde zu legen mit der Folge, daß die durch die Anwendung der Steuerklasse VI eingetretenen Nachteile wieder rückgängig gemacht werden (Schmidt EStG 2. Aufl., § 39 c Anm. 1; Littmann/Grube Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., § 39 c Rdn. 1; Altehoefer in Lademann/Söffing/Brockhoff EStG § 39 c Rdn. 5; Oeftering/ Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht 5. Aufl., § 39 c EStG Rdn. 13; Klöckner in Klein/Flockermann/Kühr EStG 3. Aufl., § 39 c Rdn. 4; BFHE 78, 369 = BStBl. 1964 III S. 142; BFH BStBl. 1975 II S. 297).
  • BGH, 03.06.1954 - 3 StR 302/53

    Strafrecht; Steuerstrafrecht; Abgabenordnung ( AO ); Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85
    Ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die auf Grund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn an Stelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrundegelegt werden (BGHSt 7, 336, 345 [BGH 03.06.1954 - 3 StR 302/53]; BGH MDR 1976, 770, 771) [BGH 23.06.1976 - 3 StR 45/76].
  • BGH, 23.06.1976 - 3 StR 45/76

    Steuervergünstigung - Vorauszahlung - Falsche Angaben - Steuernachteil -

    Auszug aus BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85
    Ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die auf Grund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn an Stelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrundegelegt werden (BGHSt 7, 336, 345 [BGH 03.06.1954 - 3 StR 302/53]; BGH MDR 1976, 770, 771) [BGH 23.06.1976 - 3 StR 45/76].
  • BGH, 18.04.1978 - 5 StR 692/77

    Steuerhinterziehung, Betrug, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das

    Auszug aus BGH, 30.07.1985 - 1 StR 284/85
    Der Tatrichter hat, teilweise gestützt auf Schätzungen, in zulässiger Weise Mindestfeststellungen getroffen (BGH GA 1978, 278).
  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    aa) Insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung wird insofern durch die materiellen Abgabengesetze ausgefüllt, als die Frage, ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die aufgrund unwahrer Angaben festgesetzt wurde und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrunde gelegt worden wären, beantwortet (vgl. Gast-de Haan, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 370 Rn. 5, 52 sowie BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85 -, juris, Rn. 19).
  • BGH, 08.02.2011 - 1 StR 651/10

    Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer bei

    Ist die genaue Berechnung der endgültig geschuldeten Einkommensteuern nicht ohne weiteres möglich, kann das Tatgericht von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85, NStZ 1986, 79; BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, NJW 1992, 2240).
  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

    Die dem Fiskus auf Dauer entzogenen Lohnsteuern bemessen sich dagegen grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer (vgl. BGH NStZ 1986, 79).

    Ist die genaue Berechnung der endgültig geschuldeten Lohnsteuern nicht ohne weiteres möglich, kann der Tatrichter von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen ausgehen (vgl. BGH NStZ 1986, 79; Meine, wistra 1985, 100, 102).

  • BGH, 08.05.2019 - 1 StR 242/18

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zur Höhe der Steuerverkürzung:

    b) Zur Bestimmung des Umfangs der Steuerverkürzungen ist die bei wahrheitsgemäßen Angaben von Gesetzes wegen angefallene Steuer (Soll-Steuer) mit der tatsächlich - infolge der wahrheitswidrigen Angaben zu niedrig - festgesetzten (Ist-Steuer) zu vergleichen; die Differenz aus diesen beiden Ergebnissen ergibt den Hinterziehungsbetrag (BGH, Urteile vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 Rn. 16 und vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85 Rn. 19).
  • BFH, 12.01.2001 - VI R 102/98

    Arbeitgeberhaftung bei falschem Lohnsteuerabzug

    Während des laufenden Kalenderjahres könne sich lediglich vorübergehend eine höhere Lohnsteuer unter Anwendung der Steuerklasse VI ergeben (Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30. Juli 1985 1 StR 284/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, S. 600).
  • OLG Stuttgart, 31.01.1996 - 1 Ws 1/96
    Der Mindestschaden der dem Fiskus auf Dauer entzogenen Lohnsteuer (vgl. zur Berechnung BGH NStZ 1986, 79 ; BGHSt 38, 285 ff., 289 f.) beläuft sich für den fraglichen Zeitraum auf etwa 197.000,00 DM.
  • OLG Celle, 06.04.2016 - 2 Ss 15/16

    Bußgeldverurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung: Zufluss des

    Ob und in welchem Umfang eine Steuerverkürzung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die aufgrund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn an Stelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrunde gelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1985 - 1 StR 284/85 = NStZ 1986, 79).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.06.1985 - 2 Ss 95/85 - 103/85 II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1543
OLG Düsseldorf, 03.06.1985 - 2 Ss 95/85 - 103/85 II (https://dejure.org/1985,1543)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.1985 - 2 Ss 95/85 - 103/85 II (https://dejure.org/1985,1543)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juni 1985 - 2 Ss 95/85 - 103/85 II (https://dejure.org/1985,1543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2429
  • MDR 1985, 1050
  • NStZ 1986, 79 (Ls.)
  • StV 1986, 8
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 05.03.1993 - V ZR 87/91

    Deliktische Ansprüche wegen Schäden an Hausgrundstück aufgrund Aushubarbeiten am

    Soweit der Bundesgerichtshof hiervon Ausnahmen zugelassen hat, betreffen sie andere - nicht vergleichbare - Sachverhalte, nämlich die Beschädigung beweglicher Sachen, vor allem von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHZ 66, 239, 241; Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2429), und die werkvertragliche Gewährleistungshaftung bei Bauleistungen (BGHZ 99, 81 f. ).
  • OLG Bremen, 28.08.1995 - Ss 120/94

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Dienstflucht; Verhängung einer

    Denn maßgebliches Kriterium ist nicht die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft, sondern die Bedeutung des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG ), das in Art. 4 Abs. 3 , Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 GG eine besondere Ausprägung für Kriegsdienstverweigerer erfahren hat (vgl. BVerfGE 23, 191, 205; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2429 ; HansOLG Bremen, StV 1989, 395 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß sich diese verfassungsrechtlichen Erwägungen zu Art. 103 Abs. 3 GG nicht auf Totalverweigerer aus religiösen Gründen beschränken, sondern gleichermaßen Geltung beanspruchen können für Zivildienstverweigerer aus ethischen oder weltanschaulichen Gründen, die ihre Gewissensentscheidung erst während der Ableistung des Ersatzdienstes getroffen haben (vgl. BVerfG NJW 1984, 1675 ; BayObLG, StV 1983, 369 ; OLG Düsseldorf, NJW 1985, 2429 = StV 1986, 8; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 41 ).

    Für einen den Fällen zivildienstverweigernder Zeugen Jehovas vergleichbaren Gewissenskonflikt wird im Zusammenhang mit der Frage der Doppelbestrafung von einem Teil der Rechtsprechung in Anlehnung an einen Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1984, 1675, 1676) allerdings verlangt, daß "die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet" (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429, 2430; BayObLG StV 1985, 315, 316; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff.).

  • BayObLG, 17.11.1986 - 3 ObOWi 161/86

    Geldbuße wegen der Weigerung sein Kind einzuschulen

    Diese Rechtsprechung hat der Vorprüfungsausschuß des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28.02.1984 (NJW 1984, 1675) bekräftigt, indem er ausgeführt hat, daß ohne die Anerkennung die fortdauernde Verweigerung von Dienstpflichten keine einheitliche Tat im Sinn von Art. 103 Abs. 3 GG unter dem Gesichtspunkt einer fortwirkenden Gewissensentscheidung darstelle (vgl. hierzu auch OLG Celle JZ 1985, 954; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429 mit Anmerkung NStZ 1986, 79ff.).
  • OLG Braunschweig, 01.09.1997 - Ss 27/97
    Dem ist die Rechtsprechung der Strafgerichte gefolgt (vgl. BGH JZ 1971, 190; BayObLG NJW 1970, 1513, 1514; OLG Celle JZ 1985, 954, 955; OLG Düsseldorf StV 1986, 8, 9).
  • KG, 13.10.1994 - 1 Ss 139/94
    Bei einem Totalverweigerer kann eine ernsthafte Gewissensentscheidung als Motiv seines Handelns daher nur dann angenommen werden, wenn die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (vgl. BVerfG NJW 1984, 1675 [1676]; OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429 [2430]).
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