Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 11.11.1985

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   OLG Düsseldorf, 29.07.1985 - 2 Ss (OWi) 335/85 - 197/85 II   

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OLG Düsseldorf, 29.07.1985 - 2 Ss (OWi) 335/85 - 197/85 II (https://dejure.org/1985,1990)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.1985 - 2 Ss (OWi) 335/85 - 197/85 II (https://dejure.org/1985,1990)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juli 1985 - 2 Ss (OWi) 335/85 - 197/85 II (https://dejure.org/1985,1990)
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Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1505
  • NStZ 1986, 82
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 21.08.1998 - Ss 378/98
    Allerdings wird die Rücknahme des Bußgeldbescheides für den Betroffenen erst dann verbindlich - so daß dieser die Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr herbeiführen kann -, wenn die Rücknahmeerklärung (für die wohl auch Schriftform zu verlangen ist, vgl. Göhler, a.a.O. § 69 Rn.22 m.w.N.) dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1986, 1505 = NStZ 1986, 82; OLG Frankfurt VRS 49, 438; OLG Hamburg NJW 1959, 1096; OLG Saarbrücken NJW 1992, 3183; OLG Stuttgart, Die Justiz 1992, 486; Göhler, a.a.O., § 69 Rn. 22; KK OWiG-Bohnert § 69 Rn.23).
  • OLG Hamm, 24.04.2006 - 2 Ss OWi 138/06

    Bußgeldbescheid; Rücknahme; Ersetzung; Erlass eines neuen Bescheides;

    Die Rücknahme ist dem Betroffenen grundsätzlich bekannt zu machen; hierzu reicht allein die Verfügung der Rücknahme in den Behördenakten nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1505).
  • AG Landstuhl, 26.07.2022 - 2 OWi 4211 Js 8465/22

    Unterbrechung von Verfolgungsverjährungfrist durch Veranlassung von

    Hält die Behörde einen früheren Bußgeldbescheid für fehlerhaft oder möchte sie ihn ergänzen, so steht es ihr frei, diesen, so lange das Verfahren noch bei ihr anhängig und der Bußgeldbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, diesen zurückzunehmen und einen neuen, inhaltlich abweichenden, Bußgeldbescheid zu erlassen (vgl. etwa OLG Stuttgart, VRS 68, 128 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1505; OLG Köln, NStZ-RR 1998, 375 f.).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.1998 - 1 Ss 208/98

    Besetzung der Bußgeldsenate bei der Überprüfung eines Fahrverbots ; Anordnung

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  • OLG Oldenburg, 11.06.1993 - Ss 193/93

    Rücknahme, Nichtigkeit, Wiederaufleben, Verbot, Doppelbestrafung, Ne bis in idem

    Der Bußgeldbescheid der Stadt Nordhorn war daher bereits bei seinem Erlaß nichtig (Bay ObLG in DAR 1977, 209; OLG Düsseldorf in NStZ 1986, 82 f = NJW 1986, 1505; Kurz in Karlsruher Kommentar, OWiG; § 66 Rdn. 70 m.w.N.; Bohnert in NZV 1986, 205).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.1999 - 1 Ws 559/99
    Die Ordnung in der Vollzugsanstalt, zu der auch deren Sicherheit zählt (OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 82 ), gebietet es, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß keine die Sicherheit gefährdenden Gegenstände wie verdeckte Nachrichten, gefährliche Gegenstände wie Ausbruchswerkzeuge und Waffen sowie Drogen und ähnliches in die Anstalt eingebracht werden.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 11.11.1985 - 1 ObOWi 338/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2628
BayObLG, 11.11.1985 - 1 ObOWi 338/85 (https://dejure.org/1985,2628)
BayObLG, Entscheidung vom 11.11.1985 - 1 ObOWi 338/85 (https://dejure.org/1985,2628)
BayObLG, Entscheidung vom 11. November 1985 - 1 ObOWi 338/85 (https://dejure.org/1985,2628)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 610 (Ls.)
  • MDR 1986, 343
  • NStZ 1986, 82
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 02.11.1982 - 1 Ws (B) 223/82
    Auszug aus BayObLG, 11.11.1985 - 1 ObOWi 338/85
    Wegen der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ 1983, 224 ) wird die Sache dem BGH vorgelegt (im Anschluß an BayObLG v. 13.3.1979 - 2 Ob Owi 33/79, bei Rüth, DAR 1980, 257 (271) und an OLG Celle, Vorlagebeschluß v. 2.10.1985 - 3 Ss (OWi) 237/85).«.
  • BGH, 02.05.1986 - 1 StR 630/85

    Verfolgungsverjährung - Bußgeldbescheid - Ruhen der Verjährung

    Mit Beschluß vom 11. November 1985 (VRS 70, 147 ) hat das Bayerische Oberste Landesgericht deshalb die Sache gemäß _ 79 Abs. 3 OWiG , _ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfragen vorgelegt:.
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