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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85   

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BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85 (https://dejure.org/1986,4)
BVerfG, Entscheidung vom 11.11.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85 (https://dejure.org/1986,4)
BVerfG, Entscheidung vom 11. November 1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85 (https://dejure.org/1986,4)
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Sitzblockade I

§ 240 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Sitzblockaden I

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Strafurteilen gegen Teilnehmer an Sitzblockaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 14.11.1986)

    Blockade im Senat - Trotz der Stimmengleichheit: Liberale Weisheit in den Urteilsgründen

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-freiburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Irritationen um das "Fernziel": zur Verwerflichkeitsrechtsprechung bei Sitzblockaden (Albin Eser)

  • uni-duesseldorf.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Bedeutungswandel des Begriffs "Gewalt" im Strafrecht - Über institutionell-pragmatische Faktoren semantischen Wandels (Dietrich Busse)

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.11.1986)

    Vom Diener des Rechts zum Diener der Macht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 73, 206
  • NJW 1987, 43
  • MDR 1987, 201
  • NStZ 1987, 222 (Ls.)
  • StV 1987, 13
  • DVBl 1987, 86
 
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Wird zitiert von ... (272)Neu Zitiert selbst (48)

  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
    Die Beurteilung der Blockaden als Nötigung knüpfte an die Rechtsprechung an, die den in dieser Strafvorschrift verwendeten Gewaltbegriff schrittweise ausgeweitet hatte: Anfangs hatten die Gerichte bevorzugt auf die Entfaltung körperlicher Kraft durch den Täter abgestellt, später mehr auf eine Einwirkung auf den Körper des Opfers und schließlich allgemein auf das Merkmal der Zwangseinwirkung, das der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1969 im Laepple-Urteil (BGHSt 23, 46 ) anläßlich von Protesten gegen Fahrpreiserhöhungen herausgearbeitet hatte.

    b) Der 2. Strafsenat verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46 ), zu deren Tragweite er sich inzwischen im Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) geäußert hat.

    Zahlreiche Strafgerichte haben sie im Anschluß an das Laepple-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46 ) darüber hinaus als verwerfliche Nötigung mit dem Mittel der Gewalt beurteilt (vgl. neben OLG Stuttgart, NJW 1984, S. 1909 insbesondere KG, NJW 1985, S. 209; OLG Düsseldorf, NJW 1986, S. 942; BayObLG, …

    Anlaß dazu gaben Fälle wie die Abgabe von Schreckschüssen (RGSt 60, 157; 66, 353), das Versperren des Weges durch eine bedrohliche Menschenmenge (RGSt 45, 153), das Verschließen von Türen (RGSt 69, 327), die listige Beibringung von Betäubungsmitteln (BGHSt 1, 145), das Bedrängen auf der Autobahn (BGHSt 19, 263 ) und schließlich Vorlesungsstörungen (BGH, NJW 1982, S. 189) sowie Sitzblockaden (BGHSt 23, 46 ).

    Am weitesten ging das Laepple-Urteil aus dem Jahre 1969 (BGHSt 23, 46 [53 f.]), das den Protest gegen Fahrpreiserhöhungen durch Sitzblockaden auf Straßenbahnschienen betraf.

    Als demgegenüber der Bundesgerichtshof zu einer Auslegung überging, für die es vor 1945 einer damals zulässigen, aber rechtsstaatswidrigen Analogie zu Lasten von Straftätern bedurfte (vgl. RGSt 72, 349 [351] - zur Anwendung von Betäubungsmitteln), und dann im Laepple-Urteil sogar die Verursachung einer unausweichlichen Zwangswirkung durch einen psychisch determinierten Prozeß als Gewalt einstufte (BGHSt 23, 46 [54]), hat sich dagegen alsbald Kritik gemeldet; eine für die Vorhersehbarkeit durch den Staatsbürger wesentliche und für den polizeilichen Einsatz wünschenswerte gefestigte Rechtsauffassung konnte sich daher nicht bilden, und zwar um so weniger als auch der Bundesgerichtshof an den Gewaltbegriff im Falle von Vergewaltigungen erheblich strengere Anforderungen stellte und nicht einmal ein Einschließen in einem umschlossenen Raum als Gewaltanwendung genügen ließ (NJW 1981, S. 2204).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof schon im Laepple-Urteil zutreffend dargelegt, daß die Verfassung zwar breiten Spielraum für öffentliche Einflußnahmen eröffnet, daß aber niemand befugt sei, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte und absichtliche Behinderung zu steigern (BGHSt 23, 46 [56 f.]).

    Die Respektierung derartiger Aktionen hat der Bundesgerichtshof in der Laepple-Entscheidung als unvereinbar mit den Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats abgelehnt (BGHSt 23, 46 [56 ff.]).

    Der Bundesgerichtshof hatte dies im Laepple-Urteil (BGHSt 23, 46 [54 f.]) damit begründet, daß der Absatz 2 des § 240 StGB erst durch die tatbestandliche Erweiterung des Absatzes 1 notwendig geworden sei, daß diese nur die Drohungsalternative betroffen habe und daß bei Gewaltanwendung nur besondere Umstände das Verwerflichkeitsurteil ausschließen könnten.

  • OLG Stuttgart, 14.03.1984 - 1 Ausschl 1/84
    Auszug aus BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
    Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die Revisionen unter Bezugnahme auf einen bereits veröffentlichten, näher begründeten Beschluß, der ebenfalls die Sitzblockade in Stuttgart-Vaihingen betraf (NJW 1984, S. 1909).

    Schon in seinem früher veröffentlichten Beschluß über die Sitzblockade in Stuttgart-Vaihingen (NJW 1984, S. 1909) hatte der erste Strafsenat dargelegt, an dieser Beurteilung ändere sich auch nichts durch das Vorhandensein anderer Kasernenzugänge sowie dadurch, daß die Straßensperren lediglich auf zwölf Minuten angelegt gewesen und die Blockierer teilweise schon nach wenigen Minuten von der Polizei entfernt worden seien.

    Zahlreiche Strafgerichte haben sie im Anschluß an das Laepple-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 46 ) darüber hinaus als verwerfliche Nötigung mit dem Mittel der Gewalt beurteilt (vgl. neben OLG Stuttgart, NJW 1984, S. 1909 insbesondere KG, NJW 1985, S. 209; OLG Düsseldorf, NJW 1986, S. 942; BayObLG, …

    Nach Ansicht des ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart haben die an der Sitzblockade in Stuttgart-Vaihingen beteiligten Demonstranten nötigende Gewalt angewandt, indem sie sich auf der Fahrbahn für einige Zeit so niedergelassen hätten, daß die gesamte Fahrbahn versperrt gewesen sei und Kraftfahrer zum Halten gezwungen worden seien; durch den massierten körperlichen Einsatz sei auf Fahrzeugführer ein unwiderstehlicher Zwang ausgeübt worden, der sie an der Weiterfahrt auf einer öffentlichen Straße gehindert habe (NJW 1984, S. 1909 [1910]).

  • BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85

    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
    b) Der 2. Strafsenat verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46 ), zu deren Tragweite er sich inzwischen im Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) geäußert hat.

    Der Bundesgerichtshof hat daraufhin nach Erlaß der angegriffenen Entscheidungen durch Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) klargestellt, der Sachverhalt, welcher der Laepple-Entscheidung zugrunde gelegen habe, weiche in wesentlichen Punkten von Sitzblockaden der strittigen Art ab; der Umstand, daß Demonstranten die von ihnen verursachte Verkehrsbehinderung von vornherein bezweckten, sei nicht stets eine hinreichende Bedingung für das Verwerflichkeitsurteil im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB .

    Diese Auffassung hat sich inzwischen auch der Bundesgerichtshof unter Abwendung vom Laepple-Urteil im Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) zu eigen gemacht.

  • BGH, 04.03.1964 - 4 StR 529/63

    Überholspur

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
    Die Beurteilung als verwerflich knüpft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sozialethische Wertungen an; sie wird bejaht, wenn das Verhalten nach allgemeinem Urteil sittlich in so hohem Maße mißbilligenswert erscheint, daß es sich als strafwürdiges Unrecht darstellt (vgl. etwa BGHSt 17, 328 [332]; 18, 389 [391]; 19, 263 [268]; BGH, VRS 40, 104 [107]; ebenso OLG Koblenz, NJW 1985, S. 2432 [2433]; OLG Köln, NStZ 1986, S. 30 [32] und BayObLG, …

    Anlaß dazu gaben Fälle wie die Abgabe von Schreckschüssen (RGSt 60, 157; 66, 353), das Versperren des Weges durch eine bedrohliche Menschenmenge (RGSt 45, 153), das Verschließen von Türen (RGSt 69, 327), die listige Beibringung von Betäubungsmitteln (BGHSt 1, 145), das Bedrängen auf der Autobahn (BGHSt 19, 263 ) und schließlich Vorlesungsstörungen (BGH, NJW 1982, S. 189) sowie Sitzblockaden (BGHSt 23, 46 ).

    Auf der dritten Stufe schließlich stellte der Bundesgerichtshof allgemein auf eine die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigende Zwangswirkung ab (BGHSt 8, 102 - Massenstreik; 19, 263 - Bedrängen auf der Autobahn; vgl. auch BGHSt 23, 126 - Vorhalten einer Schußwaffe).

  • OLG Köln, 13.08.1985 - Ss 376/85
    Auszug aus BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
    Das Oberlandesgericht Köln schließlich hat dem Bundesgerichtshof im Anschluß an dessen Ausführungen in einem anderen Urteil (BGHSt 32, 165 ) die Frage vorgelegt, ob Demonstrationen, die um der größeren Öffentlichkeit willen auf eine Behinderung der Bewegungs- und Handlungsfreiheit anderer angelegt seien, stets rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB seien oder ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine Verwerflichkeit entfallen könne (NStZ 1986, S. 30; zurückhaltend auch OLG Koblenz, NJW 1985, S. 2432 bei kurzfristigen Behinderungen und OLG Zweibrücken, NJW 1986, S. 1055 für den Fall polizeilicher Umleitungen).

    Die Beurteilung als verwerflich knüpft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sozialethische Wertungen an; sie wird bejaht, wenn das Verhalten nach allgemeinem Urteil sittlich in so hohem Maße mißbilligenswert erscheint, daß es sich als strafwürdiges Unrecht darstellt (vgl. etwa BGHSt 17, 328 [332]; 18, 389 [391]; 19, 263 [268]; BGH, VRS 40, 104 [107]; ebenso OLG Koblenz, NJW 1985, S. 2432 [2433]; OLG Köln, NStZ 1986, S. 30 [32] und BayObLG, …

  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
    Ein weiteres Urteil, dem eine Flughafenblockade (Großdemonstration) zugrunde gelegen habe und in dem zum Gewaltbegriff in anderen Strafvorschriften Stellung genommen worden sei (BGHSt 32, 165 ), habe offengelassen, ob Demonstrationen, die um der größeren Öffentlichkeitswirkung darauf angelegt seien, die Bewegungs- und Handlungsfreiheit anderer durch Gewalt zu beeinträchtigen, stets oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen nach § 240 StGB strafbar seien.

    Das Oberlandesgericht Köln schließlich hat dem Bundesgerichtshof im Anschluß an dessen Ausführungen in einem anderen Urteil (BGHSt 32, 165 ) die Frage vorgelegt, ob Demonstrationen, die um der größeren Öffentlichkeit willen auf eine Behinderung der Bewegungs- und Handlungsfreiheit anderer angelegt seien, stets rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB seien oder ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine Verwerflichkeit entfallen könne (NStZ 1986, S. 30; zurückhaltend auch OLG Koblenz, NJW 1985, S. 2432 bei kurzfristigen Behinderungen und OLG Zweibrücken, NJW 1986, S. 1055 für den Fall polizeilicher Umleitungen).

  • OLG Koblenz, 27.06.1985 - 1 Ss 171/85

    Strafrechtliche Verurteilung von Demonstranten wegen gemeinschaftlicher Nötigung;

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
    Das Oberlandesgericht Köln schließlich hat dem Bundesgerichtshof im Anschluß an dessen Ausführungen in einem anderen Urteil (BGHSt 32, 165 ) die Frage vorgelegt, ob Demonstrationen, die um der größeren Öffentlichkeit willen auf eine Behinderung der Bewegungs- und Handlungsfreiheit anderer angelegt seien, stets rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB seien oder ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine Verwerflichkeit entfallen könne (NStZ 1986, S. 30; zurückhaltend auch OLG Koblenz, NJW 1985, S. 2432 bei kurzfristigen Behinderungen und OLG Zweibrücken, NJW 1986, S. 1055 für den Fall polizeilicher Umleitungen).

    Die Beurteilung als verwerflich knüpft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sozialethische Wertungen an; sie wird bejaht, wenn das Verhalten nach allgemeinem Urteil sittlich in so hohem Maße mißbilligenswert erscheint, daß es sich als strafwürdiges Unrecht darstellt (vgl. etwa BGHSt 17, 328 [332]; 18, 389 [391]; 19, 263 [268]; BGH, VRS 40, 104 [107]; ebenso OLG Koblenz, NJW 1985, S. 2432 [2433]; OLG Köln, NStZ 1986, S. 30 [32] und BayObLG, …

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
    Jedoch kommt der Meinungsfreiheit im Konfliktsfall nach ständiger Rechtsprechung um so größeres Gewicht zu, je weniger es sich um unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerungen im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Zwecke und je mehr es sich um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 66, 116 [139] m. w. N.).

    Diese Richter gehen von der ständigen Rechtsprechung aus, daß Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Vorschriften des einfachen Rechts grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte sind und verfassungsgerichtlich nur auf Auslegungsfehler zu überprüfen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsstreit von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 42, 143 [148 f.]; 66, 116 [131]).

  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 129/51

    Betäubungsmittel

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
    Anlaß dazu gaben Fälle wie die Abgabe von Schreckschüssen (RGSt 60, 157; 66, 353), das Versperren des Weges durch eine bedrohliche Menschenmenge (RGSt 45, 153), das Verschließen von Türen (RGSt 69, 327), die listige Beibringung von Betäubungsmitteln (BGHSt 1, 145), das Bedrängen auf der Autobahn (BGHSt 19, 263 ) und schließlich Vorlesungsstörungen (BGH, NJW 1982, S. 189) sowie Sitzblockaden (BGHSt 23, 46 ).

    Nachdem schon das Reichsgericht die Anforderungen an die Kraftentfaltung durch den Täter mitunter recht niedrig angesetzt hatte, hielt der Bundesgerichtshof auf der zweiten Stufe die Einwirkung auf den Körper des Opfers für entscheidend; Gewalt liege auch vor, wenn der Täter durch körperliche Handlungen die Ursache dafür setze, daß der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert werde, gleichviel, ob der Täter dazu größere oder nur geringere Körperkraft brauche (BGHSt 1, 145 für den Fall der heimlichen Beibringung eines Betäubungsmittels).

  • BGH, 27.08.1969 - 4 StR 268/69

    Zum Begriff der "Gewalt gegen eine Person"

    Auszug aus BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83
    d) Der 4. Strafsenat hat sich zuletzt 1969 in einer Entscheidung zur räuberischen Erpressung mit dem Gewaltbegriff befaßt (BGHSt 23, 126 ).

    Auf der dritten Stufe schließlich stellte der Bundesgerichtshof allgemein auf eine die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigende Zwangswirkung ab (BGHSt 8, 102 - Massenstreik; 19, 263 - Bedrängen auf der Autobahn; vgl. auch BGHSt 23, 126 - Vorhalten einer Schußwaffe).

  • RG, 02.12.1929 - II 369/28

    1. Muß das Gericht dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens entsprechen,

  • BGH, 19.06.1963 - 4 StR 132/63

    Ausbremsen - § 240 StGB, 'verwerflich'

  • BGH, 08.10.1981 - 3 StR 449/81

    Niederbrüllen des Dozenten - Gefängnisstrafe - § 240 StGB, "Gewalt" erfordert

  • RG, 06.05.1921 - 127/21

    Fällt die Anwendung von Betäubungsmitteln unter den Begriff der Gewalt im Sinn

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BGH, 04.06.1955 - StE 1/52

    Josef Angenfort - Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BayObLG, 21.02.1986 - RReg. 5 St 110/85

    Abwägung von Gewaltanwendung und verfolgtem Zweck zur Feststellung der

  • KG, 31.10.1984 - 5 Ws (B) 331/84

    Geldbuße wegen Verstoß gegen eine Anordnung, sich aus einer öffentlichen

  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • OLG Düsseldorf, 10.12.1985 - 2 Ss 334/85
  • BGH, 11.05.1962 - 4 StR 81/62

    Leistungsverweigerung der Dirne - § 240 StGB, Verwerflichkeit, 'allgemeine

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • RG, 30.06.1911 - IV 479/11

    Setzt die Gewalttätigkeit gegen Personen als Merkmal des Landfriedensbruchs

  • BGH, 05.11.1970 - 4 StR 349/70

    Zur Verhinderung der Weiterfahrt eines alkoholisierten Kfz-Führers durch

  • BGH, 01.07.1981 - 3 StR 151/81

    Androhung von Gewalt als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib - Fahren

  • OLG Zweibrücken, 04.11.1985 - 1 Ss 170/85
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • RG, 15.03.1926 - II 86/26

    Kann Nötigung durch Gewalt (§ 240 StGB.) in der Abgabe bloßer Schreckschüsse auf

  • RG, 04.10.1938 - 4 D 696/38

    1. Kann ein Rücktritt vom Versuch i. S. des § 46 Nr. 1 oder 2 StGB. angenommen

  • RG, 20.09.1932 - I 844/32

    1. Zum Begriff des "Diebstahls" i. S. des § 252 StGB. 2. Kann "Gewalt gegen eine

  • BVerfG - 1 BvR 921/84 (anhängig)
  • BVerfG - 1 BvR 306/85 (anhängig)
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Eine den Anwendungsbereich der Norm einschränkende Auslegung, die die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter bestimmten Umständen doch für zulässig erklärte, widerspräche den Absichten des Gesetzgebers und käme damit einer mit dem Gebot hinreichender gesetzlicher Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbaren originären judikativen Rechtsetzung gleich (vgl. BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ; 73, 206 ; 105, 135 ).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Das Strafrecht ist zwar nicht das primäre Mittel rechtlichen Schutzes, schon wegen seines am stärksten eingreifenden Charakters; seine Verwendung unterliegt daher den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 6, 389 [433 f.]; 39, 1 [47]; 57, 250 [270]; 73, 206 [253]).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Dann genügt, wenn sich deren Sinn im Regelfall mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt und in Grenzfällen dem Adressaten zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar wird (vgl. BVerfGE 41, 314 ; 71, 108 ; 73, 206 ; 85, 69 ; 87, 209 ; 92, 1 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86   

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https://dejure.org/1987,493
BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86 (https://dejure.org/1987,493)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1987 - 1 StR 654/86 (https://dejure.org/1987,493)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1987 - 1 StR 654/86 (https://dejure.org/1987,493)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Revision einer Nebenklägerin bei Beanstandung der Nichtannahme eines besonders schweren Falles trotz Vorliegen eines Regelbeispiels

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sexueller Mißbrauch - Besonders schwerer Fall - Regelbeispiel

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    StGB (1975) § 176 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
    Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2450
  • MDR 1987, 425
  • NStZ 1987, 222
  • StV 1988, 61
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.12.1964 - 3 StR 37/64
    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72 ; BGH NStZ 1982, 425 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29. April 1981 - 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn. 44 a).
  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Die sachverständig beratene Jugendkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, D habe durch die Tat des Angeklagten keine negative Veränderung auf Dauer erfahren; daran ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. BGHSt 21, 149, 151).
  • BGH, 29.04.1981 - 3 StR 122/81

    Verwirklichung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72 ; BGH NStZ 1982, 425 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29. April 1981 - 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn. 44 a).
  • BGH, 29.07.1980 - 1 StR 356/80

    Aufhebung des Strafausspruchs - Einsichtfähigkeit des Angeklagten bezüglich eines

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Da es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, berührt es allerdings den Tatbestand des § 176 StGB nicht, wenn keine konkrete Gefahr für das sittliche Wohl des Kindes eingetreten ist (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juli 1980 - 1 StR 356/80 - bei Holtz MDR 1980, 984 sowie Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. VI/3521 S. 34 ff. ).
  • BGH, 11.07.1978 - 4 StR 349/78

    Anforderungen an das Vorliegen eines besonders schweren Falls des sexuellen

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72 ; BGH NStZ 1982, 425 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29. April 1981 - 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn. 44 a).
  • BGH, 20.11.1980 - 1 StR 655/80

    Auseinandersetzung des Tatrichters mit den zu Gunsten des Täters sprechenden

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72 ; BGH NStZ 1982, 425 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29. April 1981 - 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn. 44 a).
  • BGH, 09.07.1982 - 5 StR 410/82

    Betäubungsmittel - Besitz - Nicht Geringe Menge - Besonders Schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 13.01.1987 - 1 StR 654/86
    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (vgl. BGHSt 20, 121, 125; BGH StV 1981, 72 ; BGH NStZ 1982, 425 ; BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1978 - 4 StR 349/78 - und vom 29. April 1981 - 3 StR 122/81; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. vor § 38 Rdn. 44 a).
  • OLG Bremen, 31.03.2021 - 1 Ss 50/20

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Regelbeispiel

    Es kann die Indizwirkung eines Regelbeispiels ausnahmsweise durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden, die für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass sie das Tatunrecht oder die Schuld deutlich vom Regelfall abheben und daher die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint (siehe BGH, Urteil vom 13.01.1987 - 1 StR 654/86, NStZ 1987, 222).
  • OLG Dresden, 25.04.2014 - 2 OLG 24 Ss 778/13

    Gewerbsmäßigkeit; Regelbeispiel; Arbeitslosengeld

    Die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle könnte deshalb unangemessen erscheinen, ein besonders schwerer Fall trotz Vorliegens eines Regelbeispiels verneint werden und auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20; BGH StV 1989, 432 [433]; BGH NJW 1987, 2450 [2451], Fischer, a.a.O.).
  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 295/21

    Revision (beschränkte Revisibilität der Verhängung von Jugendstrafen: beachtliche

    dd) Soweit die Jugendkammer zu Gunsten des Angeklagten annimmt, dass diesem "keine konkreten Tatfolgen" zurechenbar seien, übersieht sie zum einen, dass es sich bei § 176a Abs. 2 StGB aF um eine Qualifikation des abstrakten Gefährdungsdeliktes § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB aF handelt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2020 - 2 StR 501/19, NStZ 2020, 408 mwN; zu Rechtsnatur und Schutzgut des § 176 StGB aF, s. BGH, Urteile vom 13. Januar 1987 - 1 StR 654/86, NJW 1987, 2450; vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 69; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176 Rn. 1a mwN).
  • LG Freiburg, 26.05.2008 - 7 Ns 160 Js 22075/07

    Sexueller Mißbrauch eines siebenjährigen Mädchens

    Denn bei der Tat gemäß § 176 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGHSt 38, 69; NJW 1987, 2450).
  • BGH, 23.01.1996 - 1 StR 481/95

    Konkurrenzverhältnis zwischen § 176 Abs. 1 StGB und § 182 Abs. 2 StGB

    Schließlich ist in diesem Zusammenhang nicht maßgebend, daß, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (StV 1988, 61 f.; 1989, 432 f.; 1994, 314 f.), die enge Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie das geringe Ausmaß der erlittenen Beeinträchtigung Bedeutung gewinnen können für die Wertung, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegt oder nicht.
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Das ist der Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften (BGH MDR 1987, 425).

    Deshalb muß sich der Tatrichter schon bei der Strafrahmenwahl mit den zugunsten des Täters sprechenden Besonderheiten auseinandersetzen (BGHR StGB § 176 III Strafrahmenwahl 1 + 3).

  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 32/01

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (erforderliche eigene sexuelle Handlung);

    Auch insoweit geht die Strafkammer von einem zutreffenden rechtlichen Ansatz aus (vgl. nur BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Verneinung 2; Stree in Schönke/Schröder aaO vor §§ 38 ff. Rdn. 44a jew. m.w.N.).
  • KG, 07.03.2011 - 1 Ss 423/10

    Betrug: Mildernde Strafzumessungskriterien bei missbräuchlicher Inanspruchnahme

    Diese Wirkung kann aber durch Umstände, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels kompensieren und für sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, daß die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle unangemessen erscheint, ausgeräumt werden (vgl. BGH wistra 2008, 272; StV 1989, 432, 433; NJW 1987, 2450; Fischer, a.a.O.).
  • BGH, 24.04.2001 - 1 StR 94/01

    Vergewaltigung; Dem Beischlaf ähnliche Handlung (Keine besondere Erörterung der

    Die Strafkammer hat auch mit rechtlich zutreffendem Ansatz geprüft, ob die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert wird mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist (vgl. hierzu BGHR StGB vor § 1/besonders schwerer Fall Verneinung 2 = NStZ 1987, 222).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 133/00

    Strafmilderung bei Betäubungsmitteldelikten (speziell Merkmal des

    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seiner Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens unangemessen erscheint (BGHSt 20, 121, 125; BGH NStZ 1982, 425; BGH NJW 1987, 2450; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5 sowie StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 bis 7).
  • BGH, 04.02.2004 - 5 StR 511/03

    Bandenmäßig und gewerbsmäßig begangener Betrug (Bande); besonders schwerer Fall

  • BGH, 12.11.1996 - 1 StR 469/96

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Fall des

  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 161/89

    Sexueller Missbrauch - Regelbeispiel - Indizwirkung - Strafzumessung -

  • BGH, 23.03.1999 - 1 StR 25/99

    Vergewaltigung; Natürliche Handlungseinheit; Tateinheit

  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00

    Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Bindung

  • BGH, 17.01.1995 - 4 StR 737/94

    Regelbeispiel - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Besonders schwerer Fall -

  • BGH, 17.06.1993 - 4 StR 296/93

    Aufhebung einer wegen Beihilfe zu mehreren Sexualstraftaten verhängten

  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90

    Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher

  • BGH, 21.12.1993 - 1 StR 712/93

    Waffenrecht: Begriff der Gewerbsmäßigkeit

  • BGH, 14.04.1987 - 1 StR 163/87

    Annahme von Milderungsgründen trotz Vorliegen der Voraussetzungen eines

  • OLG Karlsruhe, 13.08.2001 - 2 Ss 141/01

    Zur Entwertung der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB durch in den

  • BGH, 20.07.1993 - 4 StR 316/93

    Berücksichtigung von schweren psychischen Schäden des Tatopfers hinsichtlich der

  • BGH, 24.02.1988 - 2 StR 57/88

    Absehen von der Bejahung eines besonders schweren Falls trotz Verwirklichung des

  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 68/94

    Regelbeispiel - sexueller Mißbrauch - Milderungsgründe - Gesamtabwägung

  • OLG Celle, 05.11.1996 - 3 Ss 139/95
  • BGH, 11.08.1987 - 1 StR 334/87

    Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung - Merkmale eines besonders schweren

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Rechtsprechung
   BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1762
BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86 (https://dejure.org/1987,1762)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1987 - 1 StR 683/86 (https://dejure.org/1987,1762)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1987 - 1 StR 683/86 (https://dejure.org/1987,1762)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Banküberfall mit einer Schreckschusspistole, die vom Personal für eine echte Waffe gehalten wird - Identität von Genötigtem und Verfügendem, wenn der Bankräuber die Pistole auf eine Kundin richtet - Bedrohung eines Dritten, der in keinerlei Nähebeziehung zum Erpressten ...

  • Juristenzeitung

    Zum erpresserischen Menschenraub durch Bedrohung einer dritten Person

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 222
  • JR 1987, 339
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.03.1985 - 4 StR 82/85

    Scheingeisel - §§ 253, 255 StGB, Personenverschiedenheit; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    So hat er insbesondere bei der Bedrohung von Bankkunden den Tatbestand der Erpressung stets als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 26, 24; NStZ 1985, 408; 1986, 166).

    Als Angestellter der Bank konnte ihr das Schicksal der Kundin, die sich in die Räume der Bank begeben hatte, nicht gleichgültig sein, zumal das Geld der Bank der eigentliche Anlaß für die Bedrohung der Kundin war und die Bank unschwer die ihr drohende Gefahr abwenden konnte (übereinstimmend Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 11; Geilen Jura 1979, 110; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 249 Rdn. 5; enger Lackner in LK 10. Aufl. § 253 Rdn. 16; Zaczyk JZ 1985, 1059, 1061).

    Für die Anwendung des § 255 StGB ist nicht erforderlich, daß der Genötigte die Bedrohung des Dritten selbst als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfindet (so allerdings Zaczyk JZ 1985, 1059, 1061).

    Es genügt vielmehr, daß die Bedrohung des Dritten mit Leib- und Lebensgefahr für den Erpreßten selbst ein Übel darstellt (BGH NStZ 1985, 408).

  • BGH, 10.11.1959 - 1 StR 417/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    Soweit in Entscheidungen vereinzelt von Angehörigen oder sonstwie nahestehenden Personen die Rede ist (RGSt 17, 82; BGH GA 1961, 82; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59), kommt dem lediglich beispielhafte Bedeutung in dem Sinne zu, daß bei derartigen Personen ohne weiteres angenommen werden kann, das dem Angehörigen zugefügte Übel stelle zugleich ein solches für den Genötigten dar, ohne daß damit das Angehörigkeitsverhältnis zur notwendigen Voraussetzung erhoben werden sollte.

  • BGH, 30.06.1970 - 1 StR 127/70

    Trittbrettfahrer nach Entführung - Abgrenzung § 255 StGB - § 263 StGB

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    Daß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255 StGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316; 23, 294; 26, 24, 28; vgl. auch NStZ 86, 166).

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    So hat er insbesondere bei der Bedrohung von Bankkunden den Tatbestand der Erpressung stets als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 26, 24; NStZ 1985, 408; 1986, 166).

    Daß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255 StGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316; 23, 294; 26, 24, 28; vgl. auch NStZ 86, 166).

  • BGH, 21.11.1961 - 1 StR 442/61

    Entführung und spätere Tötung eines Kindes - Herausgabe des Kindes gegen ein

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    Daß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255 StGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316; 23, 294; 26, 24, 28; vgl. auch NStZ 86, 166).

  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 393/85

    Tateinheit zwischen rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub -

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    So hat er insbesondere bei der Bedrohung von Bankkunden den Tatbestand der Erpressung stets als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 26, 24; NStZ 1985, 408; 1986, 166).

    Daß Tateinheit zwischen § 239 a und §§ 253, 255 StGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen (BGHSt 16, 316; 23, 294; 26, 24, 28; vgl. auch NStZ 86, 166).

  • RG, 17.01.1888 - 3227/87

    Ist es zum Thatbestande der Nötigung erforderlich, daß die Gewalt gegen den zu

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Voraussetzung ist lediglich, daß derjenige, auf dessen Willen eingewirkt wird, das einem anderen zugedachte Übel auch für sich selbst als Übel empfindet (RG Rspr. 3, 317; RGSt 17, 82; BGHSt 16, 316, 318; BGH GA 1961, 82; BGH NJW 1970, 1855, 1856; BGH NStZ 1985, 408; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59).

    Soweit in Entscheidungen vereinzelt von Angehörigen oder sonstwie nahestehenden Personen die Rede ist (RGSt 17, 82; BGH GA 1961, 82; BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 417/59), kommt dem lediglich beispielhafte Bedeutung in dem Sinne zu, daß bei derartigen Personen ohne weiteres angenommen werden kann, das dem Angehörigen zugefügte Übel stelle zugleich ein solches für den Genötigten dar, ohne daß damit das Angehörigkeitsverhältnis zur notwendigen Voraussetzung erhoben werden sollte.

  • BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81

    Kaufhausdetektiv - § 240 StGB, Drohung mit Unterlassen

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Ob die dem Dritten angedrohte Maßnahme für den Genötigten ein Übel bildet, beurteilt sich - nicht anders als bei der Bedrohung des Genötigten selbst - allein danach, ob die Ankündigung geeignet erscheint, den Genötigten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (RG Rspr. 3, 318; BGHSt 31, 195, 201 [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81]; 32, 165, 174).
  • BGH, 18.12.1973 - 1 StR 452/73

    Revision wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Feststellung

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof fortgeführt und die Beschränkung des in Betracht kommenden Personenkreises, etwa auf Angehörige des Genötigten oder ihm besonders nahestehende Personen, ebenfalls ausdrücklich abgelehnt (BGH, Urt. vom 18. Dezember 1973 - 1 StR 452/73).
  • BGH, 23.11.1983 - 3 StR 256/83

    Startbahn West - Nötigung der Regierung eines Landes

    Auszug aus BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86
    Ob die dem Dritten angedrohte Maßnahme für den Genötigten ein Übel bildet, beurteilt sich - nicht anders als bei der Bedrohung des Genötigten selbst - allein danach, ob die Ankündigung geeignet erscheint, den Genötigten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (RG Rspr. 3, 318; BGHSt 31, 195, 201 [BGH 13.01.1983 - 1 StR 737/81]; 32, 165, 174).
  • RG, 26.02.1881 - 259/81

    Liegt der Thatbestand der Erpressung vor, wenn jemand durch Gewalt oder Drohung

  • RG, 08.05.1929 - II 240/29

    Unter welchen Umständen kann zur Erpressung eine Drohung gegen eine andere als

  • OLG Karlsruhe, 17.01.2019 - 2 Ws 341/18

    Sexuelle Nötigung: Drohung mit der Beendigung einer Beziehung für den Fall der

    Soweit dabei die Bestimmung der Empfindlichkeit des Übels an einem primär objektiven Maßstab ausgerichtet wurde, ist dies jedoch in nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 195, 201; 32, 165, 174; wistra 1984, 22; NStZ 1987, 222; 1992, 278; NJW 2014, 401) zugunsten eines individuell-objektiven Maßstabs aufgegeben worden.
  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 51/10

    Verurteilung wegen Mordkomplott aufgehoben

    Der Hinweis, eine unbeteiligte Dritte könnte zu Tode kommen, stellte eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 240 Abs. 1 Übel 1; Fischer aaO Rdn. 37) gegenüber dem Angeklagten mit einem empfindlichen Übel dar (vgl. BGH NStZ 1987, 222, 223).
  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

    Daß sich das vom Angeklagten angedrohte Übel unmittelbar gegen einen Dritten richten sollte, dessen Fürsorge indes den Nötigungsadressaten oblag, ändert an der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 240 Abs. 1 StGB ebenso nichts (vgl. BGHSt 16, 316, 318; BGHR StGB § 240 Abs. 1 Übel 1; StGB § 255 Genötigter 1 = JR 1987, 339 m. Anm. Jakobs; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 240 Rdn. 16) wie die Möglichkeit, daß die Drohung nicht ernstgemeint war, vielmehr sogar im Zusammenwirken mit dem unmittelbar Bedrohten vorgespiegelt wurde (vgl. BGHSt 23, 294, 296; BGH NStZ 1985, 408).
  • BGH, 14.07.1992 - 1 StR 243/92

    Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs und Geiselnahme - Ziel des

    Beide Bestimmungen stehen daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Gesetzeskonkurrenz; vielmehr liegt Tateinheit vor, wenn - wie hier - beide Tatbestände erfüllt sind (BGHSt 16, 316, 320; BGHR StGB § 239 a Sichbemächtigen 1; BGH NStZ 1986, 166 und 1987, 222; Eser in Schönke/Schröder a.a.O. Rdn. 45).
  • KG, 15.05.2007 - 1 Ws 78/07

    Diebstahl; Betrug; Untersuchungshaft: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug

    Bei der Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl kommt es maßgeblich auf die Willensrichtung des Geschädigten und nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens an (vgl. BGH MDR 1987, 446).
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