Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.03.1987

Rechtsprechung
   BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86   

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BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86 (https://dejure.org/1986,666)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1986 - 2 StR 193/86 (https://dejure.org/1986,666)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1986 - 2 StR 193/86 (https://dejure.org/1986,666)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags und wegen eines hierzu tatmehrheitlich begangenen Vergehens gegen das Waffengesetz - Voraussetzungen für das Vorliegen der Notwehr - Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Nebenklägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hjil.de PDF, S. 40 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 464 Abs. 2, § 467 MRK Art. 6 Abs. 2
    Auslagenerstattung nach Tod des Angeklagten

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 184
  • NJW 1987, 661
  • MDR 1987, 158
  • NStZ 1987, 336
  • Rpfleger 1987, 126
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 01.03.1982 - 2 Ss 556/81
    Auszug aus BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86
    Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1986 erinnerte sie an den Antrag unter Hinweis auf die "Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 25. November 1985" sowie auf die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (NJW 1982, 1891) vertretene Auffassung, "nach der die Staatskasse bei Versterben des Angeklagten grundsätzlich die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat".

    Von einem Teil der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft wird die Notwendigkeit eines das Verfahren abschließenden förmlichen Beschlusses, in dem auch über die Kosten und Auslagen zu befinden sei, zu begründen versucht (OLG Frankfurt am Main NStZ 1982, 480; OLG Stuttgart AnwBl 1972, 330; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 206 a Rdn. 29 ff.; Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 206 a Rdn. 55; Lampe,-NJW 1974, 1856; Sax KMR 7. Aufl. Einl. IX Rdn. 7).

    Kühl (NJW 1978, 977, 979 ff.; NStZ 1982, 481) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (NStZ 1982, 480, 481) erachten diese Lösung als geboten, weil, so Kühl, die genannte Vorschrift auf der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK beruhe und dieser strafprozessuale Grundsatz auch dort zu verwirklichen sei, wo die Unschuldsvermutung wegen des Todes des Angeklagten nicht verwirklicht werden konnte.

  • BGH, 09.11.1982 - 1 StR 687/81

    Erledigung des staatlichen Strafanspruchs - Wirkungen des Todes eines Angeklagten

    Auszug aus BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86
    Das Strafverfahren hat geendet, ohne daß es einer förmlichen Einstellung, die nur deklaratorische Bedeutung haben könnte, bedurfte (BGH NStZ 1983, 179 mit Nachweisen).

    Dort geht es darum, einen rechtskräftigen Schuldspruch, der sich auf Grund nachträglich dem Gericht bekanntgewordener Beweismittel als insgesamt ungerechtfertigt erweist, im Interesse der Angehörigen zu beseitigen unter Ausschluß der Möglichkeit einer bloßen Änderung des Schuld- oder Strafausspruchs (in diesem Sinne auch BGH NStZ 1983, 179).

    Bei den Gesetzgebungsarbeiten zur Strafprozeßordnung war der hier erörterte Fall gesehen worden (vgl. die Hinweise von Schätzler, StrEG 2. Aufl. § 13 Rdn. 10 ff. und NStZ 1983, 179).

  • OLG Celle, 18.06.1971 - 2 Ss 29/71
    Auszug aus BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86
    Insoweit folgerichtig sind die Bemühungen, die Zulässigkeit einer isolierten Kosten- und Auslagenentscheidung zu begründen (z.B. OLG Hamm MDR 1970, 1030 [OLG Hamm 09.07.1970 - 2 Ws 218/70] und NJW 1978, 177 [OLG Hamm 16.06.1977 - 4 Ws 126/77]; OLG Bamberg Jur. Büro 1973, 662; OLG Stuttgart AnwBl 1972, 330; Seier NStZ 1982, 270, 272; Kühl a.a.O.; Kleinknecht MDR 1972, 1051 [OLG Celle 18.06.1971 - 2 Ss 29/71]).

    Eine Befugnis der Erben sich am Verfahren zu beteiligen, wurde vom Kammergericht (GA 1974, 79 ff.), vom Oberlandesgericht München (NJW 1973, 1515) und von Kleinknecht (MDR 1972, 1051 [OLG Celle 18.06.1971 - 2 Ss 29/71]) verneint, vom Bundesgerichtshof (MDR 1983, 179) offengelassen.

  • OLG Hamm, 16.06.1977 - 4 Ws 126/77
    Auszug aus BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86
    Insoweit folgerichtig sind die Bemühungen, die Zulässigkeit einer isolierten Kosten- und Auslagenentscheidung zu begründen (z.B. OLG Hamm MDR 1970, 1030 [OLG Hamm 09.07.1970 - 2 Ws 218/70] und NJW 1978, 177 [OLG Hamm 16.06.1977 - 4 Ws 126/77]; OLG Bamberg Jur. Büro 1973, 662; OLG Stuttgart AnwBl 1972, 330; Seier NStZ 1982, 270, 272; Kühl a.a.O.; Kleinknecht MDR 1972, 1051 [OLG Celle 18.06.1971 - 2 Ss 29/71]).

    Nach dieser Meinung ist der Tod des Angeklagten ein den Verfahrenshindernissen des § 206 a StPO rechtsähnlicher Fall, welcher - weil der Gesetzgeber ihn nicht bedacht oder (so OLG Hamm NJW 1978, 177 [OLG Hamm 16.06.1977 - 4 Ws 126/77]) seine Lösung bewußt der Rechtsprechung überlassen habe - eine isolierte Entscheidung rechtfertige, bei der § 467 StPO entsprechend anzuwenden sei.

  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 43/73

    Verfahrensrecht - Gleichstellung von Urteilen und Beschlüssen

    Auszug aus BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86
    Selbst für den Fall der Einstellung des Strafverfahrens oder des Freispruchs ergibt sich weder aus Art. 6 Abs. 2 noch aus einer anderen Vorschrift der Menschenrechtskonvention, daß der Angeklagte von seinen notwendigen Auslagen entlastet werden müsse (Peukert in Frowein/Peukert EMRK S. 166 mit Hinweisen in FN 16 auf Entscheidungen der Europäischen Kommission für Menschenrechte; vgl. weiter BGH NJW 1975, 1829, 1831).
  • OLG München, 23.02.1973 - 2 Ws 361/71
    Auszug aus BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86
    Eine Befugnis der Erben sich am Verfahren zu beteiligen, wurde vom Kammergericht (GA 1974, 79 ff.), vom Oberlandesgericht München (NJW 1973, 1515) und von Kleinknecht (MDR 1972, 1051 [OLG Celle 18.06.1971 - 2 Ss 29/71]) verneint, vom Bundesgerichtshof (MDR 1983, 179) offengelassen.
  • OLG Hamburg, 16.11.1982 - 2 Ws 313/82
    Auszug aus BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86
    Dagegen vermag der Senat (anders als Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 467 Rdn. 19 und im Anschluß daran die Oberlandesgerichte Stuttgart DJ 1985, 176, 177; Hamburg NJW 1983, 464; Düsseldorf JMBl NW 1978, 240) dem Gang der Beratungen zum Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB - BTDrucks. 7/550) nichts über die Auffassung des Gesetzgebers zu dieser Frage zu entnehmen.
  • BGH, 06.05.1980 - 1 StR 89/80

    Hervorrufen einer Sperrwirkung im Sinne der Rechtskraft eines endgültigen Urteils

    Auszug aus BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86
    Im Falle der Begründetheit der Revision hätte das Revisionsgericht nur einheitlich über das gesamte Tatgeschehen entscheiden können; damit war auch der Teilfreispruch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHSt 21, 256 [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67]; BGH NJW 1980, 1807; BGH, Urteil vom 22. November 1984 - 2 StR 535/84 S. 13 f.).
  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus BGH, 03.10.1986 - 2 StR 193/86
    Im Falle der Begründetheit der Revision hätte das Revisionsgericht nur einheitlich über das gesamte Tatgeschehen entscheiden können; damit war auch der Teilfreispruch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHSt 21, 256 [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67]; BGH NJW 1980, 1807; BGH, Urteil vom 22. November 1984 - 2 StR 535/84 S. 13 f.).
  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Im Falle des Todes des Betroffenen während eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Bußgeldverfahren durch Beschluß gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a StPO einzustellen (Aufgabe von BGHSt 34, 184).

    Im Falle des Todes des Betroffenen während eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Bußgeldverfahren durch Beschluß gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a StPO einzustellen (Aufgabe von BGHSt 34, 184).

    An der von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1982 - 1 StR 687/81 (NJW 1983, 463 = NStZ 1983, 179) und 3. Oktober 1986 - 2 StR 193/86 (BGHSt 34, 184) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 1992 und 11. September 1992 (beide abgedruckt in MDR 1993, 162) gehindert.

    Er ist der Ansicht, daß an der Entscheidung BGHSt 34, 184 festzuhalten ist.

    Das Oberlandesgericht Hamm kann das Bußgeldverfahren nicht wie beabsichtigt einstellen, ohne von den tragenden Gründen des Beschlusses des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1986 abzuweichen, danach ist nach dem Tod des Angeklagten "für eine konstitutive Wirkung einer Einstellungsentscheidung in der Sache ... kein Raum" (BGHSt 34, 184, 186).

    b) Die Auffassung, daß das Verfahren ohne förmliche Einstellung von selbst beendet ist, vertreten etwa BGHSt 34, 184 (2. Strafsenat) mit ablehnender Anm. Kühl NStZ 1987, 338 und zustimmender Anm. Bloy JR 1987, 348, BGH NStZ 1983, 179 (1. Strafsenat) mit Anm. Schätzler, BGHSt 12, 273, 277 (1. Strafsenat); OLG Hamburg NJW 1983, 464, 465-1 OLG Karlsruhe Die Justiz 1983, 132; OLG Köln, Beschluß vom 30. März 1984 - 2 Ws 128/84; OLG Stuttgart Die Justiz 1985, 176; OLG Düsseldorf MDR 1993, 162 ; VRS 86, 122, 123; KG, Beschluß vom 13. Januar 1998 - 5 Ws 803/97; Brandenburg.

    Als Argumente für die Auffassung, daß mit dem Tod des Angeklagten (Betroffenen) das Strafverfahren (Bußgeldverfahren) endet, ohne daß es einer förmlichen Einstellung bedarf, werden im wesentlichen drei Gründe vorgebracht (vgl. BGHSt 34, 184 ff.; BGH NStZ 1983, 179):.

    Die Beendigung eines bei Gericht anhängigen Verfahrens "ohne weiteres von selbst" (BGH NStZ 1983, 179; ebenso BGHSt 34, 184) ist ihr fremd (Kühl NStZ 1987, 338, 339 f.; Pflüger NJW 1988, 675, 676).

    Der im Schrifttum (K. Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Einl. Kap. 12 Rdn. 105 b; vgl. auch Rieß aaO Rdn. 54 a.E.) erwogene "deklaratorische Einstellungsbescheid", gegen den eine Beschwerde statthaft sein soll, ist bei Annahme der Selbstbeendigung des Verfahrens nicht erforderlich (vgl. BGHSt 34, 184; BGH NStZ 1983, 179).

  • BGH, 04.03.1999 - 4 StR 595/97

    Vorlagebeschluß; Verfahrenseinstellung wegen Tod des Betroffenen

    An der von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1982 - 1 StR 687/81 (NJW 1983, 463 = NStZ 1983, 179) und 3. Oktober 1986 - 2 StR 193/86 (BGHSt 34, 184) sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 1992 und 11. September 1992 (beide abgedruckt in MDR 1993, 162) gehindert.

    Er ist der Ansicht, daß an der Entscheidung BGHSt 34, 184 festzuhalten ist.

    Das Oberlandesgericht Hamm kann das Bußgeldverfahren nicht wie beabsichtigt einstellen, ohne von den tragenden Gründen des Beschlusses des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1986 abzuweichen; danach ist nach dem Tod des Angeklagten "für eine konstitutive Wirkung einer Einstellungsentscheidung in der Sache ...'kein Raum" (BGHSt 34, 184, 186).

    b) Die Auffassung, daß das Verfahren ohne förmliche Einstellung von selbst beendet ist, vertreten etwa: BGHSt 34, 184 (2. Strafsenat) mit ablehnender Anm. Kühl NStZ 1987, 338 und zustimmender Anm. Bloy JR 1587, 348; BGH NStZ 1983, 179 (1. Strafsenat) mit Anm. Schätzler; BGHSt 12, 273, 277 (1. Strafsenat); OLG Hamburg NJW 1983, 464, 465; OLG Karlsruhe Die Justiz 1983, 132; OLG Köln, Beschluß vom 30. März 1984 - 2 Ws 128/84; OLG Stuttgart Die Justiz 1985, 176; OLG Düsseldorf MDR 1993, 162 ; VRS 86, 122, 123; KG, Beschluß vom 13. Januar 1998 - 5 Ws 803/97; Brandenburg.

    Als Argumente für die Auffassung, daß mit dem Tod des Angeklagten (Betroffenen) das Strafverfahren (Bußgeldverfahren) endet, ohne daß es einer förmlichen Einstellung bedarf, werden im wesentlichen drei Gründe vorgebracht (vgl. BGHSt 34, 184 ff.; BGH NStZ 1983, 179):.

    Die Beendigung eines bei Gericht anhängigen Verfahrens "ohne weiteres von selbst" (BGH NStZ 1983, 179; ebenso BGHSt 34, 184) ist ihr fremd (Kühl NStZ 1987, 338, 339 f.-, Pflüger NJW 1988, 675, 676).

    Der im Schrifttum (K. Schäfer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. Einl. Kap. 12 Rdn. 105 b; vgl. auch Rieß aaO Rdn. 54 a.E.) erwogene "deklaratorische Einstellungsbescheid", gegen den eine Beschwerde möglich sein soll, ist bei Annahme der Selbstbeendigung des Verfahrens nicht erforderlich (vgl. BGHSt 34, 184; BGH NStZ 1983, 179).

    Entgegen der Auffassung des 1. und 2. Strafsenats (BGHSt 34, 184, 185; BGH NStZ 1983, 179) geht es hier nicht nur darum, einen rechtskräftigen Schuldspruch im Interesse der Angehörigen zu beseitigen.

    Der Senat fragt daher beim 2. Strafsenat an, ob an der Entscheidung BGHSt 34, 184 festgehalten wird.

  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

    Bei der Entscheidung des 5. Strafsenates handelt es sich um einen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, der keinen Abweichungsfall begründen kann (BGHSt 34, 184 [190]).
  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Die Unschuldsvermutung geht auch bei strafrechtlichen Sanktionen nicht so weit, daß die Erben eines verstorbenen Angeklagten Anspruch auf Erstattung der diesem entstandenen notwendigen Auslagen haben (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. August 1987 Nr. 9/1986/107/155 - Fall Englert -, NJW 1988, 3257; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Oktober 1986 2 StR 193/86, NJW 1987, 661).
  • BFH, 21.06.1989 - X R 20/88

    Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten

    Insbesondere ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht anwendbar, wonach das Gericht davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (eingehend dazu: BGH-Beschluß vom 3. Oktober 1986 2 StR 193/86, BGHSt 34, 184, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1987, 661).

    Selbst ein gerichtlicher Kostenausspruch ist nicht mehr möglich (BGHSt 34, 184, NJW 1987, 661).

  • OLG Koblenz, 26.10.2000 - 2 Ss 220/00

    Kosten, Tod des Angeklagten, Einstellung, förmliche, Auslagen, notwendige,

    Der Senat schließt sich insoweit dem Bundesgerichtshof an, der unter Aufgabe früherer Rechtsprechung (BGHSt 34, 184) nunmehr der ersten Meinung beigetreten ist (vgl. Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97 - abgedruckt in NJW 1999, 3644).

    Der Senat hält an seiner früheren, unter anderem auf die jetzt aufgegebene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 34, 184) gestützten Auffassung, wonach ein Strafverfahren durch den Tod des Angeklagten ohne förmliche Einstellung beendet wird (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 1996 - 2 Ws 724/96 -), nicht mehr fest.

  • OLG Karlsruhe, 03.02.2003 - 3 Ws 248/02

    Einstellung des Strafverfahrens nach dem Tod des Angeklagten: Sofortige

    Ob der Tod des Beschuldigten ohne Weiteres die Beendigung des Strafverfahrens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 184; OLG Karlsruhe Die Justiz 1983, 132; OLG Düsseldorf MDR 1993, 162 -1. Senat -) oder das Verfahren durch eine Einstellungsentscheidung förmlich abzuschließen ist (BGHSt 45, 108; Meyer- Goßner a.a.O. § 206 a Rdnr. 8) war lange Zeit umstritten.
  • OLG Celle, 28.05.2002 - 1 Ws 132/02

    Tod des Angeklagten; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die

    Der Senat schließt sich insoweit - gegen die früher wohl herrschende Meinung (BGHSt 34, 184; OLG Celle NJW 1971, 2182; OLG München NJW 1973, 1515; OLG Oldenburg Nds. Rpfl.
  • OLG Stuttgart, 14.02.2003 - 3 Ws 11/02

    Internationale Rechtshilfe: Kostenerstattung bei Einstellung des

    Stirbt der Angeklagte bzw. Betroffene während eines anhängigen Straf- bzw. Bußgeldverfahrens und tritt somit ein Verfahrenshindernis ein, so endet das Verfahren nicht "ohne weiteres von selbst" (so aber noch BGHSt 34, 184 mit abl. Anm. Kühl NStZ 1987, 338).
  • OLG München, 05.11.2002 - 2 Ws 672/02

    Beendigung der Verteidigervollmacht mit Tod des Angeklagten; Erstattung von

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  • BGH, 25.08.1992 - 5 StR 385/92

    Verwerfung der Revision - Feststellungen zum Vorliegen besonderer Schwere der

  • OLG Köln, 24.01.1992 - 6 U 202/91

    Filmsatire über Hitlertagebücher

  • BGH, 25.08.1992 - 5 StR 349/92

    Entscheidung des Revisionsgerichts über das Vorliegen einer besonders schweren

  • OLG Düsseldorf, 31.08.1992 - 1 Ws 756/92
  • BGH, 05.08.1993 - 4 StR 320/93

    Endigung eines Verfahrens durch den Tod des Angeklagten

  • BGH, 29.09.1992 - 5 StR 475/92

    Verwerfung einer Revision - Feststellungen zum Vorliegen einer besonderen Schwere

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Rechtsprechung
   BGH, 05.03.1987 - 4 StR 26/87   

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https://dejure.org/1987,1955
BGH, 05.03.1987 - 4 StR 26/87 (https://dejure.org/1987,1955)
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BGH, Entscheidung vom 05. März 1987 - 4 StR 26/87 (https://dejure.org/1987,1955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Revision bei Zweifel an der Übernahme der Verantwortung für diese durch den die Revsionsschrift unterzeichnenden Rechtsanwalt - Zweck der Regelung des § 344 StPO (Strafprozessordnung) - Revisionsbegründung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 336
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73

    Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 05.03.1987 - 4 StR 26/87
    Um die Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen zu können, muß der Rechtsanwalt deshalb gestaltend an ihr mitwirken (BGHSt 25, 272, 273 f; BGH NStZ 1984, 563).

    Hiernach ist auch nicht erkennbar, daß der Verteidiger wenigstens die allgemeine Sachrüge in eigener Verantwortung erhoben hat (vgl. BGHSt 25, 272, 276).

  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 120/83

    vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern - § 345 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 05.03.1987 - 4 StR 26/87
    Um die Verantwortung für die Revisionsbegründung übernehmen zu können, muß der Rechtsanwalt deshalb gestaltend an ihr mitwirken (BGHSt 25, 272, 273 f; BGH NStZ 1984, 563).
  • OLG Zweibrücken, 22.02.2017 - 1 Ws 310/16

    Strafverfahren: Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil

    4 Hier wie dort hat die Formvorschrift den Sinn, einerseits im Sinne einer Filterfunktion zu gewährleisten, dass der Antrag möglichst den gesetzlichen Vorgaben entspricht, andererseits die Justiz von von vorneherein unverständlichen und aussichtslosen Anträgen zu entlasten (BGH, NStZ 1987, 336; BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; BGH, NStZ-RR 2013, 254; OLG Hamm, NStZ 1988, 571 [572]; Wiedner, in: BeckOK-StPO, § 345, Rn. 18 [Stand: 01.01.2017]; vgl. auch BVerfG; Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 30218662 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 01.08.2013 - 2 Ss OWi 565/13

    Zur Formunwirksamkeit der Rechtsmittelbegründung bei distanzierenden Zusätzen des

    Bestehen daran auch nur Zweifel, ist die Rechtsbeschwerdebegründung formunwirksam und damit unzulässig (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 132 [Becker]; NStZ-RR 2002, 309 f.; NStZ 1987, 336; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 345 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 04.03.1997 - 1 StR 778/96

    Anforderungen an die Revision im Hinblick auf die Begründungsschrift -

    Das Revisionsgericht war der Überzeugung, daß nach dem Inhalt der Begründungsschrift allein der Angeklagte über die Rügen entschieden hatte (BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 1).
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