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   OLG Hamm, 14.04.1987 - 4 Ws 170/87   

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https://dejure.org/1987,1364
OLG Hamm, 14.04.1987 - 4 Ws 170/87 (https://dejure.org/1987,1364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.04.1987 - 4 Ws 170/87 (https://dejure.org/1987,1364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. April 1987 - 4 Ws 170/87 (https://dejure.org/1987,1364)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kein Widerruf der bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 781
  • NStZ 1987, 382
  • StV 1987, 352
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Saarbrücken, 06.08.2007 - 1 Ws 124/07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher

    Nur eine während des Laufes dieser neuen Bewährungszeit begangene Straftat konnte daher nach § 56f Abs. 1 a.F. StGB und der hierzu vertretenen, vom Senat geteilten Meinung (vgl. OLG Hamm NStZ 1987, 382; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 364; OLG Stuttgart MDR 1992, 1067; KG NJW 2003, 2468; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 533; s. a. Senatsbeschluss vom 21. März 2003 - 1 Ws 46/03 - Tröndle-Fischer, StGB, 54. A., § 56f Rn. 3a; LK-Gribbohm, StGB 11. A., § 56f. Rn. 4; Schönke-Schröder/Stree StGB, 27. A., § 56f. Rn. 3, § 58 Rn. 8 jeweils m.w.N.) den Widerruf der Strafaussetzung aus dem Gesamtstrafenbeschluss rechtfertigen.
  • OLG Hamburg, 19.02.2007 - 2 Ws 31/07

    Strafaussetzung: Bewährungswiderruf bei neuer Straffälligkeit vor dem

    Deshalb ist in der erst durch die ausdrückliche gesetzliche Neuregelung gemäß Art. 22 Nr. 2 2.JustModG vom 22. Dezember 2006 (BGBl I, 3416, 3432) abgeschlossenen Diskussion, ob in Fällen einer durch Beschluss nach §§ 460, 462 StPO vorgenommenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung Straftaten, die zwischen der Aussetzungsentscheidung in dem Urteil und dem wiederum eine Strafaussetzung bewilligenden Beschluss liegen, dem Gesichtspunkt, dass solche neuen Taten zur Zeit der Gesamtstrafenbildung dem hierüber befindenden Gericht unbekannt geblieben sein können, keine durchgreifende Bedeutung zuerkannt worden (vgl. OLG Hamm in NStZ 1987, 382; Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdn. 5; Horn in SK-StGB, § 56 f Rdn. 9).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 2 Ws 65/01

    Bewährung; Freiheitsstrafe; Widerruf der Strafaussetzung;

    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung wird die frühere Gesamtstrafenbildung gegenstandslos; die Zulässigkeit des Widerrufs der Aussetzung bestimmt sich dann ausschließlich nach der neuen Entscheidung; eine Straftat, die während einer in der einbezogenen Entscheidung festgesetzten Bewährungszeit, aber vor Anordnung der Aussetzung in der Gesamtstrafenentscheidung begangen wird, rechtfertigt den Widerruf nicht (h. M.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 89, 282; OLG Hamm, NStZ 87, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 88, 364; Stree in Schönke/Schröder Rdnr. 8 zu § 58 StGB m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.1999 - 1 Ws 932/99

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer nachträglich gebildeten

    b) Mit der am 11. August 1998 eingetretenen Rechtskraft des nach § 460 StPO erlassenen Gesamtstrafenbeschlusses und der damit verbundenen neuen Sachentscheidung über die Bewährung verloren die einbezogenen Freiheitsstrafen ihre selbständige Bedeutung; die Bewährungen aus den zugrundeliegenden Entscheidungen wurden ohne weiteres gegenstandslos (vgl. BGHSt 7, 180 ff. und 8, 254, 260; Senat OLGSt StGB § 56 f. Nr. 4 sowie StV 1991, 30; ferner Senatsbeschluß vom 27. Februar 1997 - 1 Ws 171 - 172/97; OLG Hamm NStZ 1987, 382 und 1991, 559; OLG Koblenz MDR 1987, 602; OLG Stuttgart MDR 1989, 282 f., sämtlich m. w. N.; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl., § 58 Rdnr. 8; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 56 f. Rdnr. 3 a, ebenfalls m. w. N.).
  • OLG Hamm, 08.03.2001 - 3 Ws 86/01

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf; nachträgliche Gesamtstrafenbildung;

    Infolgedessen können als Widerrufsgrund bei einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung für einen Widerruf grundsätzlich nur solche Straftaten herangezogen werden, die während des Laufes der neu festgesetzten Bewährungszeit begangen worden sind, nicht aber Delikte, die der Verurteilte begangen hat, als er aufgrund der einbezogenen Verurteilungen und der durch diese gewährten Strafaussetzung unter Bewährung stand (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 364; OLG Düsseldorf, StV 1991, 30; OLG Stuttgart, MDR 1992, 1067).
  • OLG Hamm, 14.12.2000 - 3 Ws 469/00

    Pflichtverteidigerbestellung, Beiordnung eines Pflichtverteidigers,

    Ein Widerruf der mit dem Gesamtstrafenbeschluss erneut gebilligten Strafaussetzung käme daher nur aufgrund solcher Straftaten in Betracht, die nach der Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses bzw. gemäß § 56 f Abs. 1 S. 2 StGB in der Zeit zwischen dem Erlass und der Rechtskraft jenes Beschlusses begangen worden waren (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 382; LK-Gribbohm, § 56 f Randnummern 4, 5; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 56 f Rdnr. 3 a; je m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2007 - 1 Ws 127/07

    Begehen einer Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen

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  • LG Offenburg, 16.10.2007 - 7 StVK 172/07

    Widerruf der Strafaussetzung: Zulässigkeit im Fall einer vor dem Inkrafttreten

    Der Gesamtstrafenbeschluss bildet insoweit eine Zäsur (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1976, 862; OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Hamm, MDR 1988, 74).
  • OLG Hamm, 02.08.1991 - 2 Ws 282/91
    Mit dieser Entscheidung haben die früheren Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung ihre selbständige Bedeutung verloren und sind gegenstandslos geworden, so daß für § 56f StGB allein die letzte Entscheidung maßgebend ist (vgl. OLG Hamm, NStZ 1987, 382 ; Dreher/Tröndle, StGB , 45. Aufl., § 56 f Rdn. 3 a).
  • OLG Celle, 29.08.1994 - 5 Ws 140/94
    Doch verlor die Strafaussetzung auf Grund des eben genannten Urteils durch den Gesamtstrafenbeschluß vom 17. Juni 1993 ihre eigenständige Bedeutung (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1988, 364 [365]; OLG Hamm NStZ 1987, 382 ; OLG Stuttgart MDR 1983, 282 [283]), so daß für künftige Prüfungen im Zusammenhang mit der Strafaussetzung zur Bewährung nur die Zeit nach dem Ingangsetzen der neuen Bewährungszeit aus dem Gesamtstrafenbeschluß von Belang ist.
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