Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.02.1988

Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87   

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https://dejure.org/1987,106
BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87 (https://dejure.org/1987,106)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1987 - 3 StR 104/87 (https://dejure.org/1987,106)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1987 - 3 StR 104/87 (https://dejure.org/1987,106)
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5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH

§ 347 StPO, willkürliche und schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Art. 6 MRK), ausnahmsweise "gerichtlich angeordneter Abbruch des Verfahrens"

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue und wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an den Umfang einer Verfahrensverzögerung - Voraussetzungen für die Umsetzung des Beschleunigungsgebotes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 137
  • NJW 1988, 2188
  • MDR 1988, 513
  • NStZ 1988, 283
  • StV 1988, 236
  • StV 1991, 88
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55

    FDJ-Gelder - § 266 StGB, Vermögensbegriff, Treubruch; § 263 StGB, Tateinheit; §

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87
    Die Untreue wäre nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich um rechtswidrig erlangte Gelder handelte, an denen sich die Angeklagten zu Lasten der S.-Bank AG bereichert hätten (vgl. BGHSt 8, 254, 258 f.).

    Die Untreue wäre nicht dadurch infrage gestellt, daß es sich um einen Gewinn handelte, der möglicherweise unter Verstoß gegen das für Devisengeschäfte mit einer DDR-Firma geltende Militärregierungsgesetz (MRG) 53 erzielt worden war (vgl. BGHSt 8, 254, 258 f.).

  • BGH, 10.11.1971 - 2 StR 492/71

    Lange Verfahrensdauer als Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87
    Der Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Wirkung nicht zu (BGHSt 21, 81; 24, 239; BGH GA 1977, 275; wistra 1982, 108; NStZ 1982, 291; 1983, 135; StV 1983, 502).
  • BGH, 12.07.1966 - 1 StR 199/66

    Anspruch eines Angeklagten, in Deutschland stationierten Soldaten auf eine

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87
    Der Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Wirkung nicht zu (BGHSt 21, 81; 24, 239; BGH GA 1977, 275; wistra 1982, 108; NStZ 1982, 291; 1983, 135; StV 1983, 502).
  • BGH, 17.08.1976 - 1 StR 397/76

    Gefährliche Körperverletzung - Rechtfertigung durch Notwehr - Fehlende

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87
    Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist das Landgericht zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1976 - 1 StR 397/76, Beschluß vom 22. Mai 1985 - 2 StR 261/85); Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind ohne besondere Anhörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar.
  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87
    Als Verfahrenshindernis kommen nur Umstände in Betracht, die so schwer wiegen, daß von ihrem Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im ganzen abhängig gemacht werden muß (BGHSt 32, 345, 350; 33, 183, 186).
  • BGH, 22.05.1985 - 2 StR 261/85

    Strafklageverbrauch als Verurteilungshindernis - Dieselbe Tat als Gegenstand der

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87
    Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist das Landgericht zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1976 - 1 StR 397/76, Beschluß vom 22. Mai 1985 - 2 StR 261/85); Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen sind ohne besondere Anhörung der Beteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar.
  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87
    Als Verfahrenshindernis kommen nur Umstände in Betracht, die so schwer wiegen, daß von ihrem Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im ganzen abhängig gemacht werden muß (BGHSt 32, 345, 350; 33, 183, 186).
  • BGH, 20.01.1987 - 1 StR 687/86

    Strafzumessung - Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung zu Gunsten des

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87
    Ein solcher Ausgleich durch Strafmilderung kam hier aber aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Bei der Bestimmung der angemessenen Dauer eines Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist auf die gesamte Dauer des Verfahrens bis zum voraussichtlichen Verfahrensabschluß Bedacht zu nehmen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 8).
  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 374/81

    Strafbarkeit wegen des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87
    Der Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Wirkung nicht zu (BGHSt 21, 81; 24, 239; BGH GA 1977, 275; wistra 1982, 108; NStZ 1982, 291; 1983, 135; StV 1983, 502).
  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

    Auszug aus BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87
    Ein Vorprüfungsausschuß des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Beschluß vom 24. November 1983 die Auffassung vertreten (NStZ 1984, 128; zustimmend z.B. Rogall SK StPO vor § 133 Rdn. 120; Peters, Strafprozeß 4. Aufl. S. 210), daß es Fälle geben kann, in denen wegen des besonders schwerwiegenden Ausmaßes der Verfahrensverzögerung und der damit verbundenen Belastungen des Beschuldigten das Rechtsstaatsgebot ein anerkennenswertes Interesse an der Strafverfolgung entfallen läßt und eine Fortsetzung des Verfahrens rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbar ist.
  • BFH, 07.11.1973 - I R 92/72

    Angestellter - Strafbare Handlung - Objektive Steuerverkürzung - Dienstherr -

  • FG München, 29.08.1984 - IX 69/84
  • BGH, 28.09.1961 - II ZR 186/59
  • BGH, 02.09.1983 - 2 StR 413/83

    Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens zwischen einem Urteil und einem

  • BGH, 01.12.1982 - 2 StR 210/82

    Verfahrenshindernis - Gerichtliche Entscheidung - Angemessene Frist - Richter -

  • BGH, 13.05.1987 - 2 StR 170/87

    Zustellung im Ausland

  • BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 571/74

    Zurückverweisung

  • BGH, 28.01.1983 - 1 StR 820/81

    Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung - Möglichkeit des vorteilhaften

  • BGH, 01.04.1987 - IVa ZR 211/85

    Herausgabe von von dritter Seite zugewandten Vorteilen durch den Steuerberater;

  • BGH, 28.04.1981 - 5 StR 131/81

    Nachvollziehbarkeit der Entstehung eines Vermögensnachteil bei der Straftat der

  • BGH, 10.01.1979 - 3 StR 347/78

    Gefährdung des Vermögens einer Abschreibungsgesellschaft durch Unterlassen der

  • BGH, 01.03.1983 - 5 StR 784/82

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1 m. w. N.).
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Die grundsätzlich übliche Kompensation schließt nämlich nicht aus, in besonders krassen Fällen der Verfahrensverzögerung das Verfahren wegen eines dann eingetretenen Verfahrenshindernisses abzubrechen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 2) oder nach §§ 153 ff. StPO einzustellen.
  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    In den jeweiligen Einzelfällen hat der Bundesgerichtshof ein Verfahrenshindernis bei den geltend gemachten Verstößen gegen das Rechtsstaatsgebot selbst nicht angenommen, so bei erheblicher Verfahrensverzögerung (vgl. BGHSt 21, 81; 24, 239; 35, 137; 46, 159), bei Tatprovokation durch staatlich gelenkte Lockspitzel (vgl. BGHSt 32, 345; 33, 356; 45, 321 m.w.N.) sowie bei Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden vom Verteidigungskonzept des Angeklagten (vgl. BGH, NStZ 1984, S. 419 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88   

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https://dejure.org/1988,1796
BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88 (https://dejure.org/1988,1796)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1988 - 4 StR 51/88 (https://dejure.org/1988,1796)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88 (https://dejure.org/1988,1796)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Vornahme homosexueller Handlungen - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - Voraussetzungen für die Verlesung eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 283
  • StV 1988, 286
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 475/82

    Nichtteilnahme eines Verteidigers bei einer kommissarischen Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Trotz des - hier gegebenen - Einverständnisses aller Beteiligten hätte die Verlesung aber durch begründeten Gerichtsbeschluß angeordnet werden müssen (BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1986, 325).

    Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Februar 1983 (3 StR 475/82 = StV 1983, 319 mit Anmerkung Schlothauer; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75) in dem damals zu entscheidenden Fall das Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem Fehlen des Beschlusses nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war.

  • BGH, 20.01.1984 - 3 StR 487/83

    Unzulässige Verlesung eines gynäkologischen Befundes

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Zwar ist das Zentralinstitut für seelische Gesundheit eine Landesstiftung des öffentlichen Rechts und damit eine öffentliche Behörde im Sinne dieser Vorschrift (BGH NStZ 1984, 231 m. w. Nachw.).

    Dies folgt schon daraus, daß Dr. B. das Gutachten ohne den Zusatz "in Vertretung" oder "im Auftrag" unterzeichnet hat (BGH NStZ 1984, 231; 1985, 36).

  • BGH, 05.08.1975 - 1 StR 376/75

    Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung bei Ablehnung eines Beweisantrags

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Februar 1983 (3 StR 475/82 = StV 1983, 319 mit Anmerkung Schlothauer; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75) in dem damals zu entscheidenden Fall das Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem Fehlen des Beschlusses nach § 251 Abs. 4 StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war.
  • BGH, 25.09.1979 - 5 StR 531/79

    Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Zeugen in der

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Das begründet die Revision (vgl. BGH, Beschluß vom 25. September 1979 - 5 StR 531/79; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 251 StPO Rdn. 91).
  • BGH, 18.09.1987 - 2 StR 341/87

    Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht durch Unterlassen einer

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Er setzt hier, wo es um die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift oder einer von der Beweisperson selbst erstellten Erklärung geht, in noch weit stärkerem Maße als im Fall des § 251 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 37, 38) eine Verständigung aller Mitglieder des Gerichts darüber voraus, ob sich dieses mit der Verlesung begnügen oder die Beweisperson trotz Vorliegens einer schriftlichen Erklärung gemäß § 250 Satz 1 StPO vernehmen will.
  • BGH, 06.06.1984 - 2 StR 72/84

    Rückschlüsse auf die Tat und Willensrichtung des Angeklagten nach Verlesung von

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Dies folgt schon daraus, daß Dr. B. das Gutachten ohne den Zusatz "in Vertretung" oder "im Auftrag" unterzeichnet hat (BGH NStZ 1984, 231; 1985, 36).
  • BGH, 07.01.1986 - 1 StR 571/85

    Rechtliche Folgen eines Ausbleibens der Anordnung einer Verlesung einer

    Auszug aus BGH, 26.02.1988 - 4 StR 51/88
    Trotz des - hier gegebenen - Einverständnisses aller Beteiligten hätte die Verlesung aber durch begründeten Gerichtsbeschluß angeordnet werden müssen (BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1986, 325).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Deren bedurfte es hier zum Erhalt der Rüge nicht (vgl. BGH NStZ 1988, 283; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 251 Rdn. 42, § 256 Rdn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 10.06.2010 - 2 StR 78/10

    Sinn des Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO (Beruhen;

    Das Fehlen des Gerichtsbeschlusses begründet die Revision (vgl. NStZ 1993, 144; 88, 283).

    Dem entspricht es, dass die Einhaltung der Förmlichkeiten in § 251 Abs. 4 StPO, insbesondere die förmliche Selbstkontrolle des Gerichts durch Entscheidung des gesamten Spruchkörpers, nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 52; NStZ 88, 283).

  • BGH, 20.04.2006 - 4 StR 604/05

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen: vollständige Mitteilung eines

    Grundsätzlich begründet es allerdings die Revision, wenn der nach § 251 Abs. 4 StPO geforderte Gerichtsbeschluss nicht ergangen ist (vgl. BGH NStZ 1988, 283; 1993, 144).

    Das Urteil kann auf dem nicht ergangenen Gerichtsbeschluss beruhen, wenn sich den Verfahrensbeteiligten der Grund der Verlesung nicht erschlossen hat und damit die der Anordnung der Verlesung zu Grunde liegenden Erwägungen rechtlich nicht überprüfbar sind (vgl. BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbeschluss 1, 3, 4; § 251 Abs. 4 S. 1 Anordnung 1) bzw. das Gericht die Verlesungsvoraussetzungen (im Gegensatz zum Vorsitzenden) möglicherweise verneint hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1979 - 5 StR 531/79).

    dazu als Zeugen zu hören, war eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 283; BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbeschluss 4).

  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 315/11

    Mündlichkeitsprinzip; Inbegriff der Hauptverhandlung; Verlesung eines

    Einen Verstoß gegen § 250 StPO wegen einer kompetenzwidrigen Anordnung des Vorsitzenden auf der Grundlage des § 251 Abs. 1 StPO konnte der Angeklagte daher mit der Revision auch dann geltend machen, wenn er diese Verfahrensweise in der Hauptverhandlung nicht gemäß § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hatte (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, NJW 1999, 1724, 1725, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 44, 361 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 1979 - 5 StR 531/79; Beschluss vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283; Beschluss vom 14. März 2000 - 4 StR 3/00, BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbeschluss 4).
  • BGH, 08.02.2011 - 4 StR 583/10

    Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung eines Arztbriefes; mangelnder Beschluss;

    Grundsätzlich begründet es allerdings die Revision, wenn der nach § 251 Abs. 4 StPO geforderte Gerichtsbeschluss nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283; vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 446/92, NStZ 1993, 144 und vom 10. Juni 2010 - 2 StR 78/10, NStZ 2010, 649).
  • BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04

    Begründetheit der Verfahrensrüge bei Änderungen des Prozessrechts

    b) Selbst wenn die Beteiligten hier sich mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten, verlangt § 251 Abs. 4 Satz 1 die Anordnung der Verlesung durch begründeten Gerichtsbeschluss (BGH NStZ 1988, 283 ; OLG Brandenburg NStZ 1996, 300 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dies begründet grundsätzlich die Revision (BGH NStZ 1988, 283 ; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 251 Rn. 42).

    Er setzt hier, wo es um die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift oder einer von der Beweisperson selbst erstellten Erklärung geht, in noch weit stärkerem Maße als im Fall des § 251 Abs. 1 StPO ... eine Verständigung aller Mitglieder des Gerichts darüber voraus, ob sich dieses mit der Verlesung begnügen oder die Beweisperson trotz Vorliegens einer schriftlichen Erklärung gemäß § 250 Satz 1 StPO vernehmen will" (BGH NStZ 1988, 283 ).

  • BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/05

    Verlesung eines Gutachtens

    b) Selbst wenn die Beteiligten hier sich mit der Verlesung einverstanden erklärt hätten, verlangt § 251 Abs. 4 Satz 1 die Anordnung der Verlesung durch begründeten Gerichtsbeschluss (BGH NStZ 1988, 283; OLG Brandenburg NStZ 1996, 300 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dies begründet grundsätzlich die Revision (BGH NStZ 1988, 283; Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 251 Rn. 42).

    Er setzt hier, wo es um die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift oder einer von der Beweisperson selbst erstellten Erklärung geht, in noch weit stärkerem Maße als im Fall des § 251 Abs. 1 StPO ... eine Verständigung aller Mitglieder des Gerichts darüber voraus, ob sich dieses mit der Verlesung begnügen oder die Beweisperson trotz Vorliegens einer schriftlichen Erklärung gemäß § 250 Satz 1 StPO vernehmen will" (BGH NStZ 1988, 283).

  • OLG Köln, 25.08.1995 - Ss 350/95

    Rekonstruktion der Beweisaufnahme; Verwendete Beweismittel; Kern der

    Das kommt jedoch nur bei Erklärungen in Betracht, die im Namen der Behörde vom Behördenleiter, dessen Vertreter oder einem durch Dienstvorschrift oder besondere Weisung dazu ermächtigten Behördenangehörigen abgegeben werden und nicht völlig außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde liegen (vgl. BGH NStZ 1988, 283 ; KK-Mayr a.a.O. § 256 Rn. 3 m.w.N.).

    Das Fehlen des Zusatzes "i.V." oder "i.A." vor dem Namen des Unterzeichners spricht dagegen, daß die Erklärung namens der Behörde abgegeben bzw. das Gutachten in ihrem Namen erstattet worden ist (vgl. BGH NStZ 1988, 283 ; 1985, 36; 1984, 231).

  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 272/20

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Der Angeklagte rügt mit seiner Revision zwar zu Recht, dass die Verlesung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88, NStZ 1988, 283).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.1999 - 2b Ss 222/99
    In aller Regel sind zumindest die das Gericht leitenden Erwägungen so wiederzugeben, daß diese rechtlich nachprüfbar sind (vgl. BGH NStZ 1983, 569 ; 1988, 283; 1993, 144 f.; Senatsbeschluß vom 9. April 1999 - 5 Ss 385/98 - 104/98 I - ferner KK-Diemer, StPO , 4. Aufl., § 251 , Rndr. 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Aufl., § 251 Rdnr. 38 und 42 alle m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.04.1999 - 5 Ss 385/98
  • BGH, 30.09.1997 - 1 StR 537/97

    Verwerfung einer Revision - Beruhen der Verlesung der Aussage einer Zeugin auf

  • BGH, 22.02.1990 - 4 StR 46/90

    Verfahrensrüge der Verwertung von Urteilsbestandteilen der Vorinstanz trotz

  • BGH, 10.08.1993 - 1 StR 465/93

    Notwendigkeit eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten für die Revision

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